Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 48/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9847

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070617B2ARS48.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
ARs 48/15
2 [X.]/14

vom
7. Juni
2017
in dem Bußgeldverfahren
gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt

Az.: II 36 OWi 28/14 AG [X.]
Az.: 802 OWi 430 Js 984/14

233/14 AG [X.]

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2017 gemäß §
46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit
§
14 StPO beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem
Amtsgericht [X.]
übertragen.

Gründe:
I.

mit Sitz in [X.] erließ am 7.

15 Abs.
1 Nr. 2 des Seeaufga-

Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem [X.] begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen §
31 Abs.
1 in Verbindung mit §
4 Abs.
2, §
5 Abs.
2, §
24 Abs.
4, §
61 Abs.
1 Nr.
2, 3 und 9 [X.] Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisati-onserlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 die bisherigen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten [X.] umgewandelt worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr.

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-
Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem Amtsgericht [X.] vorgelegt. Dieses [X.] hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der [X.] in [X.] begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von [X.] nicht wirksam übertragen worden. Die [X.] habe ihren Sitz in [X.]. Auch wenn eine Außenstelle die Sache be-arbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß §
68 Abs.
1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß §
36 Abs.
2 oder
3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der [X.] geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre [X.] im Bußgeldbescheid begründet werden.
Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht [X.] hat sich dieses [X.] durch Beschluss vom 31.
Oktober 2014 für
unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche [X.] des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei
dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und [X.] von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der [X.] bei [X.] als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der 2
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4
-
Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der [X.] und
Schiff-fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.

II.
1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 46 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen.
2. Gemäß §
68 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr.
1 OWiG und in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des [X.] auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Seeaufgabengesetz

See-AufgG vom 24.
Mai 1965, [X.] II S.
833, zuletzt in der Fassung vom 17.
Juni 2016, [X.] I S.
1489) sowie §
61 Abs.
2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraßen-ordnung vom 6.
Mai 1952, [X.]
II S.
553, Neufassung vom 3.
Mai 1971, [X.]
I S.
641, [X.] vom 22.
Oktober 1998, [X.]
I S.
3209, 3210) in der bis zum 3.
Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht [X.] für die Entscheidung über den Einspruch gegen den [X.]
a) Für die Entscheidung ist nach §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG das Amtsge-richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [X.] ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat [X.], OWiG, 82.
Lfg., §
68 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3.
Aufl., 17.
Lfg., §
68
Rn.
2).

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5
6
-
5
-
Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatori-schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.], ist für den Sitz der Behörde im Sinne von §
68 Abs.
1 Satz
1 OWiG
grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. [X.] für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwal-tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 15.
Ed., §
68 Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] aaO).
Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von [X.] folgt gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Buß-geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß §
36 Abs.
2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vor-nehmen.
§
15 Abs.
1 Nr.
2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat §
61 Abs.
2 SeeSchStrO in der bis zum 3.
Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art

-
und Schifffahrtsdirektionen Nord -
und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Ver-kehrs auf den [X.]wasserstraßen der [X.] [X.], der [X.] [X.], der [X.] und ihren Zuflüssen, dem 7
8
9
-
6
-
[X.], der [X.], der [X.] und der [X.] hatte, war nach dieser Rechtslage zur [X.] örtlich und sachlich zuständig.

Der Umstand, dass die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] durch Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.
April 2013 ([X.]. 2013, [X.] ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die [X.] der späteren gesetzlichen Regelung vgl. [X.]. 497/15 S.
25 ff.) und -

Rechtsverordnung in §
61 Abs.
2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2014

3 A 223/13, [X.] 2015, 117, 118 f.). Soweit §
61 Abs.
2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung be--
und Schifffahrtsdirektion [X.] und Schifffahrt

Der Erlass des [X.]ministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den [X.] sind die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene [X.] eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von [X.]be-hörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz

WSVZuAnpG) vom 24.
Mai 2016 10
11
-
7
-
([X.]
I S.
1217 ff.) und der
Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von [X.]behörden an die Neuordnung der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-tung des [X.] ([X.]

WSVZuAnpV) vom 2.
Juni 2016 ([X.]
I S.
1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser-
und Schifffahrtsdirekti-onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der [X.] zuständig bleiben, eigen-verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des [X.]ministeri-ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blie-ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständi-ge Behörden (vgl. [X.], DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.
b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbe-scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von [X.] nach §
61 Abs.
1 SeeSchStrO
durch dessen Absatz
2 in der ab dem 4.
Juni 2016 geltenden Fassung auf die [X.] übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten [X.]szuständigkeit (vgl. [X.]/[X.], OWiG, 4.
Aufl., §
68 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.] aaO, §
68 Rn.
2).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube

12

Meta

2 ARs 48/15

07.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 ARs 48/15 (REWIS RS 2017, 9847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9847

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