Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. 1 StR 542/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5554

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[X.] vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2007, soweit es die Maßregel aus dem Strafbefehl des [X.] vom "14. April 2007" - richtig: 23. März 2007 - aufrechterhalten hat, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Maßregel nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit einer weiteren Körperverletzung - unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des [X.] - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Maßregel aus dem Strafbefehl des [X.] hat das [X.] aufrechterhalten. 1 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angeordneten Aufrechterhaltung der Maßregel aus dem einbezogenen Strafbefehl; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur [X.] hat der [X.] zutreffend ausge-führt: 3 "Zwar ist den Feststellungen zum Sachverhalt des Strafbefehls ohne Weiteres zu entnehmen, dass das [X.] dem Angeklag-ten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiederertei-lung angeordnet hat (§§ 69, 69a StGB). Nicht nachprüfen kann das [X.] aber, ob die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 30. August 2007 schon verstrichen war. Die Trunkenheitsfahrt selbst datiert auf den 27. Januar 2007, so dass bei Annahme einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO jedenfalls die gesetz-liche Mindestsperrfrist von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits abgelaufen wäre (zur [X.] vgl. § 69a Abs. 4 bis 6 StGB). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperr-frist infolge Zeitablaufs erledigt hat ([X.], 433; [X.], [X.] vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07). Sollte sich die Sperrfrist infol-ge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten ([X.] NJW 2002, 1813, 1814; [X.] 1983, 14). Aufgrund der unzureichenden Angaben in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßnahme zu über-prüfen." Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die zur [X.] zu treffende neue Entscheidung obliegt dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. 4 - 4 - [X.] ist hier nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. 5 Nack Kolz Hebenstreit [X.]

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1 StR 542/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. 1 StR 542/07 (REWIS RS 2008, 5554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5554

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