Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 StR 108/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2867

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[X.]/01vom11. April 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. November 2000 wirda) das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäߧ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-klagte hinsichtlich des Falles 4 der Anklage wegen [X.] Nachteil der [X.]verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigenAuslagen der Staatskasse zur Last,b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagtedes Betrugs in 3 Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterlassens des [X.] und Betrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen- 3 -aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] drei Monaten verurteilt.Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 4der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der [X.](Warenlieferung zwischen 4. und 14. November 1994 im Werte von 116.120,66DM) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuld-spruchs und Wegfall der [X.] von 6 Monaten.Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2StPO unbegründet. Der [X.] kann angesichts der Vielzahl von [X.] deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfal-lenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.[X.] Detter [X.] Elf

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2 StR 108/01

11.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 StR 108/01 (REWIS RS 2001, 2867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2867

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