Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 496/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2602

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

3 [X.]99Anbei vollständige Ausfertigung bzw. Abdruck des [X.] 5. April 2000.Erstdruck war versehentlich nicht vollständig.- 2 -BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 [X.]99vom5. April 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 3 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 14. April 1999 wirda) die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] 46 der Ur-teilsgründe aufgehoben;im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur Last,b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-geklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unterFreisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undneun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner aufdie allgemeine Sachrüge gestützten [X.] 4 -Der Senat hebt die Verurteilung im Fall [X.] 46 der Urteilsgründe (Be-trug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des [X.] auf.Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:"Der Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] 46 der [X.] steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. [X.] 70,80 [X.]), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274[X.] zukommt, in dem [X.] vom 9. März 1999 nach§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] eingestellt und im weiteren Verlauf der [X.] nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 [X.] nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl.[X.]/[X.], [X.], 43. Aufl., § 154 Rdnr. 17, 22). Der [X.] über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durchden Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zweiMonaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die [X.] bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine [X.] erkannt [X.] schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen [X.]sbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 [X.] entsteht ein von Amts wegen zu be-achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-aufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 [X.] erforderlich ist, der von dem [X.] erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen sol-chen Beschluß hat das [X.] nicht [X.] 5 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] aus den in der Antragsschrift des [X.] darge-stellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 [X.]).Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler von [X.]

Meta

3 StR 496/99

05.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 496/99 (REWIS RS 2000, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2602

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.