Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 254/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9868

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:070617B2ARS254.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 254/17
2 AR 150/17
vom
7. Juni
2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen

Az.: II 38 OWi 14/14 AG [X.]
Az.: 806 OWi -
556 Js 2264/14 -
767/14 AG [X.]

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2017 gemäß §
46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem
Amtsgericht [X.]
übertragen.

Gründe:
I.

mit Sitz in [X.] erließ am

15 Abs.
1 Nr. 2 des [X.] Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er an der [X.] begangen haben soll. Nachdem die-ser nicht zugestellt werden konnte, erließ die Behörde am 3.
Februar 2014 ei-nen wortlaut-identischen [X.] und stellte diesen zu. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen Regel
10
b (i) der [X.] in Verbindung mit §
9 Abs.
1 Nr.
11 der Verordnung zu den [X.]. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit [X.] des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 die bisherigen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten [X.] umgewandelt 1
-
3
-
worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außen-stellen dieser Behörde weiter wahr.
Nach Einspruch des Betroffenen gegen den [X.] hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht [X.] die Sache dem Amtsgericht [X.] vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 28.
Oktober 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der [X.] in [X.] begründe keine [X.]szuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die [X.] habe ihren Sitz in [X.]. Auch wenn eine [X.] die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die [X.]szuständigkeit gemäß §
68 Abs.
1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von [X.] gemäß §
36 Abs.
2 oder
3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Rege-lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der [X.] des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ge-nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selb-ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im [X.] begründet werden.
Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht [X.] hat sich dieses [X.] durch Beschluss vom 6. März 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von 2
3
-
4
-
Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der [X.] bei Erlass des [X.] als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie da-rin als Außenstelle der [X.] [X.] worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angege-ben.

II.
1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr.
1 OWiG und in Verbindung mit §
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des [X.] auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Seeaufgabengesetz

See-AufgG vom 24.
Mai 1965, [X.] II S.
833, zuletzt in der Fassung vom 17.
Juni 2016, [X.] I S.
1489), sowie §
9 Abs.
2 der Verordnung zu den [X.] vom 13.
Juni 1977 ([X.]
I S.
813, die zuletzt durch Art.
22 des Gesetzes vom 13.
Oktober 2016, [X.]
I S.
2258, geändert worden ist), in der bis zum 3.
Juni 2016 gelten-den Fassung ist das Amtsgericht [X.] für die Entscheidung über den Einspruch gegen den [X.] zuständig.
a) Für die Entscheidung ist nach §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG das Amtsge-richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [X.] ist damit die Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen hat 4
5
6
-
5
-
(vgl. [X.], OWiG, 82.
Lfg., §
68 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3.
Aufl., 17.
Lfg., §
68 Rn.
2).
Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori-schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.], ist für den Sitz der Behörde im Sinne von §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG
grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. [X.] für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal-tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. Beck
OK-OWiG/[X.], OWiG, 15.
Ed., §
68 Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] aaO).
Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von [X.]en folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß-geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß §
36 Abs.
2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor-nehmen.
§
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat §
9 Abs.
2 der Verordnung zu den [X.] zur [X.] vom 13. Juni 1977 in der bis zum 3.
Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von -
und 7
8
9
-
6
-

-
und [X.], welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den [X.]wasserstraßen der [X.] [X.], der schleswig-holsteinischen [X.], der [X.] und ihren Zuflüssen, dem [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] hatte, war nach dieser Rechtslage zur [X.] des [X.] örtlich und sachlich zuständig.
Der Umstand, dass die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] durch Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 (VkB-

ist, berührt die ursprünglich durch Rechtsverordnung in §
9 Abs. 2 der [X.] zu den [X.] zur Verhütung von Zusammen-stößen auf See begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2014

3 A 223/13, [X.] 2015, 117, 118 f.). Soweit §
9 Abs. 2 der Verordnung zu den [X.] zur [X.] in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden [X.] bestimmt hat, die Zuständigk-
und Schifffahrtsdi-u-

Der Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den [X.] sind die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die 10
11
-
7
-
neu geschaffene [X.] eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von [X.]be-hörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz

WSVZuAnpG) vom 24.
Mai 2016 ([X.]
I S.
1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von [X.]behörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-tung des [X.] ([X.]

WSVZuAnpV) vom 2.
Juni 2016 ([X.]
I S.
1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser-
und Schifffahrtsdirekti-onen
zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der [X.] zuständig bleiben, eigen-verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des [X.]ministeri-ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blie-ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständi-ge Behörden (vgl. [X.], DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen [X.] die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von [X.] nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den [X.] durch
dessen Absatz
2 in der ab dem 4.
Juni 2016 geltenden Fassung auf die [X.] 12
-
8
-
und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten [X.]szuständigkeit (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 4.
Aufl., §
68 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.] aaO, §
68 Rn.
2).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube

Meta

2 ARs 254/17

07.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 254/17 (REWIS RS 2017, 9868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9868

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.