Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2013, Az. ARAnw 1/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 9084

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliches Anwaltsverfahren: Voraussetzungen einer auf die Ablehnung von Richtern gestützten gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung


Tenor

Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim [X.] unter dem Aktenzeichen 2 [X.] 1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 [X.] 1/2011 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen [X.] ([X.]) 4/12 anhängig.

2

Der Antragsteller teilt mit, er habe vor dem [X.] im genannten Verfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und weiteren Eilrechtsschutz gestellt, ferner Anträge auf [X.] (hilfsweise [X.]eschlussberichtigung) und [X.]eschlussergänzung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte [X.] des [X.]s sowie alle weiteren [X.]innen und [X.] des [X.]s, welche Rechtsanwälte sind, wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten [X.]eitragserhebung.

3

Der Antragsteller ersucht den [X.]undesgerichtshof, zu den vorgenannten Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der [X.]ablehnungen das zuständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112c [X.]RAO i.V.m. § 53 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der [X.] sei beschlussunfähig.

II.

4

Der Antrag des [X.] auf [X.]estimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.

5

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben.

6

Eine auf die Ablehnung von [X.]n gestützte Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt erst in [X.]etracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von [X.]n nicht mehr spruchfähig ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juli 1972 - II ER 400.72, [X.]uchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; zur [X.] in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO siehe Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Dass seinen [X.]n stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht geltend. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei welchen [X.]n eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

7

Für die zunächst vom [X.] zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der [X.] durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die [X.]ablehnung zu entscheiden, müsste danach der [X.]undesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die [X.] entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von der [X.]ehandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grundsätzlich zuständigen [X.] ab. Zunächst wird der zuständige Senat des [X.]s das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, wobei - soweit Wartepflichten bestehen - das Ablehnungsgesuch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.]s zur Vertretung berufenen [X.]n des [X.]s zur Entscheidung vorzulegen, beziehungsweise - soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliegen sollten - die abgelehnten [X.] gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 13/10, juris Rn. 20 m.w.[X.]). Erst im Rahmen dieser Prüfung kann der [X.] gegebenenfalls seine [X.]eschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem [X.]undesgerichtshof zur Entscheidung über die [X.] vorlegen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 3).

Kayser                                Roggenbuck                                [X.]

                 Wüllrich                                         Stüer

Meta

ARAnw 1/12

14.01.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 47 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2013, Az. ARAnw 1/12 (REWIS RS 2013, 9084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9084

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