Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2023, Az. III ZR 105/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8713

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Gegenstand

Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Investitionen: Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Erbringung von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis für eine juristische Person; Verschulden des Organs; Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung bei internen Zuständigkeitsregelungen - Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte


Leitsatz

Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte

1. Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 35).

2. Die objektive Organstellung allein ist nicht hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276 BGB, das gesondert festgestellt werden muss.

3. Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es bestehen jedoch in jedem Fall gewisse Überwachungspflichten, die das danach unzuständige Organ zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 377 f).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht aus eigenem sowie von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Investitionen in Tochtergesellschaften der [X.] (nachfolgend auch: [X.]) mit Sitz in der [X.] geltend. Der [X.] war "Direktor" der [X.] und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die als [X.] Immobilienprojekte durchführen sollten. Inzwischen sind die E.    C.    AG und die [X.] insolvent. Keine dieser [X.]en verfügte über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften.

2

Am 6. April 2018 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der [X.] einen "Beteiligungsvertrag", nach dem sie 50.000 € in das Projekt "M.             K.       " investierten. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 24 Monaten, eine Verpflichtung "zur vollständigen Rückzahlung der Investitionssumme bis spätestens zum Ende der vorgenannten Festlegungsfrist" und eine feste Verzinsung von 6 % p.a. vor. Die [X.] wurde beim Vertragsschluss durch [X.], Mitglied des Verwaltungsrats und Prokurist der [X.], vertreten.

3

Der Kläger hat behauptet, die [X.] sei eine reine Briefkastenfirma gewesen, die gesamte Geschäftstätigkeit sei über die [X.] [X.] abgewickelt worden. Auf Vorgabe des [X.]n und des [X.]sei den Investoren eine feste Verzinsung zugesagt worden. Kerngeschäft der [X.] sei das Einsammeln von [X.] gewesen. Der Kläger begehrt Rückzahlung des von ihm investierten Betrags nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Beteiligungsvertrag sowie die Feststellung des Verzugs des [X.]n mit der Annahme dieser Rechte aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].

4

Der [X.] hat sich insbesondere damit verteidigt, lediglich Direktor mit einem eingeschränkten Aufgabenbereich gewesen zu sein. Er sei als Architekt allein mit der Leitung und Überwachung der Bauprojekte von der technischen Seite befasst gewesen. Die Wahrnehmung von Aufgaben im finanziellen Bereich sei ihm nicht übertragen gewesen. Dementsprechend habe er keine Kenntnis von den Beteiligungsverträgen gehabt, die [X.]für die [X.] abgeschlossen habe.

5

Das [X.] hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Berufung des [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der [X.] die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das [X.] hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu. [X.] Gerichte seien zuständig und nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 3 StGB sei [X.] Recht anwendbar. Die E.    C.    AG habe gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, verstoßen, indem sie unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen und damit im Inland gewerbsmäßig ein Einlagengeschäft ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis betrieben habe.

8

Der [X.] habe das Betreiben der unerlaubten Bankgeschäfte (mit) zu verantworten. [X.] die Bankgeschäfte für eine juristische Person, ergebe sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und treffe danach denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für diese tätig sei.

9

Der [X.] hafte als Organ der [X.]. Er sei nach dem insofern maßgeblichen [X.] Recht als Direktor der [X.] [X.]alleinvertretungsberechtigt gewesen. Der Direktor sei zwar kein zwingendes Organ einer Aktiengesellschaft, auf ihn könnten jedoch Geschäftsführungs- und [X.] übertragen werden.

Der [X.] hafte aber auch ohne organschaftliche Stellung als Leitungsperson der E.    C.    AG. Selbst im Falle einer Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnisse sei er bei der Gesamtbetrachtung seiner Stellung in der E.   -C.    Gruppe für das Betreiben der unerlaubten Bankgeschäfte mitverantwortlich gewesen. Er sei bei der [X.] alleinvertretungsberechtigt und zudem Geschäftsführer der [X.] gewesen. Auch im Außenverhältnis, nämlich im Internetauftritt und in der Werbebroschüre, sei er als maßgeblich handelnde Person aufgetreten. Dort sei angegeben, man habe von Anfang an auf Eigenkapital bei der Finanzierung gesetzt. Auf eine Beschränkung seiner Zuständigkeit könne sich der [X.] nicht berufen, da das Einwerben privater Gelder wesentlicher Teil des Geschäftsmodells der E.    C.    Gruppe gewesen sei. Zudem habe den [X.]n als Geschäftsführer der [X.] eine grundsätzliche Verantwortung auch für die Finanzierung und für die Frage, wie und in welcher Art und Weise die Finanzmittel eingeworben werden sollten, getroffen. Auf eine Haftung aufgrund von § 25a KWG komme es daher nicht an.

Der [X.] habe schuldhaft, jedenfalls fahrlässig, gehandelt. Ein eventueller Verbotsirrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen. Dem [X.]n habe klar sein müssen, dass es nicht ohne weiteres zulässig sei, Gelder von Privatpersonen einzuwerben und für die Durchführung von Gewerbeprojekten zu nutzen. Im Falle einer Nachfrage hätte er eine entsprechende Auskunft über die Erlaubnispflicht der streitgegenständlichen Geschäfte erlangen können, so dass er hätte nachfragen müssen.

Dem Kläger und seiner Ehefrau sei ein Schaden in Höhe der Anlagesumme entstanden, den geltend zu machen der Kläger berechtigt sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte und die Anwendbarkeit [X.] Rechts bejaht. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zudem davon ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (in der hier maßgeblichen bis zum 11. August 2022 geltenden Fassung) ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist und dass die [X.] hiergegen verstoßen hat. Dagegen lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob der [X.] für aus den Bankgeschäften der [X.] entstandene Schäden haftet.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass derjenige, der entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar macht. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, so ist diese zivilrechtlich der Betreiber der Geschäfte; die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich in diesen Fällen aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie trifft denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist ([X.], Urteile vom 15. Mai 2012 - [X.], NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 292 Rn. 35; jew. mwN).

Daraus folgt, dass die objektive Organstellung allein nicht hinreichend ist, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276 BGB, das dementsprechend gesondert festgestellt werden muss. Zwar begründen die generelle Legalitätspflicht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 26 Rn. 22) wie auch die Pflichten des Geschäftsleiters nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG weitreichende Sorgfaltspflichten. Diese schließen eine Delegation von Aufgaben und damit eine Übertragung von Verantwortung jedoch nicht aus. So können etwa interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer [X.] mit beschränkter Haftung zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 1996 - [X.], [X.]Z 133, 370, 377). Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Geschäftsführer den ihm zukommenden [X.] für die [X.] als Ganzes auf unterschiedliche Weise nachkommen kann. Auch durch organisatorische Maßnahmen kann er zur Erfüllung der der [X.] obliegenden Pflichten beitragen, indem er etwa an einer Regelung mitwirkt, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt. Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der [X.] obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (vgl. [X.] aaO S. 377 f mwN).

Wie die interne Organisation der [X.] ausgestaltet ist, entzieht sich in der Regel ebenso der Wahrnehmung des einzelnen Anlegers wie die Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben können, die das Organ verpflichten, die Führung der Geschäfte auch außerhalb seines eigentlichen Verantwortungsbereichs näher zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um deren Gesetzmäßigkeit sicherzustellen. Bezüglich dieser Umstände trifft daher das Organ nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Februar 2021 - [X.], NJW 2021, 1759 Rn. 19).

b) Ob der [X.] für die Bankgeschäfte der [X.] im Allgemeinen und den Vertragsschluss mit dem Kläger und seiner Ehefrau im Besonderen nach diesen Maßstäben verantwortlich war, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts offen. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der [X.] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Organ der [X.] war. Zu dessen Behauptung, für den Abschluss von Verträgen nicht zuständig gewesen zu sein und von den Beteiligungsverträgen keine Kenntnis gehabt zu haben, hat es keine Feststellungen getroffen. Unterstellt man diese Behauptung, kommt eine Haftung des [X.]n nur wegen der Verletzung von Überwachungspflichten in Betracht. Ob solche bestanden, hat das Berufungsgericht indes nicht erörtert.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen auch nicht, um dem Senat die Würdigung zu ermöglichen, ob für den [X.]n Anhaltspunkte bestanden, die Überwachungspflichten ausgelöst hätten. Insbesondere kann allein daraus, dass ihm bekannt war, dass die E.    C.     AG Gelder einwarb, nicht darauf geschlossen werden, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass die [X.] betrieb. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des [X.]s Frankfurt am Main (NJW-RR 2017, 547). Soweit dort ausgeführt ist, die Unzuständigkeit eines Geschäftsführers für den Abschluss von Verträgen lasse seine Verantwortlichkeit dann nicht entfallen, wenn diese Tätigkeit Teil des Geschäftsmodells der [X.] sei, lag dem die Feststellung zugrunde, dass "sämtliche entsprechenden Geschäftsabschlüsse mit seinem [des Geschäftsführers] Wissen und Wollen" erfolgt waren ([X.] aaO Rn. 28). Bei einer solchen Kenntnis - die hier gerade nicht festgestellt ist - bestehen nach den dargestellten Maßstäben bereits nicht mehr nur Überwachungspflichten, sondern ist das Organ zum Einschreiten gegen die Geschäftspraxis verpflichtet.

Hinreichende Feststellungen zu einem Verschulden des [X.]n ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Berufungsgerichts, dass der [X.] (auch) faktischer Geschäftsführer der [X.] gewesen sei. Soweit es festgestellt hat, in Werbematerialien der [X.] sei ausgeführt, man habe "von Anfang an auf Eigenkapital bei der Finanzierung der Projekte gesetzt", lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass der [X.] Kenntnis von den unerlaubten Bankgeschäften hatte oder hätte haben müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie die Revision zutreffend rügt - aus der Ankündigung, "Eigenkapital" einwerben zu wollen, nicht geschlossen werden kann, dass [X.]Fremdkapital in Form von Einlagen einwerben würde. Denn der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG besteht gerade darin, dass die eingeworbenen Gelder nicht Eigenkapital waren und damit am Risiko der [X.] teilgenommen hätten, sondern es sich um Fremdkapital handelte, das sich durch eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung auszeichnete.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist, da sie zur Endentscheidung nicht reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 105/22

09.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2022, Az: 5 U 197/21

§ 32 Abs 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 Alt 1 KredWG, § 54 Abs 2 KredWG, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 276 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2023, Az. III ZR 105/22 (REWIS RS 2023, 8713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8713

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