Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 301/03
vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: 1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entspre-chender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 • be-trägt.
2. [X.] des Beklagten gegen den [X.] in der Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.]
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem [X.] ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Wi-derklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.
- 3 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-schwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des [X.] zuzulassen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des [X.] hat er auf 19.043,22 • festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des [X.] • angesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er macht geltend, der [X.] sei zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 •.
I[X.]
[X.] ist nicht begründet. Der [X.] ist zutreffend.
Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausge-legt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 •. Er wird durch den Betrag der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 •), das 3,5fache des [X.] der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 • x 12 x 3,5 = 7.340,76 •, § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwi-schen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht von monatlich 81,75 DM/41,40 • und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich - 4 - 174,78 • (133,38 • x 12 x 3,5 = 5.601,96 •, § 9 ZPO) bestimmt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des [X.] zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an diese Festsetzung gebunden zu sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F.
[X.]
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
[X.]
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. V ZR 301/03 (REWIS RS 2004, 405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 405
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.