Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZR 58/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6067

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsrecht: Beratung des Mitglieds eines Einzelhandelsverbandes bei Abgabe einer Unterwerfungserklärung wegen einer Markenverletzung - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband


Leitsatz

Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband

Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei. Sie nimmt den beklagten Einzelhandelsverband wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Anspruch.

2

Die Verbandssatzung des [X.] enthält folgende Zweckbestimmung:

Zweck des Verbandes

§ 2

1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und [X.] Interessen des Einzelhandels, insbesondere bezweckt er:

a) den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre berechtigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen;

(...)

c) den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; …

d) lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu bekämpfen; …

3

Die Klägerin mahnte ein Mitglied des [X.] im Auftrag eines Mandanten wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und forderte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte zeigte der Klägerin daraufhin an, das abgemahnte Mitgliedsunternehmen satzungsgemäß zu vertreten, und fügte eine abgeänderte Unterwerfungserklärung bei. Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der [X.] getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersandte der Beklagte eine entsprechend geänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

4

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte damit gegen § 3 [X.] verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Markenrechts sei weder nach § 7 [X.] erlaubnisfrei, noch gehöre sie zu den satzungsmäßigen Aufgaben des [X.].

5

Die Klägerin hat beantragt,

dem [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts, insbesondere des Gemeinschaftsmarkenrechts, zu erbringen, insbesondere Mitglieder des [X.] im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen Abmahnungen zu vertreten.

6

Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die beanstandete Re[X.]htsdienstleistung sei der Beklagten na[X.]h § 7 Abs. 1 [X.] erlaubt, da sie als berufli[X.]he Vereinigung ein Mitglied vertreten und si[X.]h die Re[X.]htsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gehalten habe. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Satzung sei Zwe[X.]k der Beklagten unter anderem, ihren Mitgliedern Beratung und Hilfe in Re[X.]htsangelegenheiten zu gewähren, die mit deren berufli[X.]her Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergeri[X.]htli[X.]h für sein Mitglied tätig geworden, das wegen einer Markenre[X.]htsverletzung in einer Werbeanzeige für eine Modens[X.]hau abgemahnt worden sei. Unstreitig hätte der Beklagte bei einem Verstoß seines Mitglieds gegen das [X.]re[X.]ht re[X.]htsberatend tätig werden dürfen. Da si[X.]h die Re[X.]htsgebiete des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenre[X.]hts ni[X.]ht trenns[X.]harf voneinander abgrenzen ließen, könne ni[X.]ht angenommen werden, dass ein Verband außergeri[X.]htli[X.]h in Fragen des [X.]re[X.]hts re[X.]htsberatend tätig sein und dabei markenre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen dürfe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Re[X.]htsdienstleistungen des Beklagten unqualifiziert seien. In der Tätigkeit des Beklagten habe die Re[X.]htsberatung einzelner Mitglieder im Verhältnis zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder au[X.]h ledigli[X.]h untergeordnete Bedeutung.

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Unterlassungsanspru[X.]h verneint. Die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten ist ni[X.]ht na[X.]h § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 [X.] unzulässig. Die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten sind ebenfalls unbegründet.

1. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h Art. 4 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken diejenigen Vors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über unlautere Ges[X.]häftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen der Verbrau[X.]her beeinträ[X.]htigen. Na[X.]h Art. 3 Abs. 8 der Ri[X.]htlinie bleiben alle spezifis[X.]hen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen [X.] gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen na[X.]h Maßgabe des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts auferlegen können. Dementspre[X.]hend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsre[X.]htli[X.]he Bestimmungen, die das Marktverhalten in gemeins[X.]haftsre[X.]htskonformer Weise regeln, au[X.]h na[X.]h dem UWG 2008 zulässig ([X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 1077 Rn. 21 = [X.], 1380 - Finanz-Sanierung; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 23 = [X.], 742 - Re[X.]htsberatung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker).

Bei der Bestimmung des § 3 [X.] handelt es si[X.]h um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezwe[X.]kt, die Re[X.]htsu[X.]henden, den Re[X.]htsverkehr und die Re[X.]htsordnung vor unqualifizierten Re[X.]htsdienstleistungen zu s[X.]hützen (vgl. [X.], [X.], 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung; [X.], 539 Rn. 25 - Re[X.]htsberatung dur[X.]h Lebensmittel[X.]hemiker).

2. Die außergeri[X.]htli[X.]he Vertretung eines Mitgliedsunternehmens dur[X.]h den Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer ges[X.]häftli[X.]hen Handlung na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es handelt si[X.]h dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines Absatzes zusammenhängt.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die angegriffene Re[X.]htsberatung des Beklagten ni[X.]ht gegen das in § 3 [X.] geregelte Verbot verstößt, Re[X.]htsdienstleistungen ohne entspre[X.]hende Erlaubnis zu erbringen, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zulässig ist. Diese Bestimmung erlaubt insbesondere Re[X.]htsdienstleistungen, die berufli[X.]he oder andere zur Wahrung gemeins[X.]haftli[X.]her Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenberei[X.]hs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben ni[X.]ht von übergeordneter Bedeutung sind.

a) Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels und damit eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

b) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnung seines Mitglieds eine Re[X.]htsdienstleistung na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] erbra[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber zu Re[X.]ht angenommen, dass diese Re[X.]htsberatung in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten erteilt wurde.

aa) Die na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erlaubnisfreie Mitgliederberatung muss im Zusammenhang mit den eigentli[X.]hen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossens[X.]haft stehen und darf diese ni[X.]ht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwe[X.]ks auf die allgemeine Re[X.]htsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks. 16/3655, [X.]; [X.]/Geißler in [X.]/Lamm/[X.], [X.], § 7 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], § 7 Rn. 11, 13; Kleine-Cosa[X.]k, [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 32 f.). Die Re[X.]htsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzwe[X.]k der Vereinigung zu errei[X.]hen. Abhängig vom Satzungszwe[X.]k und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Re[X.]htsdienstleistungen zu erbringen, aber dur[X.]haus in vers[X.]hiedene Re[X.]htsberei[X.]he hineinrei[X.]hen (Krenzler/[X.], [X.], § 7 Rn. 42; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 7 Rn. 22; Kleine-Cosa[X.]k aaO § 7 Rn. 32 f.; vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 210, 216 - Re[X.]htsberatung der [X.], zu Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG).

bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen fällt die beanstandete Re[X.]htsberatung des Beklagten in dessen satzungsmäßigen Aufgabenberei[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht darauf verwiesen, dass na[X.]h § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Satzung zum Zwe[X.]k des Verbandes ni[X.]ht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allgemeinen Wirts[X.]hafts-, Re[X.]hts- und Steuerfragen gehört, sondern au[X.]h die Gewährung von Beratung und Hilfe in Re[X.]htsangelegenheiten, die mit der berufli[X.]hen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen. Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufgabenberei[X.]hs des Beklagten, seine Mitglieder außergeri[X.]htli[X.]h zu beraten, sofern die Re[X.]htsberatung im Zusammenhang mit diesem Verbandszwe[X.]k steht. Der dem Mitgliedsunternehmen des Beklagten vorgeworfene Re[X.]htsverstoß ist diesem bei der Werbung für sein Angebot unterlaufen. Damit bezog si[X.]h die Re[X.]htsberatung auf einen Kernberei[X.]h der berufli[X.]hen Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens. Die Hilfeleistung des Beklagten bei der Abgabe der Unterlassungsverpfli[X.]htungserklärungen wegen einer Verletzung von Markenre[X.]hten dur[X.]h die Werbung seines Mitglieds gehörte daher zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.

[X.][X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, die systematis[X.]he und teleologis[X.]he Auslegung von § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ergebe, dass ihm keine markenre[X.]htli[X.]he Beratung seiner Mitglieder erlaubt sei. § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a bestimme den sa[X.]hli[X.]hen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte Anspre[X.]hpartner seiner Mitglieder in re[X.]htli[X.]hen Fragen sei. Diese Bestimmung regle die allgemeine Rat- und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Re[X.]htsangelegenheiten. Demgegenüber stelle § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] klar, dass die Re[X.]htsberatung für die Mitglieder ni[X.]ht nur die Erteilung allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern au[X.]h die Beratung in konkreten Re[X.]htsangelegenheiten. Diese Beratungsbefugnis könne aber ni[X.]ht weitergehen als die [X.]. Da § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a nur "allgemeine Re[X.]htsfragen" erwähne, sei die Beratung in Spezialgebieten - wie dem Markenre[X.]ht - ni[X.]ht vom Verbandszwe[X.]k umfasst.

Demgegenüber hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass die angegriffene markenre[X.]htli[X.]he Beratung des Beklagten vom Verbandszwe[X.]k umfasst ist. Die in den einzelnen Unterabsätzen des § 2 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Verbandszwe[X.]ke stehen glei[X.]hwertig nebeneinander. Für dieses Verständnis spri[X.]ht bereits der Glei[X.]hrang der [X.]. Die von der Revision befür[X.]htete [X.] der Beratungsbefugnis des Beklagten in sämtli[X.]he Spezialgebiete besteht s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten Re[X.]htsangelegenheiten auf Sa[X.]hverhalte bes[X.]hränkt ist, die mit der berufli[X.]hen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.

dd) § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Satzung des Beklagten umfasst entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h die außergeri[X.]htli[X.]he Vertretung seiner Mitglieder. In dieser Bestimmung wird die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgeri[X.]hten der Beratung und Hilfe in Re[X.]htsangelegenheiten gegenübergestellt, die mit der berufli[X.]hen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen. Damit bringt die Satzung zum Ausdru[X.]k, dass der Begriff der "Vertretung" dem geri[X.]htli[X.]hen Tätigwerden vorbehalten ist. "Beratung und Hilfe in Re[X.]htsangelegenheiten" s[X.]hließt dann entspre[X.]hend dem allgemeinen Wortsinn eine außergeri[X.]htli[X.]he Vertretung ein.

ee) Die Revision ma[X.]ht s[X.]hließli[X.]h ohne Erfolg geltend, dass dem Beklagten keine Tätigkeit zur Abwehr von S[X.]hutzre[X.]htsansprü[X.]hen erlaubt sei, weil er si[X.]h dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befinde. Denn während dem Beklagten eine Re[X.]htsberatung auss[X.]hließli[X.]h im Interesse des Re[X.]htsu[X.]henden gestattet sei, verpfli[X.]hte ihn § 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. d seiner Satzung, jede Art unlauteren [X.] zu bekämpfen.

Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht indes im Streitfall s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil das Mitglied des Beklagten na[X.]h dessen Beratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpfli[X.]htungserklärung abgegeben hat. Dur[X.]h die Tätigkeit des Beklagten wurde der lautere Wettbewerb also gefördert.

Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend darauf verwiesen, dass anders als bei einem [X.]verband, dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) au[X.]h für die Bestimmung der Grenzen seiner Re[X.]htsberatungsbefugnis maßgebli[X.]h sein mag (vgl. zum [X.], [X.], 370), die gemeins[X.]haftli[X.]he Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren [X.] hinausgeht. Sie umfasst neben der politis[X.]hen Interessenvertretung des Einzelhandels, dem Abs[X.]hluss von Tarifverträgen, der Information der Verbandsmitglieder und der Öffentli[X.]hkeit über fa[X.]hli[X.]he Belange, als weitere wesentli[X.]he Aufgabe außerdem, die Mitglieder bei der Wahrnehmung berufli[X.]her Interessen - au[X.]h gegenüber [X.] - mit Re[X.]htsberatung und Re[X.]htshilfe zu unterstützen.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die beanstandete Re[X.]htsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten ni[X.]ht von übergeordneter Bedeutung ist. Na[X.]h den insoweit unangegriffenen Feststellungen liegt der S[X.]hwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel, im Verhältnis zu der die Re[X.]htsvertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitli[X.]h nur einen Bru[X.]hteil der Ressour[X.]en des Klägers in Anspru[X.]h nimmt.

d) Die beanstandete Re[X.]htsberatung ist au[X.]h ni[X.]ht wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 [X.] unzulässig. Na[X.]h dieser Bestimmung muss die Vereinigung über die zur sa[X.]hgere[X.]hten Erbringung der von ihr angebotenen Re[X.]htsdienstleistungen erforderli[X.]he personelle, sa[X.]hli[X.]he und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung dur[X.]h eine juristis[X.]h qualifizierte Person erfolgen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bes[X.]häftigt der Beklagte mehrere Re[X.]htsanwälte, die für die Re[X.]htsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen ni[X.]ht in Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Re[X.]htsberatung über die dafür erforderli[X.]he Ausstattung und über entspre[X.]hend qualifiziertes Personal verfügte.

4. Dana[X.]h erweisen si[X.]h die geltend gema[X.]hten Anträge auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten ebenfalls als unbegründet.

III. Somit ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.

Bornkamm                                           Büs[X.]her                                  S[X.]haffert

                             Kir[X.]hhoff                                        Ko[X.]h

Meta

I ZR 58/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. November 2009, Az: 29 U 3382/09, Urteil

§ 4 Nr 11 UWG, § 3 Abs 1 RDG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZR 58/10 (REWIS RS 2011, 6067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6067

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 58/10 (Bundesgerichtshof)


KZR 73/21 (Bundesgerichtshof)

Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer


I ZR 88/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistungen: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte; Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der …


6 U 7/16 (Oberlandesgericht Köln)


B 14 AS 5/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.