Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. XII ZB 412/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8021

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 412/11
Verkündet am:

20. Februar 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§
242
A, 280, 823
Af, 826
Gb, [X.], 1607 Abs.
3
a)
Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen
der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im [X.] an [X.] vom 19.
Dezember 1989
IVb
ZR
56/88
FamRZ 1990, 367; Abgren-zung zu [X.] vom 15.
Februar 2012
XII
ZR
137/09
[X.], 779 und vom 27.
Juni 2012
XII
ZR
47/09
amRZ 2012, 1363).
b)
[X.] ist nach Anfechtung der (ehelichen) [X.]chaft grundsätzlich ver-pflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der [X.] beigewohnt hat (im [X.] an [X.]surteil [X.], 259 =
[X.], 200).
c)
Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
[X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 -
XII [X.] 412/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 29.
Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der am 9.
Mai 2011 verstorbene Ehemann der Antragstellerin (im [X.]: Erblasser) heiratete im Jahr 1961 die Antragsgegnerin. Aus jener Ehe ist unter anderem der im Jahr 1966 geborene [X.] [X.]
hervorgegangen. Nach der Trennung
der Eheleute lebte
er
im Haushalt der Antragsgegnerin.
Im Scheidungstermin am 21.
Juni 1968 gab die Antragsgegnerin unter anderem an:
"Der [X.]punkt des letzten ehelichen Verkehrs ist von dem
Beklag-ten richtig angegeben worden (Mitte Februar 1968). Nach Beleh-rung über die Bedeutung ehewidriger Beziehung räume ich ein, 1
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-
3
-
solche Beziehungen zu [X.] unterhalten zu ha-ben und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr."
Mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe wegen beiderseitiger schwerer, die Ehe zerrüttender Verfehlungen geschieden.
Auf Antrag des Erblassers stellte das [X.] fest, dass der [X.] [X.]
nicht das Kind des Erblassers ist.
Nachdem der Erblasser
die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos aufge-fordert hatte, die Namen der als Vater in Betracht kommenden Männer zu nen-nen, hat er die Antragsgegnerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.533,84

Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um den auf das Jahr 1980 entfal-lenden
Teil des von ihm für den [X.]raum von 1967 bis 1996 insgesamt auf 38.960

den er seinem
Vortrag zufolge dem Kind geleis-tet hat.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Witwe des Erblassers als Alleinerbin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, der Erblasser
habe gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz.
Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in der gesetzlichen [X.] 1965 mit [X.] verkehrt und damit die eheliche 3
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-
4
-
[X.]epflicht
verletzt haben müsse, weil das Kind [X.]

wie inzwischen im [X.] festgestellt worden sei

nicht vom Antragssteller abstamme, begründe keinen Schadensersatzanspruch. Im Bereich familienrechtlicher [X.] könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Scha-densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Rege-lungen des Familienrechts ausgeschlossen sein. Nach der ständigen höchst-richterlichen Rechtsprechung könne ein Ehemann nicht aufgrund des [X.]s seiner
Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, von der Ehefrau nach dem Recht der unerlaubten Handlung den Ersatz des Vermögensscha-dens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei. Ehestörungen, wie insbesondere ein Ehebruch, berührten unmittelbar die innere Lebens-
und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und stellten einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haf-tungstatbestände einbezogen sei.
Zwar sei bei Hinzutreten weiterer schädigen-der Umstände ein Anspruch aus §
826 [X.] als einer
"Rechtsnorm höherer Art"
nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift könne
demgemäß auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehungen
zwischen den Ehe-gatten, insbesondere durch einen Ehebruch, dann ausnahmsweise eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidrig schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutrete
und dieser dabei mit
gegebenenfalls
bedingtem
auf eine Schadenszufügung gerichtetem
Vorsatz handele. Die Voraussetzungen
für eine Anwendung des §
826 [X.] seien mithin eröffnet, wenn sich die [X.] für das [X.] nicht aus der ehelichen Lebensgemein-schaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergäben, was [X.] nicht schon dann der Fall sei, wenn die Ehefrau den begangenen [X.] nicht von sich aus offenbare
und den Ehemann damit in dem Glauben lasse, das Kind stamme von ihm
ab.
Das
Vorliegen eines derartigen sittenwidrig -
5
-
schädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin habe der Erblasser
jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Aus dem Terminsprotokoll des [X.] könne eine arglistige Täuschung des Erblassers nicht hergeleitet werden. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Scheidungstermin eingeräumt habe, nach dem letzten ehelichen Verkehr (Mitte Februar 1968) eine Beziehung zu [X.] unterhalten zu haben, bedeute nicht zugleich, dass sie einen [X.] Mitte 1965 habe leugnen oder vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe erstmals nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Aus dem Terminsprotokoll ergebe sich gerade nicht, dass die Antragsgegnerin danach befragt worden sei, ob sie während der [X.] vor der Geburt des Kindes [X.]
mit [X.] verkehrt habe. Darauf sei es im Rah-men des Scheidungsverfahrens zur Feststellung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe auch nicht angekommen.
Es stehe auch nicht fest, dass die Aussage der Antragsgegnerin, nach dem letzten ehelichen Verkehr eine (neue) ehewid-rige Beziehung zu [X.] aufgenommen zu haben, falsch gewe-sen sei, denn es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Erzeuger
des
Kindes nicht [X.] gewesen sei, zu dem sie später eine ehewidrige Bezie-hung aufgenommen habe. Den Parteien sei im Scheidungstermin offenbar [X.] gelegen gewesen, eine schnelle Scheidung herbeizuführen, indem sie [X.] eine Verfehlung eingeräumt hätten und bereit gewesen seien, wechselseitig auf Unterhalt zu verzichten.
Soweit die Antragsgegnerin im [X.] fahr-lässig oder bedingt vorsätzlich falsch ausgesagt habe, dass sie in der Emp-fängniszeit mit k[X.] außerehelichen Verkehr gehabt habe und nur der Erblasser
der biologische Vater des Kindes [X.] sein könne, sei dieses 9
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-
Verhalten für den eingetretenen Schaden, nämlich die Zahlung von Unterhalt zwischen 1967 und 1996,
nicht kausal geworden.
Soweit der Erblasser
darauf abstelle, dass die Antragsgegnerin auf [X.] den oder die möglichen Väter des Kindes nicht benannt habe und damit einen Scheinvaterregress verhindere, könne dahinstehen, ob ein [X.] bestehe. Denn die Erblasserin habe Auskunft dahingehend er-teilt, dass sie keine Erinnerung mehr daran habe, mit wem sie vor 44
Jahren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass dieser Vortrag der Antragsgegnerin falsch gewesen sei, dass sie sich doch noch an den oder die Namen des [X.]spartners erinnere und diese bewusst verschweige, könne der Erblasser
nicht beweisen.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin dem Erblasser
weder infolge des Ehebruchs noch wegen der unterbliebenen Benennung des tatsächlichen [X.] schadensersatzpflichtig.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag
weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der [X.] folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann
einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
aa) Ein Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grund-sätzlich keinen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch die Unterhaltszahlung an das scheineheliche Kind entstanden ist.
(1) Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine 11
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7
-
die Lebens-
und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung

wie insbesondere ein Ehebruch

stellt einen innerehelichen Vor-gang dar ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 368; s. auch [X.]Z 57, 229, 231
ff. =
NJW 1972, 199
f.). Solche Ehestö-rungen
sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe-
und Familienrecht die Deliktsregeln ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 368
f.
mwN). Damit sind
neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut [X.] der Ehe und der mit diesem verfolgte [X.] in Betracht käme ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
Auch wenn die Vorschriften des Ehe-
und Familienrechts die allgemeinen [X.] hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs ver-drängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer [X.] Umstände die besondere Deliktsregel des §
826 [X.] zur Anwendung kommen kann ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
Nach §
826 [X.] ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten ver-stoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwi-schen den Ehegatten,
insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, [X.] schädigendes Verhalten des [X.] hinzutritt und dieser dabei mit

gegebenenfalls bedingtem
auf eine Scha-denszufügung gerichtetem
Vorsatz handelt. Die Voraussetzungen für eine An-wendung des §
826 [X.] sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für 16
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-
8
-
das [X.] nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, son-dern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den [X.]ebruch [X.] hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung im Sinne von §
826 [X.]. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 369).
Ein Fall des §
826 [X.] kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw.
durch ausdrückli-ches Leugnen des Ehebruchs zerstreut
oder
wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen,
an der Erhebung der [X.] hindert ([X.]surteil vom 19.
Dezember 1989

IVb
ZR
56/88

FamRZ 1990, 367, 369 mwN).
(2) Die Entscheidungen, die der [X.] in jüngerer [X.] zu verschiedenen anderen

im Familienrecht auftretenden

Fallkonstellationen getroffen hat, [X.] die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung nicht.
(a) Mit Urteil vom 15.
Februar 2012 (XII
ZR
137/09
[X.], 779 Rn.
23) hat der [X.] entschieden, dass ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf eine unterhaltsberechtigte Ehefrau unter anderem dann
trifft, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme. Dadurch hat sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemanns ein-18
19
20
-
9
-
gegriffen und diese insbesondere bei anschließender Fortsetzung der Ehe [X.] autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stellt einen [X.] Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner
leiblichen
[X.]chaft abhängt. Das Verschweigen der möglichen [X.]chaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. §
1579 Nr.
7 [X.] dar.
(b) Im [X.] hieran hat der [X.] mit Beschluss vom 21.
März 2012 (XII
[X.]
147/10

[X.], 845 Rn.
19) ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen
auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.
(c) Schließlich hat der [X.] mit Urteil vom 27.
Juni 2012 (XII
ZR
47/09

[X.], 1363 Rn.
26
ff.) entschieden, dass das Verschweigen der mög-lichen Nichtvaterschaft des Ehemannes, die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach §
123 [X.] begründen kann.
Danach trifft die Ehefrau bei wesentlich
von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Möglichkeit, dass das Kind von [X.] abstammt. Zwar geht es bei dieser Fragestellung nicht um die Entscheidung des Ehegatten für die Fortsetzung der Ehe, sondern um dessen Willensentschluss, dem anderen Ehegatten bei gescheiterter Ehe einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Dient dieser
indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Ge-genstands, durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts-
oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeu-tung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, wegen der 21
22
-
10
-
Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig ([X.]sur-teil vom 27.
Juni 2012

XII
ZR
47/09

[X.], 1363 Rn.
29).
(d) Diese Rechtsprechung
(kritisch hierzu [X.] [X.] 1601
ff.),
die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt (vgl. hierzu be-reits [X.]surteil
vom 19.
Dezember 1989
IVb
ZR
56/88
FamRZ 1990, 367, 368),
betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe-
und Familienrecht bezogen auf die hier
gegenständliche
Ehestö-rung in Form eines Ehebruchs
grundsätzlich allgemeine [X.] verdrängt.
Demgemäß ist die Entscheidung des [X.]s vom 15.
Februar 2012 (XII
ZR 137/09
[X.], 779) zur Begrenzung des Un-terhalts nach §
1579 Nr.
7 [X.] ergangen. Die sich hieran anschließende Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sondervorschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach §
1587
h Nr.
1 [X.] (jetzt §
27 VersAusglG

[X.]sbeschluss vom 21.
März 2012

XII
[X.]
147/10
[X.], 845). Auch das [X.]surteil
vom 27.
Juni 2012 (XII
ZR
47/09
[X.], 1363)
steht zu dieser
Rechtspre-chung des [X.]s nicht im Widerspruch. Zwar betrifft dieses
namentlich die An-fechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung
nach §
123 [X.], der keine familienrechtliche Sondervorschrift darstellt.
Der dort ent-schiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegebenen
Fallkonstellation, weil er eine wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägte
Zuwendung an die Ehefrau selbst betraf ([X.]surteil vom 27.
Juni 2012
XII
ZR
47/09
[X.], 1363 Rn.
29). Demgegenüber ist der hier im Streit stehende Kindesunterhalt allein dem Kind zugutegekommen. Insoweit scheidet eine
schadensersatzrechtlich sanktionierte
Offenbarungs-pflicht der Mutter indes aus.

23
-
11
-
bb)
Dass die Voraussetzungen des

nach dem vorstehend Gesagten [X.] in Betracht kommenden
§
826 [X.] nach Auffassung des [X.] vorliegend nicht erfüllt sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die An-tragsgegnerin mit ihrer Aussage im damaligen Scheidungsverfahren nicht zu-gleich einen Ehebruch Mitte 1965
leugnen wollte. Nach seiner Überzeugung hat sie mit ihrer Einlassung auch nicht vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe
erstmalig
nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Dabei ist das [X.]
davon ausgegangen, dass es den Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens offenbar allein um die Darlegung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe gegangen
sei. Diese Feststellungen, die von der Prämisse getragen sind, dass die damalige Anhörung die Frage der rund drei Jahre davor liegenden Empfängnis aus Sicht beider Ehegatten nicht zum Gegenstand hatte, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Schließlich konnte das [X.]
aufgrund des [X.] auch keine ander-weitigen
Täuschungshandlungen
feststellen, die etwaige Zweifel des Erblassers an der Abstammung des Kindes zerstreuen sollten.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann sich die
An-tragstellerin auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichts-punkt einer Regressvereitelung infolge einer unzureichenden Auskunft nach §§
280, 242 [X.] berufen.
Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzan-spruch käme allenfalls §
280 [X.] in Betracht (vgl. [X.]surteil [X.]Z 151, 155 =
FamRZ 2002, 1099, 1100 zum [X.] aus [X.]). Gemäß §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.] trägt der Anspruchsteller die Darle-gungs-
und Beweislast für die Pflichtverletzung, die [X.] und 24
25
26
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-
12
-
den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. [X.]/Grüneberg [X.] 72.
Aufl. §
280 Rn.
34).
aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin [X.] auskunftspflichtig. Der Erblasser hatte einen

nunmehr auf die Antrag-stellerin übergegangenen

Anspruch auf Auskunft, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.
(1) Der [X.] hat bereits für den Fall eines [X.] entschieden, dass die Mutter dem Scheinvater aus [X.] und Glauben gemäß §
242 [X.] Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Emp-fängniszeit beigewohnt hat ([X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
17).
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gebieten es [X.] und Glauben grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunfts-anspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechts-beziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuld-barer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewis-sen ist
und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung [X.]r Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach [X.] und Glauben rechtfertigt, liegt danach auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht ([X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
20).
(a) Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten, wenn [X.] seine [X.]chaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch [X.] gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche [X.]chaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Fol-28
29
30
31
-
13
-
gen des [X.] als auch dessen weitere Wirkungen be-gründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der [X.]chaft. Die Beteiligten des [X.] schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der [X.] über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erfor-derliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die [X.]chaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen [X.] be-troffen sind ([X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
21).
(b) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht (erst recht), wenn die Mutter

wie hier

mit dem Scheinvater verheiratet ist
und die [X.]chaft erfolgreich angefochten wurde. In diesem Falle sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche [X.]chaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§
1353
ff. [X.] in vielfältiger Weise miteinander verbunden.
Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der an-erkannten [X.]chaft
(vgl. [X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
21). Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§
1601
ff. [X.] stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten [X.]chaft nach §
1592 Nr.
1 [X.] dar.
(2) Die
Auskunftsverpflichtung greift auch nicht in den unantastbaren Be-reich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Mutter ein.
Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen [X.] ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nach Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat-
und 32
33
34
-
14
-
Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen [X.] zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu [X.], inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart ([X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
24 mwN).
Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der [X.]chaft durch den Erblasser steht fest, dass die Antrags-gegnerin in
der [X.] mit [X.] geschlechtlich ver-kehrt hat. Es geht also nicht um die [X.], sondern "nur"
noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu [X.], dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin durch das Recht des Erblassers bzw. der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz [X.] ist. Ohne eine Auskunft der Antragsgegnerin zu der Person, die ihr wäh-rend der [X.] beigewohnt hat, kann die Antragstellerin den auf sie übergegangenen Anspruch auf Unterhaltsregress nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht durchsetzen. Dem Regressanspruch steht auch nicht nach §
1600
d Abs.
4 [X.] entgegen, dass nach der erfolgreichen [X.]chaftsanfechtung noch keine neue [X.]chaft festgestellt worden ist,
weil nach dem gegenwärti-gen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein [X.]chaftsfeststel-lungsverfahren auf längere [X.] nicht stattfinden wird (vgl. dazu [X.]surteil [X.],
259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
15 mwN).
bb) Unbeschadet der

vom Beschwerdegericht
verneinten

Frage,
ob die Auskunft der Antragsgegnerin unzureichend erteilt und damit pflichtwidrig erfolgt ist, scheidet ein Anspruch aus §
280 [X.] allerdings schon deshalb aus, 35
36
37
-
15
-
weil die Antragstellerin die [X.] und den Ursachenzusammen-hang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht dargelegt hat.
(1)
Allerdings ist es zweifelhaft, ob allein aus der Einlassung der An-tragsgegnerin, sich nach 44
Jahren nicht mehr an den tatsächlichen Vater erin-nern zu können, auf eine Auskunftswilligkeit und damit eine
pflichtgemäße
Er-füllung des Auskunftsanspruchs geschlossen werden kann. Hier wäre

auch unter Beachtung der auf Seiten des Anspruchstellers liegenden Darlegungs-last

zumindest ein substantiierter Vortrag von der Antragsgegnerin zu fordern, warum sie sich angesichts eines so einschneidenden
Ereignisses
wie einer
Schwangerschaft trotz des [X.]ablaufs nicht mehr an den möglichen Vater erin-nern kann.
(2) Jedoch liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspru-ches nach §
280 Abs.
1 [X.] nicht vor.
Ein
Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressver-hinderung kann den Anspruchsteller nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach §
1607 Abs. 3 Satz 2 [X.] eröffnet wäre.
Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gemäß §
1607 Abs. 3 [X.] zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der überge-gangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch
([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
805). Das bedeutet, dass
sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unter-haltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat ([X.], 441
f.). Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin 38
39
40
41
-
16
-
in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des
leiblichen [X.] ab (vgl. auch [X.]surteil vom 27.
November 2002

XII
ZR
295/00

FamRZ 2003, 444, 445).
Um einen Schadensersatzanspruch nach §
280 Abs.
1 [X.] schlüssig zu begründen, müsste die Antragstellerin also darlegen, in welcher Höhe sie bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihr freilich ohne die Auskunft nicht möglich ist.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin deshalb indes nicht rechtlos gestellt
(vgl. auch [X.]surteil [X.], 259 =
FamRZ
2012, 200 Rn.
26). Sie
kann die Antragsgegnerin auf Auskunft in [X.] nehmen, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung
die Vollstreckung betreiben.
Dabei verkennt der [X.] nicht, dass es Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Mutter tatsächlich

aus nachvollziehbaren Gründen

nicht mehr erinnern kann. Dies vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes keinen
Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Risikohaftung zu [X.]. Eine solche Schadensersatzpflicht ließe sich letztlich nur unter Heran-ziehung derjenigen Umstände herleiten, die nach Auffassung der Antragstellerin

42
43
44
-
17
-
bereits einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens des Ehebruchs begründen sollten. Dies würde indes zu einer Umgehung der oben dargestellten Grundsätze führen, die eine solche Schadensersatzpflicht gerade ausschließen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2011 -
21 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
2 UF 30/11 -

Meta

XII ZB 412/11

20.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. XII ZB 412/11 (REWIS RS 2013, 8021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8021

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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