Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. XI ZR 96/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2495

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 96/09 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen [X.]beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist ([X.]/[X.], ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.930,63 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 22.02.2008 - 10 O 583/06 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 355/08 -

Meta

XI ZR 96/09

12.10.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. XI ZR 96/09 (REWIS RS 2010, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2495

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