Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZR 47/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5253

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 47/09
Verkündet am:

27.
Juni 2012

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
123, 313
a)
Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entwe-der unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.
b)
Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im [X.] an das [X.]surteil vom 15.
Februar
2012 -
XII
ZR
137/09
-
FamRZ 2012, 779).
[X.], Urteil vom 27. Juni 2012 -
XII ZR 47/09 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Juni 2012 durch [X.] und die Richter
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28.
Januar 2009 aufgeho-ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren wie im vor dem [X.] geführten Parallelverfahren (XII
ZR
203/09) um die Rückabwicklung von [X.], die der Kläger (im [X.]: Ehemann) während der Ehe an die Beklagte (im Folgenden: Ehefrau) er-brachte.
Die Parteien heirateten im Mai 1990. In einem vor der
Eheschließung
abgeschlossenen Ehevertrag hatten sie Gütertrennung vereinbart und den Ver-sorgungsausgleich
sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche weitgehend aus-geschlossen. Die bei der Eheschließung [X.]e Ehefrau
gab ihre Be-1
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3
-
rufstätigkeit als technische Assistentin auf und widmete sich der Haushaltsfüh-rung. Der Ehemann, der alkoholkrank und
aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerbehindert
ist, ging ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien lebten vom Vermögen des Ehemanns, welches dieser im
Wert von rund 10.000.000
DM geerbt hatte. Im Dezember 1991 gebar die Ehefrau
einen [X.].
Die Parteien trennten sich im September 2003. Die Ehe wurde auf den im Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2006 rechtskräftig geschie-den. Der Ehemann
hat seine Vaterschaft zu dem [X.] angefochten. Durch [X.] rechtskräftiges Urteil wurde festgestellt, dass er nicht der Vater des Kindes ist.
Der Ehemann
begehrt die Zahlung von 270.000

zweier von der Ehefrau
vor allem aus seinen Mitteln erworbener Immobilien. [X.] erwarb sie eine Eigentumswohnung
zum Preis von 103.000
DM, welche sie später für 80.000

r-warb die Ehefrau
im Mai 2002 und zog dort mit dem [X.] nach der Trennung ein. Der Ehemann
verlangt insoweit den von ihm geleisteten Beitrag von 270.000

verlangt er die Übereignung des Grundstücks.
Er hat sich darauf
berufen, dass er die Zuwendungen ausschließlich in der Erwar-tung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei.
Nachdem ein im [X.] vor dem Familiengericht eingeholtes Gutachten er-geben hat, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, hat er die
Anfech-tung der Zuwendungen wegen arglistiger Täuschung erklärt, ferner hat er die Zuwendungen als etwaige Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen.
Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Übereignung des Grundstücks beruft er sich darauf, dass wegen offener Gerichtskosten eine Zwangshypothek einge-tragen wurde und die Ehefrau wegen Verstoßes gegen das vertraglich verein-3
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4
-
barte Verbot, das Grundstück zu belasten, zu dessen Übertragung an ihn ver-pflichtet sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die Berufung des Ehemanns zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen vom [X.] zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Ehemanns hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Be-rufungsurteils
und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 1831 veröffentlicht ist, ist eine Rückforderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht begründet. Zwar sei diese grundsätzlich möglich, sofern kein güterrechtlicher Ausgleich nach dem gesetzlichen Güter-stand erfolge. Auch bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des [X.], weil sich im Scheidungsfall eine einseitige Lastenverteilung zum Nach-teil der Ehefrau aufdränge. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Vo-raussetzungen einer Rückforderung nicht vorlägen. Die Geldzuwendungen des Ehemanns könnten nicht als ehebezogene Zuwendungen im Sinne der Recht-sprechung des [X.] qualifiziert werden. Die Ehefrau habe die Zuwendung im Gegensatz zu anderen in der Ehezeit von den Parteien [X.] erworbenen Immobilien dazu verwendet, an der Eigentumswohnung in 5
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5
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[X.] und dem Anwesen in [X.]
Alleineigentum zu erwerben. Das sei mit Wissen und Billigung des
Ehemanns geschehen. Dass dieser hierbei die Vorstellung oder Erwartung gehegt habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und er werde innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermö-genswert der Immobilien weiter teilhaben, habe er weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die tatsächlichen Umstände deuteten eher auf eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne echter Freigebigkeit hin. Die Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Zuwendungen [X.] sowie ohne eigenes Einkom-men gewesen und habe sich ausschließlich um Haushalt und Familie geküm-mert. Ausweislich des Ehevertrages habe sie keinerlei Absicherung oder [X.] gehabt. Nach der Erbschaft des Ehemanns im Wert von ca. 10.000.000
DM habe es vor dem Hintergrund der wirtschaftlich unsicheren Si-tuation der Ehefrau und der zu erwartenden Probleme, nach langjähriger Pause wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, nahe gelegen, die
Ehefrau
zumindest in gewissem Umfang abzusichern und diese Zuwendung gerade nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig zu machen. Diese Annahme rechtfertige sich insbesondere in Abgrenzung zu den von den Parteien anderweit getroffenen Vermögensanlagen. Die bloße Behauptung der [X.] durch den Ehemann sei für deren positive Feststellung nicht ausreichend.
Etwas anderes rechtfertige sich auch nicht daraus, dass die Zuwendun-gen möglicherweise Vermögensteile vor der Verschwendung durch den [X.] retten sollten. Dies sei vielmehr gerade geeignet gewesen, das [X.] für die Ehefrau "durch eigenes, unbedingtes Eigentum"
heraus-zustellen. Soweit der Ehemann hinsichtlich des Objekts in [X.]
auf eine Klausel im notariellen Vertrag verweise, nach der die Ehefrau einem Veräuße-rungs-
und Belastungsverbot unterliege und ihm im Fall des Verstoßes ein Übertragungsanspruch zustehe, manifestiere gerade dies die Absicht, die [X.] dauerhaft gesichert wissen zu wollen. Dass kein Übertragungsanspruch für 8
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den Fall der Scheidung aufgenommen worden sei, mache deutlich, dass es dem Ehemann auf einen dauerhaften Verbleib des Eigentums bei der Ehefrau angekommen sei. Ein diesbezügliches Regelungsbedürfnis hätte sich [X.], weil die Ehe der Parteien, was der Ehemann nicht in Abrede stelle, in den Jahren 2001/2002 "am Ende"
gewesen sei.
Dessen ungeachtet habe der Ehemann nicht schlüssig dargetan, dass ihm ein Festhalten am gegenwärtigen Zustand nicht zuzumuten sei. Bei der Gesamtabwägung der Umstände sei ein Festhalten an der bestehenden [X.] nicht unbillig, wofür zum einen das erhebliche ererbte Ver-mögen
des Ehemanns zu berücksichtigen sei und zum anderen, dass der [X.] bei vollständiger Rückabwicklung weitgehend die wirtschaftliche Basis ent-zogen würde.
Die Frage der ehelichen Abstammung des [X.]es der Ehefrau könne dahinstehen, da dieser Umstand gleichfalls nicht Geschäftsgrundlage der Zu-wendungen geworden sei. Die Ehefrau habe bestritten, dass die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem [X.] gestanden hätten. Vielmehr sei es aus-schließlich um ihre Absicherung als Ehefrau
nach 11
Ehejahren gegangen. Die eheliche Abstammung möge Motiv bzw. einseitige Erwartung des
Ehemanns
bei seinen Zuwendungen gewesen sein, könnte als solche aber keine [X.] bilden. Ein Schenkungswiderruf scheitere am fehlenden [X.], weil die eheliche Untreue der
Schenkung vorausgegangen und nicht nachgefolgt sei. Die Anfechtung der Schenkungen wegen arglistiger [X.] habe ebenfalls keinen Erfolg. Fraglich sei bereits, ob die Tatsache, dass der Ehemann nicht der Vater des in der Ehezeit geborenen [X.]es sei, im [X.] ungefragt offenbarungspflichtig gewesen sei. Dies könne jedoch ebenso offenbleiben wie die Frage der Ursächlichkeit, weil das [X.] nicht arglistig gewesen sei. Selbst wenn die Ehefrau im Zeitpunkt 9
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der Zuwendung zumindest damit gerechnet oder es billigend in Kauf genom-men habe, dass der Ehemann nicht der Vater ihres [X.]es war, habe sie nicht damit rechnen oder es billigend in Kauf nehmen müssen, dass der Ehemann bei entsprechender [X.] die Zuwendungen nicht vorgenommen hätte. Der Ehemann habe selbst vorgetragen, dass die Ehe der Parteien in den Jah-ren der Zuwendungen "am Ende"
gewesen sei. Folglich hätte die [X.] eines 10
Jahre zurückliegenden Fehltritts und damit der -
damals theoreti-schen
-
Möglichkeit, dass der Ehemann nicht der Vater des [X.]es sei, keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Fortgang der ohnedies zerrütteten Ehe gehabt.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Anwe-sens in [X.] sei unbegründet, weil die Ehefrau das Grundstück nicht selbst belastet habe und die Eintragung einer Zwangshypothek dem nicht gleichstehe, weil die Ehefrau darauf keinen Einfluss gehabt habe.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
-
hinsichtlich des Objekts in [X.]
-
wie auch ein Bereicherungsanspruch nach Anfechtung der Zuwendungen wegen arglistiger Täuschung -
hinsichtlich beider Objekte
-
nicht ausschließen.
Die Zuwendungen
des Ehemanns bestanden darin, dass er durch seine Kaufpreiszahlungen
die Ehefrau von deren Kaufpreisverpflichtungen
befreite 11
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8
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und zudem
ein Ausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten als [X.] zumindest konkludent ausgeschlossen war.
1. Eine Rückforderung der Zuwendungen aufgrund Wegfalls der [X.] lässt sich hinsichtlich des Objekts in [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind [X.] die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei [X.] aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Ver-tragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künf-tigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.] Urteil vom 10.
September 2009

VII
ZR
152/08
-
NZBau 2009, 771, 774; [X.]surteile vom 21.
Juli
2010

XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
14 und vom 17.
Februar 1993

XII
ZR
232/91
-
FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).
a) Das Berufungsgericht hat allerdings das Vorliegen einer ehebezoge-nen Zuwendung, die nach Scheidung der
Ehe eine Rückforderung wegen [X.] der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, mit Recht verneint.
Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem ande-ren einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemein-schaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemein-schaft am Vermögenswert und dessen Früchten
weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung
(ständige [X.]srechtsprechung, vgl. [X.]surteil [X.]Z 142, 137 =
FamRZ 1999, 1580 juris Rn.
23 mwN).
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-
Im vorliegenden Fall wurden beide Immobilien erst angeschafft, als die Ehe der Parteien bereits gescheitert ("am Ende") war. Die Immobilien dienten demnach nicht der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und soll-ten auch nicht mittelbar dem Ehemann zugute kommen.
Demnach ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuwendungen gerade nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig gemacht werden sollten, sondern dem Zweck dienten, die Ehefrau unabhängig von der Fortdauer der Ehe abzusi-chern.

b) Auch wenn eine Zuwendung im konkreten Fall nicht als ehebezogene
Zuwendung, sondern, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, als Schenkung zu werten ist, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. [X.]surteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010,
958 Rn.
25
ff.; [X.] Urteile vom 8.
November 2002 -
V
ZR
398/01
-FamRZ
2003, 223 und vom 19.
Januar 1999 -
X
ZR
60/97
-
FamRZ 1999, 705, 707).
Daher ist es auch unter weiteren Gesichtspunkten als der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien von der Verwendung des zugewendeten Vermögensgegenstandes zur Geschäftsgrundlage erhoben werden. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass diese in den Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen (vgl. [X.]/Grüneberg BGB 71.
Aufl. §
313 Rn.
9 mwN).
aa) Demnach lässt sich hinsichtlich des Objekts in [X.] nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, dass die leibliche Vaterschaft Geschäftsgrundlage der Zuwendung geworden ist.
Das Berufungs-gericht hat insoweit zwar die [X.] sowie die beabsichtigte Rettung von Vermögensteilen vor Verschwendung durch den Ehemann in Betracht [X.] und jeweils zutreffend verneint.
Die Abstammung hat das Berufungsge-19
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-
richt indessen zu Unrecht als lediglich einseitiges Motiv betrachtet, welches von der Ehefrau nicht in ihren Geschäftswillen aufgenommen worden sei. Es
hat insoweit das Vorbringen des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass er die Zu-wendung unter anderem wegen seines vermeintlich leiblichen [X.]es tätigen wollte, und hat zudem vorliegende Anhaltspunkte in der Vertragsgestaltung au-ßer acht gelassen.
Die Vorstellung des Ehemanns, dass er der leibliche Vater sei, war inso-weit nicht bloß einseitiges Motiv für seine Zuwendung. Vielmehr bestehen auf-grund der gewählten Vertragsgestaltung deutliche
Hinweise darauf, dass die Zuwendung und der durch sie ermöglichte Immobilienkauf auch dem [X.] zu-gute kommen sollte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich daraus, dass aufgrund des im Kaufvertrag zu Gunsten des Ehemanns vereinbarten Veräußerungs-
und Belastungsverbots die Ehefrau über das Hausgrundstück zu Lebzeiten des Ehemanns nicht verfügen darf.
Nicht zuletzt auch in Anbetracht der beabsichtig-ten Nutzung durch die Ehefrau und deren [X.] liegt es nahe,
dass das [X.] wenigstens mittelbar auch dem [X.] zur Nutzung dienen sollte und die Ehefrau in ihrer Verfügung auch insoweit nicht frei war. Wenngleich die [X.] nach der Vertragsgestaltung mit dem Tod des Ehemanns keinen Verfü-gungsbeschränkungen
mehr unterliegen und die Zuwendung daher vorwiegend deren Unterhalt sichern sollte, war der [X.] jedenfalls mittelbar Begünstigter. Außerdem liegt es nahe, dass im Hinblick auf den Wohnbedarf neben dem ([X.]) Unterhalt der Ehefrau auch der Kindesunterhalt
teilweise gedeckt werden
sollte.
Das war für die Ehefrau abgesehen von den sonstigen Abspra-chen der Parteien auch erkennbar.
Damit ist jedenfalls auf der Grundlage des insoweit in der [X.] zu unterstellenden Vorbringens des Ehemanns
dessen leibliche Vater-schaft zum [X.] der Ehefrau nicht lediglich ein einseitiges Motiv, sondern we-22
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-
gen des mit der Zuwendung ersichtlich verfolgten Unterhaltszwecks auch deren Geschäftsgrundlage. Dass sich damit die Geschäftsgrundlage gegebenenfalls aus mehreren Aspekten zusammensetzt
und wie der Aspekt der leiblichen Va-terschaft zu gewichten ist, ist im Rahmen der Anpassung nach [X.] und Glau-ben
zu klären und zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des [X.]s scheitert eine Rückforderung auch nicht daran, dass dem [X.] ein Festhalten an der Zuwendung zumutbar wäre. Dass die Zuwendun-gen nur einen Anteil von 7
% seines anfänglichen ererbten Vermögens [X.], steht einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Zuwendung nicht ohne weiteres
entgegen.
In die Zumutbarkeitsbetrachtung wäre schließlich ebenfalls
einzubeziehen gewesen, dass auch die leibliche Abstammung des [X.]es Geschäftsgrundlage ist.
bb) Hinsichtlich der Eigentumswohnung in [X.], die bezüglich
ihrer Verwendung keinerlei Einschränkungen unterlag, hat das Berufungsgericht
demgegenüber die leibliche Abstammung zu Recht nicht als Geschäftsgrundla-ge der Zuwendung angesehen.
Denn insoweit mangelt es an einem auf den [X.] bezogenen beiderseitigen Geschäftswillen der Parteien. Es handelte sich auch nicht um eine einseitige Vorstellung des Ehemanns, die die Ehefrau als anderer Vertragsteil nach [X.] und Glauben in ihren Geschäftswillen aufge-nommen hat.
Dafür fehlt es bei der Wohnung in [X.] an Anhaltspunkten, so dass die Ehefrau insoweit die Vaterschaft auch nicht konkludent in ihren Geschäfts-willen aufgenommen hat. Für die widerrechtliche Einflussnahme auf die [X.] verbleibt insoweit nur die Möglichkeit einer Täuschungsanfechtung nach § 123 BGB.

24
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-
12
-
2.
Das Berufungsgericht hat die vom Ehemann erklärte Anfechtung we-gen arglistiger Täuschung (§
123 BGB) nicht für begründet erachtet, weil dieser für die Voraussetzungen beweisfällig geblieben sei.
Das begegnet im Hinblick auf beide vom Ehemann getätigten Zuwendungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Ehefrau traf hier eine Pflicht zur ungefragten [X.] der Möglichkeit, dass das Kind von [X.] abstammte.
Nach der zur Versagung des Unterhalts nach § 1579 BGB ergangenen [X.]srechtsprechung trifft
eine unterhaltsberechtigte Ehefrau ein über den -
als solchen nicht offenbarungspflichtigen
-
Ehebruch hinausgehender
Vorwurf, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem
Glauben gelassen hat, dass [X.] er als Vater des Kindes in Frage kommt. Ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner -
leiblichen
-
Vaterschaft abhängen. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar
([X.]surteil vom 15.
Februar 2012 -
XII
ZR
137/09
-
FamRZ 2012, 779 Rn.
23 mwN).
Aus diesen Gründen trifft den Ehegatten auch bei wesentlich von der fa-miliären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen eine [X.].
Zwar geht es bei der vorliegenden Fragestellung nicht um die Ent-scheidung des Ehegatten
für die Fortsetzung der Ehe, sondern um dessen Wil-lensentschluss, dem anderen Ehegatten bei gescheiterter Ehe einen Vermö-genswert zukommen zu lassen. Dient dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten Gegenstandes, seine Erträge oder die mit ihm 26
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-
13
-
verbundene Sicherheit eine Unterhalts-
oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bedeutung
und die Möglichkeit einer anderweitigen [X.] durch die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfügt, offenba-rungspflichtig.

b) Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Arglist sowie der
Ursächlich-keit der Täuschung rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht [X.] des Ehemanns übergangen habe. Dieser hat vorge-tragen, dass er die Schenkung unter anderem wegen seines leiblichen [X.]es habe tätigen wollen. Die Ehefrau habe die mögliche Nichtvaterschaft bewusst nicht offenbart, sondern die Zuwendung trotzdem entgegen genommen. Damit hat der Ehemann vorgetragen, dass die Ehefrau Kenntnis von der Möglichkeit seiner fehlenden Vaterschaft gehabt habe. Sowohl für den Vorsatz der Ehefrau als auch für die Ursächlichkeit der Täuschung sprechen außerdem die unstreiti-gen Tatsachen. Zum einen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die
Ehefrau
sich der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemanns bewusst war. Dass sie damit rechnete oder darauf hoffte, dass der Ehemann der leibliche Vater sei, steht ihrem Vorsatz nicht entgegen, weil dieser sich nur auf die mögliche Nicht-vaterschaft des Ehemanns beziehen muss. Des Weiteren musste die
Ehefrau
zumindest damit rechnen, dass die Tatsache der leiblichen Abstammung für den Entschluss des Ehemannes, ihr die Zuwendungen zu machen, nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.

III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil den Parteien sowohl zur Frage der 30
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-
14
-
Geschäftsgrundlage (hinsichtlich des Objekts in [X.]) wie auch zu den Vo-raussetzungen der [X.] nach §
123 BGB zunächst Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und [X.] zu geben ist.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die Klage be-züglich des
hilfsweise geltend gemachten
Anspruchs
auf Übertragung des [X.] in [X.] mit Recht abgewiesen worden ist. Die Berufung des Ehemanns auf die Belastung des [X.] im Wege der zu Guns-ten der Gerichtskasse eingetragenen Zwangshypothek erscheint unter den Um-ständen des vorliegenden Falles, insbesondere der Höhe des Betrages der Zwangshypothek,
jedenfalls treuwidrig.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 29.02.2008 -
20 O 23268/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
20 U 2673/08 -

32

Meta

XII ZR 47/09

27.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZR 47/09 (REWIS RS 2012, 5253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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