Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. 2 StR 591/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5541

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[X.] vom 26. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die [X.] eine Einzelstrafe von drei Jahren festgesetzt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] ausgeführt: 3 "Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsicht-lich der Tat vom 28. März 2006 ([X.]) wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun; er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem er das Rauschgift erhielt und an [X.] das Rauschgift am Zielort ab-gegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren, auch [X.]n der Transport als solcher nicht überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der ge-planten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch einen [X.]. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmen-ge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Um-stände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als Täterschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von - 4 - Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des [X.]. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzu[X.]dende Straf-rahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittel-geschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte." Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] Rothfuß [X.]Appl

Meta

2 StR 591/06

26.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. 2 StR 591/06 (REWIS RS 2007, 5541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5541

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