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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 277/16
2 AR 140/16
vom
7. Juni
2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger:
[X.].: II 36 OWi 3/14 AG [X.]
[X.].: 802 OWi-430 Js 983/14
241/14 AG [X.]
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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2017 gemäß §
46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem
[X.]
übertragen.
Gründe:
I.
mit Sitz in Ki
47 Abs.
1 Nr.
7 des See-
Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem N.
begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein [X.] gegen §
6 Abs.
3, §
21 Nr.
3 NOK-LotsV (Verordnung der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord über die Verwaltung und Ordnung der [X.] und [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Förde
NOK-Lotsverordnung
[X.] vom 8.
April 2003, BAnz.
2003 Nr.
84 S.
9991). Der Bescheid wies darauf hin, dass mit [X.] des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 die bisherigen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten [X.] umgewandelt 1
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worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außen-stellen dieser Behörde weiter wahr.
Nach Einspruch des Betroffenen gegen den [X.] hat die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26.
August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der [X.] in [X.] begründe keine Ge-richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die [X.] habe ihren Sitz in [X.]. Auch wenn eine [X.] die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Ge-richtszuständigkeit gemäß §
68 Abs.
1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von [X.] gemäß §
36 Abs.
2 oder
3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Rege-lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der [X.] des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 ge-nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbstständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im [X.] begründet werden.
Nach Vorlage der Sache durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsge-richt [X.] hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31.
Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Es
hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei im funktionellen Sinn zu verstehen. Zur Ver-2
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waltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. [X.] gemessen habe die Außenstelle Nord der [X.] bei Erlass des [X.]s als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der [X.] bezeichnet worden, jedoch habe sie die An-schrift des Hauptsitzes nicht angegeben.
II.
1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen.
2. Gemäß §
68 Abs. 1 Satz
1, §
36 OWiG in Verbindung mit §
5 Abs.
1 Nr.
3 bis
5 [X.] (Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
September 1984, [X.] I S. 1213) und in Verbindung mit §
3 Nr.
2, § 4, §
15 Abs.
2 [X.] ([X.] vom 21. April 1987, [X.]
I S.
1290) ist das [X.] für die Entscheidung über den Einspruch gegen den [X.] zuständig.
a) Für die Entscheidung ist nach §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG das Amtsge-richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
[X.] ist damit die Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen hat [X.], OWiG, 82.
Lfg., §
68 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3.
Aufl., 17.
Lfg., §
68 Rn.
2).
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5
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5
-
Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori-schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.], ist für den Sitz der Behörde im Sinne von §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG
grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. [X.] für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal-tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 15.
Ed., §
68 Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] aaO).
Die Zuständigkeit der Behörden zum Erlass von [X.]en folgt gemäß §
36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß-geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2
OWiG); dieser kann gemäß §
36 Abs.
2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor-nehmen.
§
5 Abs.
1 Nr.
3 [X.] erteilt dem [X.] und digitale Infrastruktur die Verordnungsermächtigung dazu, die Ordnung und Verwaltung der [X.] zu regeln. Das [X.] und digitale Infrastruktur kann gemäß §
5 Abs.
2 [X.] diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörden übertragen. Auf dieser Grundlage wurde die [X.] vom 21.
April 1987 ([X.]
I S.
1290, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.
Juni 2016, [X.]
I S.
1257) erlassen. §
15 Abs.
2 [X.] übertrug die Zuständigkeit für die Verfol-gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Aufsichtsbehörde (vgl. 7
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6
-
Ehlers, Seelotsgesetz, 2.
Aufl., §
47 Rn.
1). §
3 Nr.
2 [X.] bestimmte bis zum 3.
Juni 2016, dass Aufsichtsbehörde für das [X.] die Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord für die [X.] Elbe, Nord-Ostsee-Kanal
I, [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Förde und [X.]/
[X.]/[X.] ist. Demnach war zurzeit des Erlasses des Bußgeldbe-scheids die Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord zuständig.
Daran hat die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] durch Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwick-lung vom 19.
April 2013 ([X.]. 2013, S.
422 ff.) nichts geändert. Die Tatsache, dass die Behörde hierdurch seit dem 1.
Mai 2013 nicht mehr die Bezeichnung -
und Schifffahrtsdirekti
Die durch Rechtsvorschrift geregelte Zuständigkeit umfasst hinsichtlich der in den Vorschriften (§
5 Abs.
1 Nr.
3 [X.], § 3 Abs.
2, §
15 Abs.
2 [X.]) benann-ten Aufsichtsbehörde auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behör-denbezeichnung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2014
3 A 223/13, [X.] 2015, 117, 118 f.). Soweit §
3 Abs.
2, § 15 Abs.
2 [X.] die Zuständigkeit auf die Wasser-
und [X.] als Aufsichtsbehörden übertragen hat, handelt es sich daher um eine Zustän-digkeitsregelung, welche auch die [X.] einschließt.
Der Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 hat keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die Generaldi-rektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung er-folgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur 10
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-
Anpassung der Zuständigkeiten von [X.]behörden
an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz
WSVZuAnpG) vom 24.
Mai 2016 ([X.]
I S.
1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von [X.] an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] ([X.]
WSVZuAnpV) vom 2.
Juni 2016 ([X.]
I S.
1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der [X.] zuständig bleiben, eigenver-antwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des [X.]ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen waren danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbstständige Behörden (vgl. [X.], DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die
Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe-scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von [X.] auf die [X.] als Aufsichtsbe-hörde im Sinne von §
3 [X.] in der ab dem 4.
Juni 2016 geltenden Fassung 12
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übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständig-keit (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 4.
Aufl., §
68 Rn.
7; [X.]/
[X.]/[X.] aaO, §
68 Rn.
2).
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube
Meta
07.06.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 277/16 (REWIS RS 2017, 9856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9856
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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