Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. 4 StR 591/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3818

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[X.] vom 28. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] 03 Einzelfall 09 der Gründe des Urteils des [X.] vom 27. Februar 2008 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Ur-teil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 526 Fällen, davon in acht Fällen in Form des Versuchs, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 527 Fällen, da-von in acht Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat hat das Verfahren im [X.] Ziffer [X.] der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] eingestellt. Dies führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der mit der [X.] verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe lässt die verhängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann an-gesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie der Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das [X.] ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Das [X.] hat die Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmen-verschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 2 StGB zutreffend verneint und die Schadensersatzleistungen des Angeklagten gegenüber den geschädigten Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt. Dass es den [X.] des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Erwägung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen [X.] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei [X.] nicht schon von [X.] ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss ([X.], 21; [X.], 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der [X.] - [X.] für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte leistete zwar zügig und umfangreich Schadensersatz. [X.] aber dienten seine Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu ver-schleiern. So zahlte er betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September 2003 in Höhe von über 50.000 Euro an die [X.] zurück, nachdem er zur Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in über 100 Fällen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch nicht zu seinen Taten, sondern machte vielmehr angebliche Computerprobleme für fehlende ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich. Als die Ö. sodann die Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen in Höhe von über 150.000 Euro ver-langte, kam er dem zwar umgehend nach, setzte aber anschließend seine Be-trugsserie gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort. Auch die späteren Verhandlungen des Angeklagten mit den jeweils geschädig-ten Rechtsschutzversicherern beschränkten sich erkennbar darauf, über die Höhe der materiellen Schadensersatzansprüche Einigung zu erzielen und die Art und Weise ihrer Erfüllung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der Folgen seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der Angeklagte durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in ihn als Organ der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft erschüttert. Die von ihm vorgenom-menen Rückzahlungen der unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren auch aus Sicht der Geschädigten nicht geeignet, dieses Vertrauen wiederher-zustellen. Nach den Feststellungen des [X.]s arbeiten die Versicherer zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben jedoch für alle von ihm gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzuständigkeiten gebildet. - 5 - Die Anwendung der Strafabschlagslösung anstelle der [X.] beschwert den Angeklagten nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt der Senat Bezug. 5 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 591/08

28.04.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. 4 StR 591/08 (REWIS RS 2009, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3818

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