Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 586/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5814

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5 [X.][X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der [X.] hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jah-ren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine Tätigkeit als Busfahrer musste er aufgeben, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde. Auch nach Wiedererlangung der [X.] - 3 - laubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und während der übrigen Freizeit regelmäßig große Mengen Alkohol. Ebenso konsumierte er bei [X.] als Kraftfahrer während der vorgeschriebenen Ruhezeiten Alkohol. Der Alkoholmissbrauch führte zu einer leichten toxischen Schädi-gung des zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer [X.] von 3 › und eines Affektes zur Tatzeit hat das [X.] eine erhebliche Ver-minderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Eine Entziehungskur hat der 1951 geborene Angeklagte bisher nicht versucht. Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem [X.] [X.], die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prüfen. Dass das [X.] dies nicht erkennbar getan hat, beruht mögli-cherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB setze voraus, dass die Gewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgehe und es nicht genüge, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folge. Dies wäre nicht zutreffend (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 1994 Œ 4 StR 380/94; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 64 Rdn. 3). 4 Durch die [X.] der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass sich die [X.] auf die [X.] - 4 - he ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt [X.]. [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 586/08

07.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 586/08 (REWIS RS 2009, 5814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5814

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