Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2018, Az. 19 W (pat) 70/17

19. Senat | REWIS RS 2018, 12165

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten und Betriebsverfahren (Ausgangsstrombegrenzung)" – zur Möglichkeit, dass die komplexe Funktionsweise einer Schaltung durch eine Vorbenutzung öffentlich zugänglich geworden ist


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 026 411

…    

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und [X.]. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 2. Juni 2008 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung ist mit Beschluss vom 11. Februar 2015 das Patent 10 2008 026 411 mit der Bezeichnung „Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten und Betriebsverfahren (Ausgangsstrombegrenzung)“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 28. Mai 2015 erfolgt.

2

[X.]egen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016, eingegangen beim [X.] am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, der [X.]egenstand des erteilten Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Pat[X.] i. V. m. § 4 [X.] Stützung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die folgenden Unterlagen:

3

[X.] [X.], [X.]: [X.] [X.] system – additional information, Seiten 1-9, © [X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.], 11/2007;

4

[X.], [X.]: Indications on the [X.] 2 MMI, 1 Seite, © [X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.], 11/2007;

5

[X.], [X.]: Testing the MMI-[X.]onnections – [X.] (actual version), 1 Seite, © [X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.], 2007

6

E1b [X.], [X.]: [X.] [X.] system – additional information, Seiten 1-9, © [X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.], 11/2007

7

[X.] Lieferschein [X.].[X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.] an [X.]. Inc., delivery note nr. 415253, 04.01.2007

8

[X.] Lieferschein [X.].[X.] [X.]mbH & [X.]o.K[X.] an [X.]. Inc., delivery note nr. 419419, 06.03.2008

9

E1e Schaubild [X.] Magnet plate system 13 kW, 11.09.2006 mit Eintragungen durch die Einsprechende

[X.] [X.] 00 618 [X.]

[X.] [X.]äbisch [X.] [X.]mbH & [X.]o. K[X.]: Prospekt „[X.]“, 6 Seiten, Druckvermerk: DFP[X.].[X.] 09/2001.

[X.] [X.]äbisch [X.] [X.]mbH & [X.]o. K[X.]: Modulares Energieversorgungssystem für Lasthebemagnete [X.] 2 / [X.] 3, Betriebs- und Einbauanleitung, [X.] 06/2001, Seiten 1-106.

Sie macht offenkundige Vorbenutzung geltend. Das Dokument [X.] sei Ende des Jahres 2007 ohne [X.]eheimhaltungsverpflichtung an die Firma [X.] übergeben worden. Das Dokument E1b sei am 4. Januar 2007 bzw. 6. März 2008 ohne [X.]eheimhaltungsverpflichtung zusammen mit gelieferten Magnetplatten-[X.]eneratoren gemäß der Lieferscheine [X.] und [X.] an die Firma [X.] in [X.] (i. W. [X.]), ausgehändigt worden. Die Einsprechende bietet jeweils Beweis durch Einvernahme eines Zeugen an.

Mit dem am Ende der Anhörung vom 20. Dezember 2016 verkündeten Beschluss hat die [X.] 1.33 des [X.]s das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. In der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass, bei unterstellter Vorveröffentlichung der Schriften [X.] bis E1e, die [X.]egenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 durch eine Kombination der Lehren der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht nahe gelegt seien.[X.]egen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der [X.] vom 6. März 2017.

Sie hat weitere Unterlagen zur Stützung der offenkundigen Vorbenutzung eingereicht, und zwar:

[X.] [X.]utachten der [X.] vom 22. Juni 2017

E1e‘ ergänzte Fassung des Dokuments E1e

D6 Datenblatt zur Fairchild-Diode RUR[X.]5060

D7 Datenblatt zum [X.] I[X.]W60T120

[X.] Fotographie des Typenschilds gemäß Dokument [X.], sowie Fotografie des Kühlkörpers des untersuchten [X.]enerators mit der Seriennummer 3128

[X.] Fotografien der [X.]eräteschaltung

[X.] Oszilloskop-Darstellungen aus Messungen der [X.] am vom [X.] untersuchten [X.]erätes

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende im Wesentlichen aus, dass die in dem von ihr in Auftrag gegebenen [X.]utachten [X.] beschriebenen Messungen an dem bei der [X.] verfügbaren, von der Patentinhaberin an die Firma [X.] gelieferten Magnetplatten-[X.]enerator Nr. 618066 mit Schaltkasten Nr. 3128, eine von zehn der laut Dokument [X.] am 6. März 2008 gelieferten [X.]erätekombinationen, durchgeführt worden sei. Die Auslieferung dieses [X.] als solches stelle damit eine offenkundige Vorbenutzung dar. Im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme gemäß Dokument [X.] sei davon auszugehen, dass die offenkundige Vorbenutzung des überprüften [X.] durch die Auslieferung vor dem [X.] des angegriffenen Patentes an die Firma [X.] einen neuheitsschädlichen Stand der Technik darstelle, da die- ses Magnetplatten-System alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 9 des erteilten Patentes zeige. Im Bild 2 der Anlage [X.] sei ein pulsweitenmoduliertes Signal zur Strombegrenzung zu erkennen, das typischerweise ein Regelsignal für eine [X.]röße darstelle. Die von der Patentinhaberin aufgestellten Behauptungen über angebliche Manipulationen entbehrten jeder [X.]rundlage. Das [X.]erät sei nach seiner Lieferung an die Firma [X.] aus geschäftspolitischen [X.]ründen dort ins Re- gal gestellt und seither nur gelagert worden. Die vorgenommenen Messungen stellten keine „aufwendigen Untersuchungen“, sondern gebotene Maßnahmen dar, den Aufbau des offenkundig vorbenutzten [X.]erätes und seine Relevanz als Stand der Technik für den angegriffenen Patentgegenstand zu dokumentieren.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der [X.] entgegengetreten. Sie rügt die Vorlage des [X.]utachtens als verspätet. Es fehle überdies ein Nachweis, dass die begutachteten Anlagen seit 10 Jahren unverändert seien. Auch entsprächen die durchgeführten Messungen nicht der üblichen Überprüfung eines Regelkreises und zeigten nicht, dass eine Regelung der [X.] oder des [X.] vorliege.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der [X.] 1.33 des [X.]s vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent 10 2008 026 411 zu widerrufen,

hilfsweise,

einen Beweisbeschluss gemäß Blatt 71 der Akten zu erlassen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Die geltenden, einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 haben folgenden Wortlaut:

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten (50), umfassend

einen von einer Kraftmaschine (10) angetriebenen [X.]enerator (20),

eine zum Betrieb eines Elektromagneten (50) bestimmte, an den Ausgang des [X.]enerators (20) angeschlossene, als leistungselektronisches Stellglied (25) dienende Spannungsbereitstellungsschaltung (25),

eine zur Messung von [X.] (25) bestimmte Sensorik (42), sowie

Mp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begrenzen,

Z), wobei die Regeleinrichtung (22, 41; 80) eingerichtet ist, den [X.]enerator (20) so auf Basis der erfassten [X.] (UZ) anzusteuern, dass sich eine [X.] (UZ) einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] (IMp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

9. Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem der Elektromagnet durch Anlegen einer von der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) ausgegebenen Ausgangsspannung magnetisiert und/oder entmagnetisiert wird, wobei

Mp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) von der Sensorik (42) erfasst wird und auf [X.]rundlage des Messergebnisses der Betrieb der Energieversorgungseinrichtung so beeinflusst wird, dass der Ausgangsstrom (IMp) auf einen vorherbestimmten Maximalwert begrenzt wird,

Z) erfasst und der [X.]enerator (20) durch die Regeleinrichtung (22, 41; 80) so auf Basis der erfassten [X.] (UZ) angesteuert wird, dass sich eine [X.] (UZ) einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] (IMp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der [X.] sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 18 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

2. Das Patent betrifft eine Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten, umfassend einen von einer Kraftmaschine angetriebenen [X.]enerator, eine zum Betrieb eines Elektromagneten bestimmte, an den Ausgang des [X.]enerators angeschlossene Spannungsbereitstellungsschaltung und eine zur Messung von Ausgangsgrößen des [X.]enerators bestimmte Sensorik sowie ein Verfahren zum Betrieb einer derartigen Energieversorgungseinrichtung, bei dem der Elektromagnet durch Anlegen einer von der Spannungsbereitstellungsschaltung ausgegebenen Ausgangsspannung magnetisiert und/oder entmagnetisiert wird (Patentschrift, Absatz 0001).

Energieversorgungseinrichtungen dieser Art würden beispielsweise in Form von Magnetplatteneinrichtungen auf [X.] eingesetzt, um ferromagnetische Materialien umzusetzen. Zur Handhabung der größtenteils sehr schweren Teile, beispielsweise Stahlträger oder Autokarosserien, würden starke Elektromagnete in Form von Magnetplatten eingesetzt, die in der Regel an Kränen oder sonstigen Hubeinrichtungen angebracht seien. Dabei werde meist eine Kraftmaschine des [X.], beispielsweise dessen Verbrennungsmotor, benutzt, um einen [X.]enerator anzutreiben, dessen Ausgangsspannung gleichgerichtet werde und über einen [X.]leichspannungszwischenkreis einem Ausgangsbauelement zugeführt werde, von dem dann die Magnetplatte gespeist werde. Eine Regeleinrichtung, beispielsweise ein Mikrorechner, verstelle dabei über einen [X.] den Erregerstrom des [X.]enerators so, dass dessen Ausgangsspannung einen konstanten Wert annehme. Dadurch nehme auch die Spannung im Zwischenkreis, beispielsweise an einem Zwischenkreiskondensator, einen zumindest näherungsweise konstanten Wert an (Absatz 0002).

Insbesondere beim [X.] einer Magnetplatte an die Elektronik des [X.] müsse darauf geachtet werden, dass die Elektronik, insbesondere ein ausgangsseitiges leistungselektronisches Stellglied, und die Magnetplatte hinsichtlich ihrer [X.]harakteristiken aufeinander abgestimmt seien. Werde eine zu große Magnetplatte, also insbesondere eine Magnetplatte mit zu geringem Innenwiderstand, an ein nicht dafür geeignetes leistungselektronisches Stellglied angeschlossen, so könne der bei der üblicherweise gegebenen Spannungssteuerung des Ausgangs des leistungselektronischen Stellglieds daraus resultierende hohe Ausgangsstrom die Leistungselektronik beschädigen oder zerstören (Absatz 0003).

Die [X.] nehme in der Regel einen konstanten Wert an, so dass der Strom, den die Magnetplatte aufnehme, nur durch ihren Ohm'schen Widerstand begrenzt werde. Eine Anpassung der Ausgangsspannung bzw. der [X.] an den Innenwiderstand der Magnetplatte werde nicht vorgenommen (Absatz 0004).

Aus der [X.] 00 618 [X.] sei ein Elektromagnet mit einer Stromversorgung bekannt, umfassend eine Spannungsbereitstellungsschaltung, eine Sensorik zur Messung einer Ausgangsgröße der Spannungsbereitstellungsschaltung und eine Regeleinrichtung zur Regelung des [X.] der Spannungsbereitstellungsschaltung auf [X.]rundlage der Ausgangsgrößen. Ferner sei aus der [X.] 10 2005 019 362 [X.] eine Vorrichtung zum Übertragen elektrischer Energie von einem Fahrzeug zu einem ankoppelbaren Arbeitsgerät bekannt, umfassend einen von einer Kraftmaschine angetriebenen [X.]enerator, eine Spannungsbereitstellungsschaltung, eine Sensorik zum Messen einer Ausgangsgröße der Spannungsbereitstellungsschaltung und eine Regeleinrichtung zur Regelung der Spannungsbereitstellungsschaltung auf [X.]rundlage der Ausgangsgröße (Absätze 0005, 0006).

Aus Sicht des [X.], das in der Regel nicht über eine elektrotechnische Ausbildung verfüge, seien Verwechslungen, in denen eine falsche Magnetplatte an ein Tragfahrzeug angekoppelt werde, nicht immer vermeidbar. Es sei nicht immer ohne weiteres erkennbar, ob die gerade aufzunehmende Magnetplatte für das eingesetzte Tragfahrzeug geeignet sei, insbesondere wenn die Magnetplatte schon einige [X.] in [X.]ebrauch war und eventuelle Aufschriften nicht mehr erkennbar seien. Durch die sich so ergebenden Beschädigungen oder gar Zerstörungen der in der Regel recht teuren Leistungselektronik entstehe ein erhöhter Wartungsbedarf mit damit verbundenen hohen Kosten sowie ggf. Ausfallzeiten der Arbeitsgeräte. Weiterhin könnten in Folge von Alterungserscheinungen, bedingt durch die harten Umweltbedingungen auf [X.], [X.] in der Magnetplatte auftreten. Dies führe genauso wie der [X.] einer Magnetplatte mit zu geringem Innenwiderstand zu einem Überstrom und könne in Folge zu einer thermischen Überlastung der Elektronik führen (Absätze 0008, 0009).

Es stelle sich also die Aufgabe, eine Möglichkeit vorzusehen, mit der eine Beschädigung von Komponenten der Leistungselektronik, die zum Betrieb eines derartigen Elektromagneten eingesetzt werde, mit hoher Sicherheit vermieden werden könne (Absatz 0010).

2.1 Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung vor diesem Hintergrund einen Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Energieversorgungseinrichtungen für Elektromagnete, zu [X.]runde.

2.2 Die gestellte Aufgabe soll durch die [X.]egenstände der Patentansprüche 1 und 9 gelöst werden.

Die Merkmale der Energieversorgungseinrichtung nach Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern:

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten (50), umfassend

[X.] einen von einer Kraftmaschine (10) angetriebenen

A [X.]enerator (20),

B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten (50) bestimmte,

B2 an den Ausgang des [X.]enerators (20) angeschlossene,

[X.] als leistungselektronisches Stellglied (25) dienende

B Spannungsbereitstellungsschaltung (25),

[X.] eine zur Messung von [X.] (25) bestimmte Sensorik (42),

D sowie eine Regeleinrichtung (22, 41; 80), die eingerichtet ist,

D1 auf Basis von Messwerten von [X.] (25)

Mp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begrenzen,

Z),

Z) anzusteuern,

Z) einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] (IMp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

Die Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruch 9 lassen sich wie folgt gliedern:

9. Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

B‘ bei dem der Elektromagnet durch Anlegen einer von der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) ausgegebenen Ausgangsspannung magnetisiert und/oder entmagnetisiert wird,

Mp) der Spannungsbereitstellungs-schaltung (25) von der Sensorik (42) erfasst wird und

D1‘ auf [X.]rundlage des Messergebnisses der Betrieb der Energieversorgungseinrichtung so beeinflusst wird,

Mp) auf einen vorherbestimmten Maximalwert begrenzt wird,

Z) erfasst und

Z) angesteuert wird,

Z) einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] (IMp) der Spannungsbereitstellungsschaltung (25) dient.

2.3 Seiner Entscheidung legt der Senat folgendes Verständnis des Fachmanns zugrunde:

Mit dem in Merkmal A genannten [X.]enerator ist eine dynamoelektrische Maschine gemeint, die elektrische Energie abgibt. Lediglich beispielsweise kann dies ein fremderregter Synchrongenerator sein, der von einem Verbrennungsmotor eines [X.] angetrieben werde (Merkmal [X.]; Streitpatent, Absätze 0011, 0021).

Durch die als leistungselektronisches Stellglied dienende Spannungsbereitstellungsschaltung (Merkmale B, [X.]) wird eine Spannungsform und -frequenz und/oder Höhe der [X.] umgeformt. Beispielsweise kann dies eine einen [X.]leichrichter, einen Zwischenkreiskondensator und einen Vierquadrantensteller aufweisende Schaltung sein (Absatz 0031). Unter einem Vierquadrantensteller versteht der Fachmann eine elektronische H-Brückenschaltung aus vier [X.], welche üblicherweise eine [X.]leichspannung in eine Wechselspannung variabler Frequenz und variabler Amplitude umwandeln kann. Die Spannungsbereitstellungsschaltung kann auch eine [X.]leichspannung variabler Höhe zur Verfügung stellen.

Die [X.] werden gemäß Merkmal [X.] von einer Sensorik gemessen.

Unter einer Regeleinrichtung (Merkmal D), versteht der Fachmann eine Vorrichtung, die laufend einen Sollwert ([X.]) mit einem gemessenen und zurückgeführten Istwert (Regelgröße) vergleicht und aus dem Unterschied der beiden [X.]rößen (Regelabweichung) eine Stellgröße so beeinflusst, dass der Unterschied (Regelabweichung) im eingeschwungenen Zustand zu einem Minimum wird. Der Fachmann unterscheidet Regeleinrichtungen von Steuerungseinrichtungen, bei denen vom Ausgang keine Rückführung auf den Eingang erfolgt, also keine laufende Rückmeldung erfolgt, ob der Sollwert vom Istwert erreicht wurde.

Durch die Regeleinrichtung soll ein Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungs-schaltung auf einen vorher bestimmten Maximalwert begrenzt werden (Merkmal [X.]). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass eine laufende Begrenzung nach oben erfolgen soll, und es sich bei dem Maximalwert des [X.] um den Sollwert der Regeleinrichtung handelt. Dieses erfolgt auf Basis von Messwerten von [X.] (Merkmal D1), bei denen es sich gemäß Absatz 0032, 0033 des Streitpatents um den Strom durch die Magnetplatte handelt. Die Messwerte des Stroms durch die Magnetplatte versteht der Fachmann somit als die zurückgeführten Istwerte, die Regelgröße. Eine Regelung des [X.] auf einen Mindestwert oder auf einen Wert kleiner als den Maximalwert ist nicht beansprucht.

[X.]emäß Merkmal F erfasst eine Sensorik zudem eine nach einer [X.]leichrichterschaltung des leistungselektronischen Stellglieds auftretende [X.]. Die [X.] ist somit zugleich die von der [X.]leichrichterschaltung an den Vierquadrantensteller abgegebene Spannung. Üblicherweise wird die [X.] durch einen Kondensator (vgl. Figuren 1 oder 2, Bezugszeichen 31) auf einem konstanten Wert gehalten (Absatz 0002, letzter Satz).

Dem Merkmal [X.] entnimmt der Fachmann, dass die Regeleinrichtung eingerichtet ist, den [X.]enerator anzusteuern. Die erfasste [X.] geht dabei in die Regelung ein. Dem Absatz 0034 kann der Fachmann beispielsweise die Möglichkeiten entnehmen, wonach zur Einstellung des [X.] des [X.]enerators entweder ein aus der [X.] berechneter Sollwert für den Erregerstrom übertragen werden kann oder auch beispielsweise ein Sollwert der [X.] zusammen mit dem jeweiligen Messwert, aus dem dann die Regeleinrichtung selbst den erforderlichen Erregerstrom ermittelt.

Die Angaben im Merkmal [X.] versteht der Fachmann derart, dass sich durch die Ansteuerung des [X.]enerators mittels Regeleinrichtung eine [X.] derart einstellt, dass der Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschaltung auf eine für diese noch zulässigen Maximalwert begrenzt wird.

3. Die Frage, ob der [X.]egenstand der Vorbenutzung, die in dem [X.]utachten [X.] untersuchte und ausweislich des Lieferscheins [X.] am 6. März 2008 an die Firma S… in U…, gelieferte [X.]-Magnetanlage, dem Streitpatent entgegensteht, kann in Folge dahinstehen, denn die von der [X.] geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung konnte nicht nachgewiesen werden und gehört nicht zum Stand der Technik, der bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen wäre.

Der hier als offenkundig vorbenutzt in Rede stehende [X.] beinhaltet eine komplexe Schaltung, deren Wirkungsweise nicht ohne weiteres erkennbar ist. Nach Überzeugung des Senats lassen sich durch bloßen Augenschein des [X.] zumindest die Merkmale [X.] und [X.] nicht wahrnehmen. Um entsprechende Kenntnisse über die Funktion der Schaltung zu erlangen, hätte es einer umfangreichen Analyse des Fachmanns bedurft.

Es ist jedoch kein Anlass für eine Weitergabe des Händlers an einen Fachmann und eine derartige Analyse in den drei Monaten zwischen dem [X.]punkt der Auslieferung (6. März 2008) gemäß Lieferschein [X.] und dem Anmeldetag des Streitpatents (2. Juni 2008) erkennbar.

Zudem wurde nach Angaben der [X.] der in dem [X.]utachten untersuchte [X.] nach der Auslieferung an die Firma [X.] von dieser in ein Regal gestellt und bis zum [X.]punkt der Anfertigung des [X.]utachtens nicht in Betrieb genommen. Somit ist davon auszugehen, dass auch tatsächlich kein Sachverständiger diesen einen bestimmten [X.] vor dem Anmeldetag des Streitpatents untersucht hat.

Kann aber das Wesen einer vorbenutzten Erfindung nur dadurch erkannt werden, dass andere Sachverständige eine Untersuchung der die Erfindung verkörpernden Sache vornehmen, so genügt zur Feststellung der Offenkundigkeit nicht bereits die Möglichkeit, dass die Sache in die Hände anderer Sachverständiger hätte gelangen können, wenn sich herausstellt, dass dieser Fall nicht eingetreten ist und dass daher auch kein anderer Sachverständiger [X.]elegenheit hatte, die Sache zu untersuchen (B[X.]H, Urteil vom 25. November 1965 – [X.], [X.]RUR 1966, 484 – Pfennigabsatz).

Auch der hilfsweise beantragte Beweisbeschluss gemäß Blatt 71 der Akten zur Anfertigung eines Sachverständigengutachtens über Aufbau und Funktionsweise des bei der Beschwerdeführerin verfügbaren, offenkundig vorbenutzten [X.] im Hinblick auf die patentgegenständlichen Merkmale und/oder zur Zeugeneinvernahme von [X.] hinsichtlich der Manipulationsfreiheit dieses [X.]erätes, könnte den Mangel der fehlenden Offenkundigkeit nicht beseitigen, so dass dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass eines diesbezüglichen [X.] nicht stattzugeben war.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Auslieferung des in der Druckschrift [X.] beschriebenen [X.] weder die Funktionsweise noch die Merkmale, die diese Funktionsweise bedingen, der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind und somit die insoweit geltend gemachte Vorbenutzung gemäß der Dokumente [X.], [X.], [X.] und [X.] bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]egenstandes des Streitpatents nicht zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Pat[X.]).

4. Der [X.]egenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik als neu (§ 3 Pat[X.]), auch wenn eine Vorveröffentlichung der Dokumente [X.], E1b, [X.] und [X.] zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird.

4.1 Aus dem Dokument E1b,

ist – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – hinsichtlich des Streitpatents Folgendes bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten („

[X.] einen von einer Kraftmaschine („

A [X.]enerator („

B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („

B2 an den Ausgang des [X.]enerators („

[X.] als leistungselektronisches Stellglied ([X.]leichrichter- und H-Brückenschaltung, „

B Spannungsbereitstellungsschaltung ([X.]leichrichter- und H-Brückenschaltung, „

[X.] eine zur Messung von [X.] ([X.]leichrichter- und H-Brückenschaltung, „

teils sowie eine [Steuer]einrichtung („

act “) der Spannungsbereitstellungsschaltung ([X.]leichrichter- und H-Brückenschaltung, „

act “).

rest, [X.], [X.] und [X.] die Energieversorgungseinrichtung eine Regeleinrichtung umfasst, die eingerichtet ist, einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschaltung auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begrenzen, wobei die Regeleinrichtung eingerichtet ist, den [X.]enerator so auf Basis der erfassten [X.] anzusteuern, dass sich eine [X.] einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] der Spannungsbereitstellungsschaltung dient.

[X.] gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem [X.]egenstand des Dokuments E1b.

4.2 Aus der Druckschrift [X.] 297 00 618 [X.] ([X.]), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,

ist – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – hinsichtlich des Streitpatents Folgendes bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten (Seite 11, zweiter Absatz: „

B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („

B Spannungsbereitstellungsschaltung (Seite 11, zweiter Absatz: „

[X.] eine zur Messung von [X.] („

teils sowie eine [Steuer]einrichtung (Seite 12, zweiter Absatz: „

D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen (Seite 11, zweiter Absatz: „

[X.] einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschaltung auf einen vorherbestimmten Maximalwert zu begrenzen (Seite 12, zweiter Absatz: „

rest) zu entnehmen, die eingerichtet ist, den [X.]enerator so auf Basis einer erfassten [X.] anzusteuern, dass sich eine [X.] einstellt, die als Stellgröße zur Begrenzung des [X.] der Spannungsbereitstellungsschaltung dient (Merkmale [X.] und [X.]).

[X.] gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem [X.]egenstand der Druckschrift [X.].

4.3 Die Betriebs- und Einbauanleitung „Modulares Energieversorgungssystem für Lastmagnete“ ([X.]) beschreibt eine Schnell-Aufmagnetisierung einer Magnetplatte mit Stoßerregung. Dabei wird nach Einschalten der Magnetplatte bis zum Erreichen des als Nennstrom jeweils vor dem letzten Abschalten gespeicherten [X.] eine erhöhte Stoßspannung von z. B. 280 Volt an die Magnetplatte angelegt. Dadurch erreicht die Magnetplatte schneller ihre maximale Zugkraft. Sobald der ständig gemessene Strom in der Magnetplatte den gespeicherten [X.], den [X.], erreicht hat, wird die Spannung auf den Nennwert (die Nennspannung) reduziert, wodurch der Strom in der Magnetplatte bis zum Abwerfen der Last konstant bleibt. Die Nennspannung beträgt ca. 230 Volt (vgl. Seite 13, 5. Absatz bis Seite 14, erster Absatz, sowie Seite 30).

Aus dem Dokument [X.], deren Bilder 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind,

ist somit – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – bekannt: Eine

1. Energieversorgungseinrichtung für einen Elektromagneten (Bild 1: „

[X.] einen von einer Kraftmaschine (Bild 1: „

A [X.]enerator (Bild 1: „

B1 eine zum Betrieb eines Elektromagneten („

B2 an den Ausgang des [X.]enerators („

B Spannungsbereitstellungsschaltung (Bild 1: „

[X.] eine zur Messung von [X.] („

teils sowie eine [Steuer]einrichtung („

D1 auf Basis von Messwerten von Ausgangsgrößen (Seite 13, vorletzter Absatz: „

[X.] einen Ausgangsstrom der Spannungsbereitstellungsschaltung auf einen vorherbestimmten Maximalwert (Seite 13, letzter Absatz: „

teils wobei die [Steuer]einrichtung („

teils dass sich eine [Nennspannung an der Magnetplatte] einstellt, die zur Begrenzung des [X.] der Spannungsbereitstellungsschaltung dient (Seite 14, erster Absatz: „

Dem Dokument [X.] ist dabei nur ein einmaliges Rückschalten der an die Magnetplatte angelegten Spannung von z. B. 280 Volt auf ca. 230 Volt bei Erreichen des – vor dem letzten Ausschalten – gespeicherten [X.] zu entnehmen.

Das Dokument [X.] geht dabei davon aus, dass sich der Nennstrom nach Ende der [X.] beim Rückschalten auf eine Nennspannung von ca. 230 Volt wieder ergibt. Eine weitere Regelung mit der [X.] als Stellgröße bei weiterer Überschreitung des gemessenen [X.]es über den gespeicherten [X.] nach Rückschaltung auf die Nennspannung ist in dem Dokument nicht offenbart.

Insofern erfolgt auch keine fortlaufende Minimierung der Überschreitung des Maximalwerts des [X.] im Sinne einer Regelung, sondern nur eine einmalige Ansteuerung der Rückschaltung.

[X.] gemäß geltendem Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem [X.]egenstand des Dokuments [X.].

4.4 Der übrige Stand der Technik liegt vom [X.]egenstand des erteilten Patentanspruchs 1 noch weiter ab oder geht im Falle des Dokuments [X.] nicht über den Offenbarungsgehalt des Dokuments E1b hinaus und bedarf daher keiner Erörterung.

5. [X.] gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 Pat[X.]).

Selbst wenn sich dem Fachmann ausgehend von den Dokumenten [X.], E1b oder [X.] die Aufgabe stellte, einen Überstrom durch eine defekte oder kurzgeschlossene Magnetplatte zu verhindern, lehrt ihn die Druckschrift [X.] lediglich, das leistungselektronische Stellglied bei einem Überstrom abzuschalten (vgl. [X.], Seite 12, zweiter Absatz).

Eine Regelung auf Basis der [X.] als Stellgröße ist keinem der im Verfahren genannten, vor dem Anmeldetag öffentlich gewordenen Dokumente zu entnehmen.

Darüber hinaus gibt es für den Fachmann auch keinen Anlass, eine defekte Magnetplatte bei einer zu niedrigen Magnetplattenspannung und dem Nennstrom zu betreiben, da sich in diesem [X.] keine ausreichend großen Magnetkräfte für den Einsatz auf einem Schrottplatz zur Handhabung der dort größtenteils sehr schweren Teile ergeben. Auch in diesem Fall ist eine Notabschaltung für den Fachmann naheliegend.

[X.]leiches gilt bei [X.] einer Magnetplatte mit einem zu geringem Innenwiderstand. Auch in diesem Fall ist der Fachmann, zum Schutz der Energieversorgungseinrichtung veranlasst, eine Notabschaltung vorzusehen.

Der [X.]egenstand des Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

6. Hinsichtlich des nebengeordneten Anspruchs 9 gelten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß.

Das dort beanspruchte Verfahren zum Betrieb einer Energieversorgungseinrichtung nach Anspruch 1 gilt somit gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls als neu (§ 3 Pat[X.]) und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 Pat[X.]).

6.1 Die Unteransprüche und übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.

7. Die Beschwerde der [X.] war daher zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 70/17

19.03.2018

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2018, Az. 19 W (pat) 70/17 (REWIS RS 2018, 12165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12165

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