Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. 1 StR 447/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7762

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und Konkurrenzverhältnisse


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2014, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte [X.]der Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

[X.]) hinsichtlich der Fälle 2 und 10 der Anklage (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Monat September 2009 bzw. das 3. Quartal 2009) zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

bb) hinsichtlich der Fälle 4 und 14 der Anklage (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Monat Januar 2010) zu einer einheitlichen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro sowie

cc) hinsichtlich der Fälle 5 und 15 der Anklage (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Monat März 2010) zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; die in diesen Fällen darüber hinaus festgesetzten Einzelstrafen entfallen;

c) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Anklage sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

2

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

A.

3

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

Der nicht revidierende Mitangeklagte [X.]war Initiator eines im Zeitraum April 2009 bis März 2010 betriebenen und auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer im Handel mit CO2-Emissionszertifikaten ausgerichteten „Betrugssystems“, in das ab September 2009 auch der Angeklagte S.      eingebunden war.

5

Die im Inland ansässige [X.] (im Folgenden: [X.]), die von [X.]faktisch beherrscht wurde, erwarb ab April 2009 CO2- Emissionszertifikate „umsatzsteuerfrei“ im Ausland. Die Zertifikate wurden zeitnah an die ebenfalls von [X.]      geführte [X.]                    S.A. (im Folgenden: [X.]      ) mit Sitz in [X.] weiterveräußert, die der E.    über die Leistungen Gutschriften unter Ausweis [X.] Umsatzsteuer erteilte. Die [X.]      veräußerte die Zertifikate an die vom Angeklagten S.      geführte [X.]                  GmbH (im Folgenden: [X.]    ), wobei auch insoweit im [X.] unter Ausweis [X.] Umsatzsteuer abgerechnet wurde. Die [X.]    veräußerte die Zertifikate an mehrere [X.] Abnehmer, darunter auch Banken, weiter. Nach dem 7. Januar 2010 schied die E.      aus der [X.] aus. Die [X.]      erwarb die Zertifikate ab diesem Zeitpunkt direkt aus dem Ausland, erteilte aber dennoch weiterhin Gutschriften mit Ausweis [X.] Umsatzsteuer an die E.      und leistete entsprechende Zahlungen.

6

Die E.      , die als sog. Missing Trader in das [X.]system eingebunden war, erklärte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite, dritte und vierte Quartal 2009 zwar die Umsätze aus der Veräußerung der Zertifikate an die [X.]      . Um die Umsatzsteuerschuld zu mindern, machte sie jedoch einen Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen vermeintlicher inländischer Lieferanten geltend (Fälle 1 bis 3 der Anklage). Für die Monate Januar und März 2010 gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab (Fälle 4 und 5 der Anklage). Nach den Berechnungen der [X.] wurde hierdurch zugunsten der E.      insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 11.484.179,12 Euro verkürzt ([X.] - 55, 125).

7

In den Umsatzsteuervoranmeldungen der [X.]      , die als sog. Buffer auftrat, erklärte der Mitangeklagte [X.]als deren Geschäftsführer für die Voranmeldungszeiträume April bis Juli 2009, September 2009 bis Januar 2010 sowie März 2010 die Leistungen an die [X.]     - teilweise allerdings mit niedrigeren als den [X.] - als steuerpflichtige Umsätze und machte dabei die in den der E.      erteilten Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend (Fälle 6 - 15 der Anklage). Dadurch wurde nach den Berechnungen des [X.]s zugunsten der [X.]      insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von 10.667.491,10 Euro verkürzt ([X.] - 66, 125 f.).

8

Für die als weiteren „Buffer" eingeschaltete [X.]     machte der Angeklagte [X.]als deren Geschäftsführer in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September 2009 bis Januar 2010 sowie März 2010 zu Unrecht einen Vorsteuerabzug aus den der [X.]       erteilten Gutschriften geltend (Fälle 20 bis 25 der Anklage). Der Angeklagte [X.]hatte im August 2009 erkannt, dass die [X.]     in ein [X.]system eingebunden war und die [X.]      lediglich zum Zwecke des [X.] mit Emissionszertifikaten handelte. Er wusste zudem, dass mindestens ein weiteres Unternehmen in die [X.]kette eingeschaltet war, das seinerseits Steuern verkürzte, und billigte dies. Hierdurch wurde nach den Berechnungen des [X.]s zugunsten der [X.]     Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.663.456,61 Euro verkürzt ([X.] - 73, 126).

B.

9

[X.] Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte [X.]eine Verletzung von § 257b StPO i.V.m. § 273 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend macht, dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen nicht durch.

I[X.] Mit der Sachrüge hat die Revision des Angeklagten teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zu einer Aufhebung von Teilen des Strafausspruchs.

1. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der [X.]     in sechs Fällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) wird von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte machte als Geschäftsführer der [X.]     in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September 2009 bis Januar 2010 sowie März 2010 unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, indem er die in den der [X.]      erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend machte (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung bzw. Gutschrift [X.]. §§ 14, 14a UStG besitzt. Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache [X.]/04 u.a., [X.] und [X.], Slg. 2006, [X.] und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache [X.]/13 u.a., [X.], [X.], 573; [X.], Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, [X.], 147 mwN). Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgeblich, sondern derjenige der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 283 mwN und vom 1. Oktober 2013 - 1 [X.], [X.], 331). Der Angeklagte erkannte Mitte August 2009, dass die [X.] in eine [X.]kette eingebunden war, so dass jedenfalls für die ab September 2009 bezogenen Leistungen der Vorsteuerabzug zu Unrecht geltend gemacht wurde.

2. Auch die Wertung des [X.]s, der Angeklagte [X.]habe durch den Ankauf der CO2-Zertifikate und die Erteilung der Gutschriften zu Steuerhinterziehungen zugunsten der Firmen [X.]      und E.      Hilfe geleistet (§ 27 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des [X.] des [X.] objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 21). Ist eine Person in ein auf Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichtetes Gesamtsystem integriert, fördert sie, wenn sie von den anderen Geschäften in der Lieferkette Kenntnis hat, als Gehilfe mit ihrem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 [X.], [X.], 268).

b) [X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 21 mwN). Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 75). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der [X.]de dies weiß (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 21).

Ausgehend von diesen Maßstäben sind hier die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des [X.]es rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte [X.]hat - was er selbst eingeräumt hat - im August 2009 erkannt, dass die [X.]     vom Mitangeklagten [X.]in eine [X.]kette eingebunden worden war, in die mindestens ein weiteres Unternehmen eingeschaltet war, das seinerseits Steuern verkürzte. Damit konnte der Angeklagte [X.]auch die Dimension der Steuerverkürzung erfassen und nahm diese billigend in Kauf.

3. Entgegen der Auffassung der Revision, wonach es sich bei den [X.] des Angeklagten [X.]um mitbestrafte Vortaten der von ihm täterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung zugunsten der [X.]     handeln soll, ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit [X.]. § 53 StGB stehen. Denn die Steuerverkürzungen betreffen [X.] gegenüber unterschiedlichen Steuerpflichtigen, nämlich die [X.] betreffend die Umsatzsteuer gegenüber der [X.]     einerseits und der E.      bzw. der [X.]      andererseits.

Gleichwohl begegnet die konkurrenzrechtliche Beurteilung der [X.] des Angeklagten [X.]durch das [X.] insoweit durchgreifenden Bedenken, als das [X.] den Ankauf der Emissionszertifikate in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen jeweils als eigenständige Beihilfe zur Hinterziehung der Umsatzsteuer zugunsten der E.      und zugunsten der [X.]      gewertet hat.

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der [X.]en und der vom Gehilfen geförderten [X.] ab. Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten gefördert werden, also den [X.] jeweils eigenständige [X.]en zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe [X.]. § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren [X.] eines anderen Hilfe leistet (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2008 - 5 [X.], [X.], 217). Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107).

Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte [X.]im jeweiligen Voranmeldungszeitraum durch den Ankauf der Emissionszertifikate und die Erteilung von Gutschriften sowohl zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der E.      als auch gleichzeitig zugunsten der [X.]      Hilfe geleistet. Somit liegt entgegen der Annahme des [X.]s eine einheitliche Beihilfe zu mehreren [X.] vor; der [X.] bleibt hiervon unberührt. Damit bilden die zugunsten sowohl der E.      als auch der [X.]      vorgenommenen Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2009 betr. [X.]      bzw. 3. Quartal 2009 (Anteil September 2009) betr. E.      (Fälle 2 und 10 der Anklage), Januar 2010 (Fälle 4 und 14 der Anklage) und März 2010 (Fälle 5 und 15 der Anklage) jeweils nur eine selbstständige Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Unterstützungshandlungen zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der E.      für das 4. Quartal 2009 (Fall 3 der Anklage) gehen in denjenigen zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der [X.]      für die Monate Oktober bis Dezember 2009 (Fälle 11 bis 13 der Anklage) auf. Eine eigenständige Beihilfe im Fall 3 der Anklage liegt damit nicht vor. Es gefährdet daher den Bestand des Urteils nicht, dass bei isolierter Betrachtung des Falles 3 der Anklage lediglich eine Beihilfe zu einer versuchten Steuerhinterziehung vorgelegen hätte, weil das Finanzamt in diesem Fall die gemäß § 168 Satz 2 [X.] erforderliche Zustimmung zur Auszahlung des geltend gemachten Umsatzsteuerüberhangs verweigert hatte ([X.]; vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, [X.], 188 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, [X.], 486).

Der [X.] ändert daher den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte neben der Steuerhinterziehung in sechs Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in lediglich sechs (statt zehn) Fällen schuldig ist. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte [X.]nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung wirkt sich - trotz insgesamt unveränderten [X.]s - auf die verhängten [X.]n aus. Sie haben teilweise zu entfallen. Auch die vom [X.] verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

a) Soweit mehrere vom [X.] als rechtlich selbstständig gewertete [X.] jeweils eine Tat im materiellen Sinn darstellen, hält der [X.] die jeweils höchste für diese Taten vom [X.] verhängte [X.] aufrecht (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Denn es ist wegen des bei Annahme einer einheitlichen Beihilfe höheren [X.]s ausgeschlossen, dass das [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Einstufung der Taten eine geringere [X.] als die jeweils höchste für einen Teil des Tatunrechts festgesetzte verhängt hätte. Die weiteren für Teile der einheitlichen Tat verhängten [X.]n entfallen. Auch die für Fall 3 der Anklage festgesetzte [X.], zugleich die [X.] von zwei Jahren und zwei Monaten, fällt weg, weil es insoweit neben den Taten in den Fällen 11 bis 13 der Anklage an einer weiteren eigenständigen Beihilfetat fehlt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert.

b) Die Strafzumessung der [X.]n weist im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]auf. Insbesondere hat das [X.] hinsichtlich der [X.] bei der [X.] zutreffend darauf abgestellt, ob das Gewicht der [X.] selbst die Annahme eines besonders schweren Falls [X.]. § 370 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 [X.] rechtfertigt. Es hat insbesondere nicht verkannt, dass das Vorliegen des vertypten [X.] (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung zu verneinen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 235).

c) Der Wegfall von [X.]n, darunter der [X.], zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der [X.] kann trotz gleichbleibenden [X.]s auch angesichts der zahlreichen verbleibenden [X.]n nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung der [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den [X.] nicht betroffen sind.

Raum                          Graf                                [X.]

               Cirener                       [X.]

Meta

1 StR 447/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 18. Februar 2014, Az: 618 KLs 3/13

§ 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 14 Abs 2 S 2 UStG, § 14a UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 27 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. 1 StR 447/14 (REWIS RS 2015, 7762)

Papier­fundstellen: WM2018,169 REWIS RS 2015, 7762

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 447/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 447/14 (Bundesgerichtshof)

Umsatzsteuerhinterziehung: Behandlung von Emissionszertifikaten als "ähnliche Rechte"


1 StR 579/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nach Geschäften mit Altgold


1 StR 579/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 447/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.