Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. X ZR 56/17

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 96

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Veränderung des Patentanspruchs durch Einbeziehung eines von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstandes - Schaltungsanordnung III


Leitsatz

Schaltungsanordnung III

Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so verändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 22. Februar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 929 992 (Streitpatents), das eine Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Halbleiterlichtquelle betrifft. [X.], dessen Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 1. August 1997 am 16. Juli 1998 erfolgte, ist am 16. Juli 2018 durch Zeitablauf erloschen.

2

[X.] umfasst acht Patentansprüche. [X.]ie Klägerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage allein die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Patentansprüche 7 und 8, soweit diese auf die Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen sind, an. In der von der Klägerin im Hauptantrag noch verteidigten Fassung lautet Patentanspruch 1 in der [X.] wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 sind durch Unter- und [X.]urchstreichen gekennzeichnet):

"A circuit arrangement suitable for operating a semiconductor light source ([X.]) and provided with

- input terminals (A, B) for connecting a supply voltage,

- input filter means (I) [X.] (A, B),

- a converter ([X.]) [X.] filter means (I), [X.] (III) acts as a current generator for said semiconductor light source and comprising comprises a control circuit,

- output terminals ([X.], [X.]) coupled to [X.] ([X.]) for connecting coupling with said the semiconductor light source ([X.]);

- characterized in that the circuit arrangement is provided with voltage detection means (II), coupled to [X.] (III) and to said output terminals ([X.], [X.]), for voltage detection at the output terminals ([X.], [X.]) so [X.] ([X.]),

- said semiconductor light source ([X.]) wherein said semiconductor light source ([X.]) [X.] ([X.], [X.]) and wherein the semiconductor light source comprises a matrix of LE[X.]s, which are electrically interconnected."

3

[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der [X.] hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und sein Schutzbereich sei erweitert worden. [X.]ie Beklagte hat das Streitpatent zuletzt beschränkt mit einem Hauptantrag ("Hilfsantrag I") und sieben [X.] verteidigt.

4

[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. [X.]agegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin mit dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag sowie vier [X.] verteidigt. [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

[X.]ie zulässige [X.]erufung ist nicht begründet.

6

A. [X.]ie Klage ist auch nach [X.]ablauf des [X.] während des [X.]erufungsverfahrens zulässig geblieben.

7

Ist ein Patent durch [X.]ablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der [X.]urchführung des [X.], da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn für den Kläger Grund zu der [X.]esorgnis besteht, er könne aus dem Patent wegen Handlungen in der [X.] vor dessen Erlöschen in Anspruch genommen werden. [X.]afür ist nicht erforderlich, dass der Kläger wegen Verletzung des Patents durch eine Klage oder Abmahnung in Anspruch genommen worden ist ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 1981 - [X.], juris Rn. 14 f.; Urteil vom 24. Mai 2016 - [X.], juris Rn. 11). Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen ein erloschenes Patent besteht hingegen, wenn der Patentinhaber auf alle Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat ([X.], Urteil vom 9. September 2010 - [X.], [X.], 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter).

8

[X.]as Streitpatent ist in einem Lizenzierungsprogramm der [X.]eklagten mit dem Titel "[X.]" vom 17. November 2017 unter der Rubrik "[X.]" aufgeführt ([X.], [X.]). [X.]ie Klägerin stellt LE[X.]-Leuchtmittel her. Sie hat [X.] entsprechend der Vorveröffentlichung "[X.]onstant [X.]urrent/[X.]onstant Power [X.]ircuits für TOPSwitch® [X.]esogm Mpte [X.]M14" ([X.]) an Abnehmer, u.a. in [X.], geliefert. [X.]ie [X.]eklagte hat ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2018, in dem diese aufgefordert worden ist, auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent, soweit mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angegriffen, zu verzichten, unbeantwortet gelassen. [X.]ei dieser Ausgangslage ist die [X.]esorgnis der Klägerin nicht unbegründet, dass sie von der [X.]eklagten wegen Handlungen in der [X.] vor Erlöschen des [X.] wegen dessen Verletzung in Anspruch genommen wird.

9

[X.]. [X.]ie Klage ist begründet.

I. [X.]as Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum [X.]etreiben einer [X.].

1. Nach der [X.]chrift werden [X.]n zunehmend für Signalleuchten verwendet. [X.]n bestünden im Allgemeinen aus einer Matrix aus Halbleitern, beispielsweise in Form von Leuchtdioden (LE[X.]s), die elektrisch miteinander verbunden seien. [X.]er [X.]etrieb als Lichtquelle werde durch den Wert des vom Halbleiter gelieferten Stroms bestimmt, weshalb der Wandler als Stromgenerator wirken solle.

[X.]as bringe den Nachteil mit sich, dass bei einer defekten [X.] an den [X.] eine sehr hohe Spannung auftreten könne. Werde der [X.]etrieb in einem solchen Zustand für lange [X.] fortgesetzt, bestehe die Gefahr eines [X.]urchschlags in der Schaltungsanordnung, so dass diese defekt werde. Auch sei das Auftreten von Kurzschlüssen mit allen damit verbundenen Risiken nicht unwahrscheinlich.

[X.]er [X.]efekt in einem oder einigen der Halbleiter führe zu einer erhöhten Impedanz der Lichtquelle. Obwohl die damit einhergehende Zunahme der Spannung an den [X.] für den [X.]etrieb des Wandlers an sich nicht nachteilig sein müsse, könne der Lichtstrom der Lichtquelle stark abfallen, so dass keine zuverlässige Signalleuchte mehr betrieben werden könne.

2. [X.]as Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe, eine Schaltungsanordnung zu schaffen, mit der die genannten Nachteile vermieden werden können.

3. [X.]ie in Patentanspruch 1 in den Fassungen des [X.] und des [X.] der [X.]eklagten unter Schutz gestellte Lehre lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen in der Fassung des [X.] gegenüber dem Hauptantrag sind durch [X.]urch- und Unterstreichungen hervorgehoben, die abweichende Gliederung im erstinstanzlichen Urteil ist in eckigen Klammern hinzugefügt):

1. Schaltungsanordnung [circuit arrangement] [a] geeignet zum [X.]etreiben einer eine Matrix aus elektrisch miteinander verbundenen LE[X.]s enthaltenden [X.] ([X.]) [b] und versehen mit [c]

1.1. Eingangsklemmen [input terminals] (A, [X.]) zum Anschließen einer Speisespannung [c-1],

1.2. [X.] [input filter means] (I) [c-2],

1.2.1. die mit den Eingangsklemmen gekoppelt sind [c-2a],

1.3. einem Wandler [converter] ([X.]) [[X.]], der

1.3.1. mit den [X.] (I) gekoppelt ist [[X.]],

1.3.2. als Stromgenerator für die [X.] ([X.]) arbeitet [[X.]] und

1.3.3. eine Steuerschaltung umfasst [c-3],

1.4. [X.] [output terminals] ([X.], [X.]) [c-4],

1.4.1. die mit dem Wandler ([X.]) gekoppelt sind [c-4],

1.4.2. um diesen mit der [X.] ([X.]) zu koppeln [c-4a],

1.5. [X.]smittel [voltage detection means] ([X.]) [d-1],

1.5.1. die mit dem Wandler ([X.]) [d-1a],

1.5.2. und den [X.] ([X.], [X.]) gekoppelt sind [d-1b],

1.5.3. zur [X.] an den [X.] [d-2],

1.5.4. um die Erfassung eines [X.]efekts der [X.] ([X.]) zu ermöglichen [d-2a],

1.5.5. die ein [X.] erzeugen, wenn eine an den [X.] ([X.], [X.]) erhaltene Spannung höher als eine [X.] [threshold voltage] [X.][X.] ist [d-3],

1.5.5.1. die [X.] ist gewählt, um eine Erfassung eines [X.]efekts im Falle einer teilweise defekten [X.] zu ermöglichen [[X.]]

1.6. der Halblichterleiterquelle [semiconductor light source] ([X.]) [e]

1.6.1 die mit den [X.] ([X.], [X.]) gekoppelt ist [e-1] und

1.6.2 eine Matrix aus LE[X.]s umfasst, die miteinander elektrisch verbunden sind [e-2].

4. [X.]ie nachfolgend wiedergegebene Figur 2 stammt aus der [X.]chrift und zeigt beispielhaft das Schaltbild eines erfindungsgemäßen [X.]smittels:

Abbildung

5. Nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ist unter dem Fachmann ein [X.]iplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu verstehen, der [X.] für [X.]n entwirft.

6. [X.]ie erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

a) [X.]ie Schaltungsanordnung ist nach [X.] 1.3 mit einem Wandler versehen, der eine Steuerschaltung umfasst. [X.]er Wandler arbeitet als Stromgenerator für die [X.], d.h. er liefert für diese eine konstante Stromstärke und eine variable, zur Erzielung dieser Stromstärke erforderliche Spannung.

b) [X.]ie Schaltungsanordnung ist nach [X.] 1.5 mit Mitteln versehen, die die Spannung an den [X.] detektieren und dadurch die Erfassung eines [X.]efekts der [X.] ermöglichen.

aa) Es ist nicht erforderlich, dass mit der Schaltungsanordnung auch tatsächlich von der Möglichkeit der [X.] Gebrauch gemacht wird. Hingegen ist es unzureichend, wenn die Schaltungsanordnung lediglich [X.]estandteile umfasst, die geeignet sind, die Spannung in der beschriebenen Weise zu überwachen. Vielmehr müssen Mittel vorhanden sein, die die Funktion der [X.] auch tatsächlich ausüben.

bb) [X.]ie Art des [X.]efekts, dessen Erfassung die [X.]smittel ermöglichen sollen, ist in Merkmal 1.5.4. nicht näher bestimmt. Nach der [X.]eschreibung kann ein solcher [X.]efekt in einem Ausfall von Komponenten der [X.] bestehen, der eine Schädigung der Schaltungsanordnung zur Folge hat (Abs. 2). Genannt wird als möglicher [X.]efekt aber auch der Ausfall lediglich einer oder weniger LE[X.]s innerhalb einer Matrix und die daraus resultierende Verringerung des Lichtstroms, so dass etwa eine Signalleuchte ihre Funktion nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann (Abs. 5).

cc) Nicht festgelegt ist zudem, welche Maßnahmen zu erfolgen haben, wenn ein [X.]efekt der [X.] festgestellt worden ist. Soweit in der [X.]eschreibung näher erläutert wird, dass bei Überschreiten einer [X.] [X.][X.] Abschaltmittel aktiviert werden, um den Wandler in einen [X.]etriebszustand zu schalten, bei dem die Spannung [X.] wieder kleiner als der Schwellenwert [X.][X.] ist (Abs. 6, 15 f.), handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht zu beschränken vermag.

dd) [X.]as in Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] hinzutretende Merkmal 1.5.5. präzisiert die erfindungsgemäße Lehre weiter dahin, dass die [X.]smittel ein [X.] erzeugen, wenn eine an den [X.] erhaltene Spannung höher als eine [X.] [X.][X.] ist. [X.]as [X.] muss so beschaffen sein, dass eine angemessene Reaktion auf den festgestellten [X.]efekt möglich ist. Weitere Anforderungen an die [X.]eschaffenheit des Signals werden nicht gestellt.

ee) Nach Merkmal 1.5.5.1. ist vorgesehen, dass die [X.] so gewählt ist, dass ein [X.]efekt auch im Falle einer nur teilweise defekten [X.] erfasst werden kann.

[X.]. [X.]as Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im [X.]erufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. [X.]er Schutzbereich des [X.] in der Fassung des [X.] ("Hilfsantrag 1") werde dadurch erweitert, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] gegenüber der erteilten Fassung sich nicht nur auf eine Schaltungsanordnung zum [X.]etreiben einer [X.], sondern zusätzlich auf die [X.] erstrecke.

2. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 sei zudem aus der internationalen Anmeldung [X.]/02970 ([X.]) bekannt. Es würden [X.]smittel offenbart, die die Erfassung eines [X.]efekts der [X.] ermöglichten. [X.]enn sollte an der [X.] der [X.] ein [X.]efekt auftreten, insbesondere ein Totalausfall, bei dem beide Zweige der [X.] 405 hochohmig seien, führe das zu einem dauerhaften [X.]urchschalten der den gesamten Strom aufnehmenden Z-[X.]iode 510, was der Fachmann als Indiz für einen [X.]efekt der [X.] werten könne.

Im Übrigen seien dem Fachmann am [X.] [X.] bekannt gewesen, die die von der [X.]eklagten als ihre Erfindung geltend gemachten Wirkungen aufgewiesen hätten und daher grundsätzlich auch zum [X.]etrieb von [X.]n geeignet gewesen wären, wie beispielsweise aus der [X.]. [X.]ie Erkenntnis, dass mit der aus der [X.] bekannten Schaltungsanordnung alternativ zu der Schaltungsanordnung nach der [X.] nicht nur [X.]atterieladegeräte oder Elektromotoren, sondern auch [X.]n betrieben werden könnten, sei nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.

[X.]er Gegenstand des [X.] sei auch nahegelegt, da es dem Fachmann bei der Schaltung nach [X.] ohne weiteres möglich gewesen sei, die [X.] der Z-[X.]iode 520 so zu wählen, dass sie nicht erst bei einem Totalausfall, sondern auch bei einem Teilausfall des LE[X.]-Arrays 405 erreicht werde.

[X.]. [X.]as Urteil des Patentgerichts hält der [X.]erufung im Ergebnis stand.

1. [X.]er Schutzbereich des [X.] in den Fassungen des [X.] sowie der [X.], [X.] und [X.] ist gegenüber dem des [X.] in der erteilten Fassung unzulässig erweitert.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des [X.]. [X.]as Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. [X.]iese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. [X.]eshalb darf ein Patentanspruch im [X.] nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht ([X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.], [X.], 145, 146 - elektronisches Modul).

b) Im Streitfall stellt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Schaltungsanordnung zum [X.]etreiben einer [X.] unter Schutz. [X.]amit muss die Schaltungsanordnung lediglich zum [X.]etreiben einer [X.] geeignet sein, während die [X.] in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehört. [X.]aran ändert auch nichts, dass Figur 1 nach der [X.]eschreibung "ein Schema der Schaltungsanordnung" zeigen soll und darin neben der [X.], den [X.] und [X.], den [X.] I, dem [X.], dem Wandler [X.], den [X.]smitteln [X.] und den [X.] [X.] und [X.] auch die [X.] [X.] gezeigt wird. [X.]enn der Schutzbereich eines Patents wird durch den Patentanspruch bestimmt, nach dem die Schaltungsanordnung zwar die Eignung zum [X.]etrieb einer [X.] aufweisen, nicht aber zu dieser gehören soll. Erst Patentanspruch 7 hat eine Signalleuchte zum Gegenstand, die sowohl die erfindungsgemäße Schaltungsanordnung als auch die [X.] umfasst.

c) Patentanspruch 1 in den Fassungen des [X.] sowie der [X.], [X.] und [X.] weist gegenüber Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die [X.] jeweils als einen zusätzlichen Gegenstand auf. [X.]amit wird, wie bereits das Patentgericht zutreffend erkannt hat, der Schutzbereich auf [X.] mit einer [X.] erweitert.

[X.]ies steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der [X.]eschwerdekammern des [X.], wonach die Einfügung eines weiteren Merkmals in den erteilten Patentanspruch nicht zu einer Schutzbereichserweiterung führt, wenn dieses in einer funktionalen Wechselwirkung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs steht (vgl. [X.], T[X.]K vom 12. Juli 2016 - [X.] - 3.2.06, Rn. 4.9, 4.14). [X.]enn im Streitfall ist zwar im erteilten Patentanspruch bereits vorgesehen, dass die Schaltungsanordnung zum [X.]etrieb einer [X.] geeignet sein soll. Es besteht aber keine funktionale Wechselwirkung zwischen der Schaltungsanordnung und der durch die veränderten Anspruchsfassungen jeweils hinzugekommenen [X.], da letztere der Lichterzeugung dient und damit nicht ihrerseits auf die Schaltungsanordnung bezogen ist.

2. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist nicht patentfähig, da er für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt aufgrund seines Fachwissens und der [X.] nahegelegt war.

a) [X.]ie [X.] befasst sich mit Stromregelschaltungen, die verwendet werden, um den Ausgangsstrom einer Stromversorgung genau zu regeln. [X.]ie Entgegenhaltung nennt [X.]atterieladegeräte als größte Einzelanwendung für stromgeregelte Stromversorgungen, die entweder eine [X.] oder eine [X.] erfordern. Erwähnt werden zudem [X.], die ebenfalls Stromversorgungen mit geregeltem Ausgangsstrom benötigen könnten.

[X.]ie - nachfolgend wiedergegebene - Figur 1 der [X.] zeigt eine 7,5 [X.], die bei einem geringen Ausgangsstrom im [X.] betrieben wird und bei einem Anstieg der Stromstärke in den [X.] wechselt.

Abbildung

Im [X.] wird die Ausgangsspannung durch den Spannungsabfall über der Z-[X.]iode [X.] und der LE[X.] im Innern des [X.] bestimmt. [X.]ie Z-[X.]iode [X.] sorgt dafür, dass die Ausgangsspannung konstant bleibt. [X.]ie Ausgangsspannung wird durch den [X.] gemessen. Wird der Spannungsabfall über [X.] hinreichend groß, werden die Transistoren [X.] und [X.] geschaltet. [X.]anach fließt Strom durch den [X.] und verringert sich die Ausgangsspannung. [X.]ie Z-[X.]iode [X.] leitet nicht mehr und der Ausgangsstrom bleibt konstant ([X.], [X.], [X.]).

[X.]ie in den Figuren 5 und 11 der [X.] gezeigten Schaltungen arbeiten entsprechend. Auch dort wird mittels eines Widerstands [X.] der Ausgangsstrom überwacht und bei Erreichen eines bestimmten Werts wird Strom durch einen [X.] geleitet ([X.], [X.], [X.]; [X.], [X.]).

b) Offenbart ist damit eine Schaltungsanordnung, die alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] mit Ausnahme des Merkmals 1.5.5.1. aufweist.

aa) [X.]ie Schaltungsanordnung verfügt über Eingangsklemmen, Eingangsfiltermittel, einen Wandler und [X.] entsprechend den Merkmalen 1.1. bis 1.4.1. der Lehre des [X.], was zwischen den Parteien nicht streitig ist.

bb) [X.]ie Schaltungsanordnung ist außerdem nach Merkmal 1 zum [X.]etreiben einer [X.] geeignet.

(1) [X.]ie [X.]eklagte weist zwar auf Schwankungen der Stromstärke hin, die sich aus Figur 2 der [X.] bei einer Eingangsspannung von 85 und 265 Volt wie folgt ergeben:

Abbildung

Ob diese Stromschwankungen generell zu [X.]eeinträchtigungen der Einsatzfähigkeit der Schaltung für [X.]n führen, kann dahingestellt bleiben. [X.]enn selbst wenn dies angenommen wird, wird dem Fachmann durch die weiteren [X.]iagramme in den Figuren 6 und 12, die eine geringere Schwankungsbreite zeigen, verdeutlicht, dass eine solche Fluktuation durch geeignete Ausgestaltungen der Schaltung verringert werden kann. [X.]abei darf auch nicht übersehen werden, dass in der [X.]chrift zwar die Verwendung der erfindungsgemäßen [X.] für Signalleuchten erwähnt wird, es nach dem Gegenstand aus Patentanspruch 1 aber lediglich einer allgemein zum [X.]etreiben einer [X.] geeigneten Schaltungsanordnung bedarf.

(2) [X.]ie Eignung der in der [X.] offenbarten Schaltungsanordnung zum [X.]etreiben einer [X.] wird auch nicht durch das - nachfolgend wiedergegebene - [X.]iagramm in Figur 4 der [X.] in Frage gestellt:

Abbildung

In der [X.] wird erläutert, dass Figur 4 die Antwort auf eine abgestufte resistive Last zeige, die bei [X.]etrieb in einem Stromsteuerungsmodus an den Ausgang der Stromversorgung angeschlossen sei, so dass der resultierende Ausgangsstrom unter Verwendung einer Gleichstromsonde begutachtet werden könne ([X.], [X.], [X.]). [X.]emgegenüber findet sich in der [X.] kein Anhalt dafür, dass, wie die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aus Figur 4 Stromschwankungen beim Einschalten auch im negativen [X.]ereich hervorgehen, die der Eignung der in der [X.] offenbarten Schaltungsanordnung zum [X.]etrieb einer [X.] entgegenstehen könnten.

cc) [X.]ie in Figur 1 der [X.] offenbarte Z-[X.]iode [X.] begrenzt den Anstieg der Ausgangsspannung auf einen Nennwert. [X.]ie [X.]egrenzung der Spannung setzt deren [X.]etektion voraus. [X.]ie Z-[X.]iode reagiert auf einen drohenden Anstieg der Spannung, indem sie diesem entgegenwirkt. [X.]amit kann eine [X.]eschädigung der Schaltungsanordnung und des angeschlossenen Verbrauchers durch zu hohe Spannung vermieden werden, so wie dies auch das Streitpatent anstrebt. [X.]ie Z-[X.]iode [X.] ist damit ein [X.]smittel im Sinne der Merkmale 1.5. und 1.5.3.

[X.]em steht nicht entgegen, dass die Z-[X.]iode [X.] die Ausgangsspannung erst dann begrenzt, wenn die Transistoren [X.] und [X.] infolge eines geringen Stromflusses über den [X.] ausgeschaltet sind. [X.]enn auch nach der Lehre des [X.] ist eine Überwachung der Spannung erst dann erforderlich, wenn der durch die [X.] fließende Strom aufgrund eines [X.]efekts absinkt. Entscheidend ist, welche Funktion die Z-[X.]iode [X.] in der in [X.] offenbarten Schaltung während des [X.] hat, nicht aber wodurch diese Funktion ausgelöst wird. [X.]ass die Z-[X.]iode [X.] im [X.] keinen Strom mehr leitet, ist unerheblich.

dd) [X.]ass die Z-[X.]iode [X.] auf beiden Seiten nicht unmittelbar mit den [X.] verbunden ist, hindert die Verwirklichung des Merkmals 1.5.2. nicht. Erfindungsgemäß ist eine solche unmittelbare Verbindung nicht erforderlich. In dem in Figur 2 des [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung ist die Z-[X.]iode Z1 auf einer Seite mit der Ausgangsklemme [X.] und auf der anderen Seite mit einem R[X.]-Netzwerk und damit insoweit gleichfalls nicht unmittelbar mit der Ausgangsklemme verbunden.

ee) Offenbart ist auch das Merkmal 1.5.4., wonach das [X.]smittel die Erfassung eines [X.]efekts ermöglichen soll. [X.]ei der in Figur 1 der [X.] gezeigten Schaltungsanordnung verhindert die Z-[X.]iode [X.], dass bei einem Absinken des Stroms die Spannung über den Nennwert ansteigt. [X.]as ist eine sinnvolle Reaktion auf einen auftretenden [X.]efekt, die geeignet ist, eine [X.]eschädigung der Schaltungsanordnung und der [X.] zu verhindern. [X.]ass sich diese Reaktion von der Reaktion in dem Ausführungsbeispiel des [X.] unterscheidet, bei dem die [X.]etektion eines [X.]efekts zum Abschalten der [X.] führt, steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, da die Lehre aus Patentanspruch 1 offen lässt, welche Maßnahme bei der [X.]etektion eines [X.]efekts zu ergreifen ist.

ff) Merkmal 1.5.5. ist ebenfalls verwirklicht. Wie erläutert, muss das [X.] lediglich so beschaffen sein, dass es eine angemessene Reaktion auf den festgestellten [X.]efekt der [X.] ermöglicht. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien führt ein Anstieg der Spannung zu einem erhöhten Stromfluss durch die Z-[X.]iode [X.] und den [X.], wodurch die vom Eingangskreis gelieferte Spannung sinkt. [X.]as ist eine angemessene Reaktion.

gg) Wie erläutert, erwähnt die [X.] als Anwendungsmöglichkeiten der offenbarten Steuerschaltung [X.]atterieladegeräte oder [X.], nicht aber den Einsatz zum [X.]etrieb einer [X.]. Entsprechend wird in der Entgegenhaltung auch nicht offenbart, die [X.] auf den Fall eines Teildefekts einer [X.] abzustimmen. Allein aus der [X.] von 7,5 Volt im Hinblick auf das in Figur 1 gezeigte Ausführungsbeispiel und eines Nennwerts von jeweils 15 Volt für die in den Figuren 5 und 9 gezeigten Ausführungsbeispiele folgt ein solcher Zusammenhang noch nicht ohne weiteres.

c) [X.]ie Verwendung der in der [X.] offenbarten Schaltungsanordnung zum [X.]etreiben einer [X.] ergab sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise.

aa) Aufgrund seines Fachwissens auf dem Gebiet der Entwicklung von [X.] für [X.]n war ihm bekannt, dass [X.] zum [X.]etrieb von [X.]n über einen Stromgenerator als Energiequelle verfügen, der eine konstante Stromstärke liefert. Sind Lichtquellen der [X.] defekt, kann dies, wie dem Fachmann ebenfalls bekannt war (vgl. [X.]chrift, Abs. 3 f.), zu sehr hohen Spannungen an den [X.] führen und einen Kurzschluss und gegebenenfalls eine [X.]eschädigung oder Zerstörung der Schaltungsanordnung zur Folge haben.

[X.]er Fachmann stand damit vor dem Problem, bei [X.] zum [X.]etreiben einer [X.] eine Anordnung zu finden, mit der ein starker [X.] infolge eines [X.]efekts von Lichtquellen vermieden wird.

bb) [X.]ei der Suche nach einer Lösung für dieses Problem war für ihn auch die [X.] von Interesse, da sich diese mit [X.] zum genauen Steuern eines [X.] einer Stromversorgung befasst.

Zwar werden in der [X.] als größte Einzelverwendung der [X.] [X.]atterieladegeräte angeführt, weil diese entweder eine [X.] oder eine Konstantleistungsausgabecharakteristik erfordern, und als weiterer Verwendungsfall Motorantriebe erwähnt, weil diese Stromversorgungen mit gesteuertem Ausgangsstrom benötigen ([X.], [X.], [X.]). Für den Fachmann ergab sich jedoch aus dieser nicht abschließenden Aufzählung und den Angaben zur Wirkungsweise Veranlassung, die [X.] auch in anderen Anwendungssituationen in [X.]etracht zu ziehen, in denen eine Steuerschaltung mit [X.] oder Konstantleistungsmodus oder eine Stromversorgung mit gesteuertem Ausgangsstrom Vorteile bietet.

Eine solche vorteilhafte Anwendungssituation besteht auch bei einer Verwendung der in der [X.] offenbarten [X.] für [X.]n. Zunächst ermöglicht es eine solche Steuerschaltung, die [X.] mit Strom in konstanter Stärke zu versorgen. Sollte der Fachmann die in Figur 2 gezeigten Stromschwankungen als für den [X.]etrieb von [X.]n problematisch ansehen, wird ihm, wie bereits erwähnt, durch die weiteren [X.]iagramme in den Figuren 6 und 12, die eine geringere Schwankungsbreite zeigen, verdeutlicht, dass eine solche Fluktuation durch eine geeignete Ausgestaltung der Schaltung verringert werden kann.

Zudem bewirkt die Z-[X.]iode [X.], dass ein Anstieg der Spannung über einen bestimmen Schwellenwert bei einem Absinken des Stroms verhindert wird. Insoweit ist der [X.] auch bei einem Einsatz der in der [X.] offenbarten Steuerschaltung nicht überflüssig und gab es für den Fachmann auch keinen Grund, die in der [X.] offenbarte Anordnung bei der Suche nach einer Steuerschaltung für [X.]n, mit der ein starker [X.] infolge eines [X.]efekts von Lichtquellen vermieden wird, zu verwerfen oder über eine Modifizierung der Schaltungsanordnung im Sinne eines Verzichts auf den [X.] nachzudenken.

cc) [X.]en Schwellenwert, bei dem die Spannung infolge eines Absinkens des [X.] durch die Z-[X.]iode [X.] nicht weiter steigen soll, wird der Fachmann entsprechend der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines [X.]efekts wählen. Je nach Einsatzzweck ergibt sich daraus die Veranlassung, die [X.] - wie in Merkmal 1.5.5.1. vorgesehen - auf einen Wert festzusetzen, der bereits dem Eintritt eines Teil- und nicht erst dem Eintritt eines Volldefekts der [X.] entspricht.

[X.]em steht auch nicht entgegen, dass die Schaltung im Ausführungsbeispiel des [X.] auf die [X.]etektion eines [X.]efekts oder Teildefekts mit dem Ausschalten der [X.] reagiert (Abs. 6, 15 f.), während die [X.] als Reaktion eine [X.]egrenzung der [X.]etriebsspannung vorsieht; denn, wie bereits erläutert, legt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht fest, welche Maßnahme zu erfolgen hat, wenn das [X.]smittel einen [X.]efekt bzw. einen Teildefekt der [X.] festgestellt hat.

[X.]. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

[X.]eichfuß     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 56/17

20.12.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 22. Februar 2017, Az: 6 Ni 7/15 (EP), Urteil

Art 2 § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. X ZR 56/17 (REWIS RS 2018, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 96

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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