Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 91/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1923

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 20. September 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ____________________ [X.] § 149 Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geld-betrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes [X.] ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als [X.] [X.], so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des [X.] persönlich; es wird nicht Teil der Masse. [X.], Urteil vom 20. September 2007 - [X.]/06 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch [X.] [X.], die [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2006 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. April 2005 wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den [X.] zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbe-gründet abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit [X.]uss vom 14. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] bestellt. In dem [X.]uss hieß es u.a. weiter: 1 - 3 - "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 [X.])." Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf [X.] ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag von 86,25 •. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-Überweisung überwies sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 • auf das [X.]. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2004 wurde das [X.] auf [X.]uss der Gläubigerversammlung als [X.] weiter-geführt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 [X.] an. 2 Das [X.] hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich ([X.] zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach [X.] auf den Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klä-gerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61 [X.] gegen den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] auf den [X.] zu 2 als Insolvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Kläge-rin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Der Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigen-schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die [X.] aus der unzulänglichen Insolvenzmasse nicht voll erfüllt wer-den könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61 Satz 1 [X.]. 5 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Klage gegen den Beklagten zu 2 7 a) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur mündlichen Verhand-lung vom 11. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage aufgrund eines [X.] des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem 8 - 5 - später erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren ursprüngli-chen [X.] gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In dem nächsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin ausschließlich einen Sachantrag gestellt, wodurch - unabhängig von dem vorangegangenen [X.] Vorbringen - ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 253 Abs. 2 ZPO geheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (§ 295 ZPO; vgl. [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 295 Rn. 3, 8). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt nicht vor. Danach sind zwar die [X.] aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Massever-bindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist ([X.] 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 55 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO [X.] 23, 307, 317 f, [X.], [X.]. v. 21. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - [X.] ZR 234/96, [X.], 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 [X.] bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwal-ters mit [X.] ist die Vorschrift weder unmittelbar noch ent-sprechend anzuwenden ([X.] 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Ver-fügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte [X.] - 6 - pflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. [X.], aaO [X.]), liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm [X.] der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "[X.]" nunmehr aufgrund eines entsprechenden [X.]usses der Gläubigerversammlung als [X.] im Sinne des § 149 [X.] fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch [X.] sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom [X.] ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vor-läufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte [X.] sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den [X.], nicht an die Schuldnerin, anzusehen ([X.], Urt. v. 5. März 1998 - [X.] ZR 265/97, [X.], 655, 658; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZR 2/06, [X.], 895, 896; [X.] Z[X.] 2005, 322, 323; [X.] Z[X.] 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläu-figen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzah-lung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. [X.], Urt. v. 15. November 2005 - [X.], [X.], 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten [X.] handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das [X.]. Daran hat sich durch den [X.]uss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 15. Dezember 1994 - [X.] ZR 252/93, [X.], 225; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 149 Rn. 7). 10 - 7 - 2. Klage gegen den Beklagten zu 1 11 Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzuläs-sig. 12 Die Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten [X.] inso-weit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den [X.] wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen kei-nen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsver-hältnis fehlt ([X.], 248, 249; [X.], Urt. v. 25. September 1972 - [X.], [X.] 1973, 742; v. 17. März 1989 - [X.], [X.], 997, 998; LG Ber-lin NJW 1958, 833 m. zust. [X.]. [X.]; [X.], ZPO 22. Aufl. vor § 59 Rn. 4a m.w.[X.]). Zwar hatte die Klägerin die Klage gegen den [X.] zu 1 ursprünglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den - insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klagean-trag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der mündlichen 13 - 8 - Verhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt hat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat erhobene [X.] verfängt daher nicht. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05

Meta

IX ZR 91/06

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 91/06 (REWIS RS 2007, 1923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1923

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