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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070617B2ARS46.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 46/15
2 [X.]/14
vom
7. Juni
2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger:
[X.].: II 36 OWi 27/14 AG [X.]
[X.].: 802 OWi-430 Js 1004/14
235/14 AG [X.]
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2017 gemäß §
46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem
Amtsgericht [X.]
übertragen.
Gründe:
I.
mit Sitz in [X.] erließ am 7.
15 Abs.
1 Nr. 2 des See-
Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem [X.] W.
begangen haben soll. Es liege ein Verstoß
gegen §§
3 Abs.
1, 25 Abs.
2 Nr.
2, 61 Abs.
1 Nr.
3 und Nr.
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SeeSchStrO vor. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 die bisheri-gen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu ge-gründeten [X.] umgewandelt [X.] seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als [X.] dieser Behörde weiter wahr.
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Nach Einspruch des Betroffenen gegen den [X.] hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht [X.] die Sache dem Amtsgericht [X.] vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26.
August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der [X.] in [X.] begründe keine [X.]szuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die [X.] habe ihren Sitz in [X.]. Auch wenn eine [X.] die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die [X.]szuständigkeit gemäß §
68 Abs.
1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von [X.] gemäß §
36 Abs.
2 oder
3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Rege-lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ge-nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selb-ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im [X.] begründet werden.
Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht [X.] hat sich dieses [X.] durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche [X.] des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und [X.] von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der [X.] bei [X.] des [X.]s als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der 2
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Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der [X.] bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht
angegeben.
II.
1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit §
36 Abs.
1 Nr.
1 OWiG und in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des [X.] auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Seeaufgabengesetz
See-AufgG vom 24.
Mai 1965, [X.] II S.
833, zuletzt in der Fassung vom 17.
Juni 2016, [X.] I S.
1489) sowie §
61 Abs.
2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraßen-ordnung vom 6.
Mai 1952, [X.]
II S.
553, Neufassung vom 3.
Mai 1971, [X.]
I S.
641, [X.] vom 22.
Oktober 1998, [X.]
I S.
3209, 3210) in der bis zum 3.
Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht [X.] für die Entscheidung über den Einspruch gegen den [X.] zustän-dig.
a) Für die Entscheidung ist nach §
68 Abs. 1 Satz
1 OWiG das Amtsge-richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [X.] ist damit die Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen hat [X.], OWiG, 82.
Lfg., §
68 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3.
Aufl., 17.
Lfg., §
68 Rn.
2).
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Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori-schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.], ist für den Sitz der Behörde im Sinne von §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG
grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. [X.] für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal-tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 15.
Ed., §
68 Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] aaO).
Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von [X.]en folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß-geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr.
2 OWiG); dieser kann gemäß §
36 Abs.
2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor-nehmen.
§
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat §
61 Abs.
2 SeeSchStrO in der bis zum 3.
Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der -
und Schifffahrtsdirektionen Nord sser-
und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Ver-kehrs auf den [X.]wasserstraßen der [X.] [X.], der [X.] [X.], der [X.] und ihren Zuflüssen, dem 7
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Nord-Ostsee-Kanal, der [X.], der [X.] und der [X.] hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des [X.]s örtlich und sachlich zuständig.
Der Umstand, dass die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] durch Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ([X.]. 2013, [X.] ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die [X.] der späteren gesetzlichen Regelung in vgl. [X.]. 497/15 S.
25 ff.) -
und Schifffahrtsd
61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2014
3 A 223/13, [X.] 2015, 117, 118 f.). Soweit §
61 Abs.
2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung [X.] hat, die
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und Schifffahrtsdirektion s-
Der Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den [X.] sind die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene [X.] eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von [X.]be-hörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz
WSVZuAnpG) vom 24.
Mai 2016 10
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([X.]
I S.
1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von [X.]behörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-tung des [X.] ([X.]
WSVZuAnpV) vom 2.
Juni 2016 ([X.]
I S.
1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser-
und Schifffahrtsdirekti-onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der [X.] zuständig bleiben, eigen-verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des [X.]ministeri-ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blie-ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständi-ge Behörden (vgl. [X.], DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe-scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von [X.] nach §
61 Abs.
1 SeeSchStrO durch dessen Absatz
2 in der ab dem 4.
Juni 2016 geltenden Fassung auf die [X.] übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten [X.]szuständigkeit (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 4.
Aufl., §
68 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.] aaO, §
68 Rn.
2).
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube
12
Meta
07.06.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 46/15 (REWIS RS 2017, 9843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9843
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