Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. V ZR 301/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 405

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 301/03
vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: 1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entspre-chender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 • be-trägt.
2. [X.] des Beklagten gegen den [X.] in der Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.]

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem [X.] ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Wi-derklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.
- 3 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-schwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des [X.] zuzulassen.

Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des [X.] hat er auf 19.043,22 • festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des [X.] • angesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er macht geltend, der [X.] sei zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 •.

I[X.]
[X.] ist nicht begründet. Der [X.] ist zutreffend.

Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausge-legt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 •. Er wird durch den Betrag der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 •), das 3,5fache des [X.] der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 • x 12 x 3,5 = 7.340,76 •, § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwi-schen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht von monatlich 81,75 DM/41,40 • und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich - 4 - 174,78 • (133,38 • x 12 x 3,5 = 5.601,96 •, § 9 ZPO) bestimmt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des [X.] zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an diese Festsetzung gebunden zu sein.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F.
[X.]

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 301/03

02.12.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. V ZR 301/03 (REWIS RS 2004, 405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 405

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.