Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2010, Az. 3 StR 368/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2540

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[X.] vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 8. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2010 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am 30. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-ten hatte der Senat diese Entscheidung im Schuldspruch bezüglich eines Falles sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Nunmehr hat das [X.] das Verfahren wegen des verbliebenen [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Ange-klagten auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen zehn Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils. 1 - 3 - [X.] ist fehlerhaft. Das [X.] hat verkannt, dass es dabei auch über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 6. September 2006 und dem Urteil dessel-ben Gerichts vom 14. Februar 2007 unter Auflösung des [X.] desselben Gerichts vom 21. August 2007 hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist es ohne Bedeutung, dass die [X.] inzwischen - ganz überwiegend als Ersatzfreiheitsstrafe - ver-büßt worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 30. März 2009 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das [X.] damals auch eine Entscheidung darüber getroffen (und von einer Einbeziehung abgesehen) hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maß-gebend (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; [X.], Beschluss vom 21. August 2001 - 5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; [X.], Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, [X.], 72). 2 Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden wer-den. Im Fall einer Einbeziehung wird die Zäsurbildung durch die einzubezie-henden Entscheidungen zu beachten sein. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. 3 - 4 - [X.] war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. 4 [X.][X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 368/10

08.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2010, Az. 3 StR 368/10 (REWIS RS 2010, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2540

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