Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. I ZR 58/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6077

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

1. Juni 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es ge-hört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätig-keit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der [X.] abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.
[X.], Urteil vom 1. Juni 2011 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1.
Juni 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert,
[X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 19.
November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene
bundesweit tätige Rechtsanwalts-
und Patentanwaltskanzlei. Sie nimmt den beklagten Einzelhandelsverband
wegen eines Verstoßes gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz
in Anspruch.

Die Verbandssatzung des [X.] enthält folgende Zweckbestimmung:
1
2
-
3
-
Zweck des Verbandes

§ 2

1.
Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftli-chen, beruflichen und [X.] Interessen des Einzelhandels, insbesondere bezweckt er:

a)
den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts-
und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre be-rechtigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen;

(...)

c)
den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Vertretung vor den Ar-beits-
und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenhei-ten, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zu

d)
lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu be-

Die Klägerin mahnte ein Mitglied des [X.] im Auftrag eines [X.] wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und for-derte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Der
Beklagte zeigte
der Klägerin
daraufhin
an, das abgemahnte Mitglieds-unternehmen satzungsgemäß
zu vertreten,
und fügte
eine abgeänderte
Unter-werfungserklärung
bei. Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der [X.] getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersandte
der Beklagte eine entsprechend geänderte
Unterlassungsverpflich-tungserklärung.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte damit gegen §
3 [X.] ver-stoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Markenrechts sei weder
nach
§
7 [X.]
erlaubnisfrei, noch gehöre sie
zu den satzungsmäßigen Aufgaben des [X.].

3
4
-
4
-
Die Klägerin
hat beantragt,

dem [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, Rechts-dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts, insbesondere des Gemein-schaftsmarkenrechts,
zu erbringen, insbesondere Mitglieder des [X.] im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen [X.] zu vertreten.

Ferner hat
sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Zahlung
von Abmahnkosten
in Höhe von 1.379,80

begehrt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß
gegen
§
4 Nr.
11 UWG in
Ver-bindung
mit § 3 [X.]
verneint.
Zur Begründung
hat es
ausgeführt:

Die beanstandete
Rechtsdienstleistung sei
der [X.] nach §
7 Abs.
1 [X.] erlaubt, da sie als berufliche Vereinigung
ein Mitglied vertreten
und sich die Rechtsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Auf-gaben
gehalten habe. Nach §
2 Abs.
1
Buchst. c der Satzung sei Zweck der [X.]
unter anderem, ihren
Mitgliedern Beratung und Hilfe in [X.] zu gewähren, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergerichtlich für sein Mitglied tätig geworden, das
wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige für eine Moden-5
6
7
8
9
-
5
-
schau abgemahnt worden
sei.
Unstreitig
hätte der Beklagte bei einem Verstoß seines Mitglieds gegen das [X.]recht rechtsberatend tätig werden [X.]. Da sich die Rechtsgebiete des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb und des Markenrechts
nicht trennscharf voneinander abgrenzen
ließen, könne nicht angenommen werden, dass ein Verband außergerichtlich in Fragen des [X.]rechts rechtsberatend tätig sein
und dabei markenrechtliche Ansprüche nicht berücksichtigen dürfe.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsdienstleistungen des [X.] unqualifiziert seien.
In der Tä-tigkeit des [X.] habe die Rechtsberatung einzelner Mitglieder im [X.] zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder auch lediglich un-tergeordnete Bedeutung.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die beanstandete Verhaltensweise des
[X.] ist nicht nach
§
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG in
Verbindung
mit §
3
[X.]
unzulässig. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der [X.] sind ebenfalls unbegründet.

1. Der Anwendung des §
4
Nr.
11
UWG
steht nicht entgegen, dass
nach
Art.
4 der Richtlinie 2005/29/EG
über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art.
3 Abs.
8 der Richtlinie
bleiben alle spezifischen [X.] für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstan-dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. [X.] ist die Anwendung des §
4
Nr.
11
UWG
auf berufsrechtliche [X.], die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise 10
11
-
6
-
regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR 166/06, [X.], 1077 Rn.
21
= WRP 2009, 1380 -
Finanz-Sanierung; Urteil vom 4.
November 2010 -
I
ZR 118/09, GRUR 2011,
539
Rn.
23
= WRP 2011, 742
-
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

Bei der Bestimmung des §
3 [X.] handelt es sich um eine Marktverhal-tensregelung
im Sinne
des §
4 Nr.
11 UWG. Sie bezweckt, die
Rechtsuchen-den, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts-dienstleistungen zu schützen (vgl. [X.],
[X.], 1077 Rn.
20 -
Finanz-Sanierung; GRUR 2011,
539
Rn.
25
-
Rechtsberatung durch Lebensmittelche-miker).

2. Die außergerichtliche Vertretung eines Mitgliedsunternehmens durch den [X.] erfüllt die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG.
Es handelt sich dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines
Absatzes zusammenhängt.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] Rechtsberatung des
[X.]
nicht gegen das in §
3 [X.] geregelte Verbot
verstößt,
Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis zu erbringen, weil
sie gemäß §
7 Abs.
1 Satz 1
Nr.
1
[X.] zulässig
ist.
Diese Bestimmung erlaubt insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter
Bedeutung sind.

12
13
14
-
7
-
a) Der Beklagte ist ein
eingetragener Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels
und damit eine Vereinigung im
Sinn
des §
7 Abs.
1 Satz 1
Nr.
1 [X.].

b) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnung seines Mitglieds eine Rechtsdienstleistung
nach §
2 Abs.
1 [X.] erbracht.
Das [X.] hat
aber
zu Recht angenommen, dass diese
Rechtsberatung
in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des [X.]
erteilt
wurde.

aa) Die nach §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] erlaubnisfreie Mitgliederbera-tung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen
und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/3655, S.
59; [X.]/Geißler in [X.]/[X.], [X.], §
7 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], §
7 Rn.
11, 13; Kleine-Cosack, [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
32
f.). Die Rechtsdienstleistungen müssen
eine dienende Funktion
haben
und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck
der Vereinigung
zu er-reichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen,
aber durchaus
in ver-schiedene Rechtsbereiche hineinreichen
(Krenzler/[X.], [X.], §
7 Rn. 42;
H. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
7 Rn.
22;
Kleine-Cosack aaO §
7 Rn. 32 f.; vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1982 -
I
ZR 98/80, [X.]Z 83, 210, 216
-
Rechtsberatung der
Deutschen Postgewerkschaft, zu Art.
1 §
7 Satz
1 RBerG).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen fällt die beanstandete
Rechtsberatung
des [X.]
in dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich. Das Berufungsgericht hat mit
Recht
darauf verwiesen, dass nach §
2 Nr.
1 Buchst. c der Satzung zum 15
16
17
18
-
8
-
Zweck des Verbandes nicht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitglie-der in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts-
und Steuerfragen gehört, sondern auch die Gewährung von Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit der
beruflichen
Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.
Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
des
[X.],
seine
Mitglieder außergerichtlich zu beraten, sofern die Rechtsberatung
im Zusammenhang mit diesem
[X.] steht. Der
dem Mitgliedsunternehmen
des [X.] vorgeworfene Rechtsverstoß ist diesem bei der Werbung für sein Angebot [X.]. Damit bezog sich die Rechtsberatung auf einen Kernbereich der be-ruflichen Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens.
Die Hilfeleistung des
[X.] bei der Abgabe der
Unterlassungsverpflichtungserklärungen wegen einer Ver-letzung von
Markenrechten
durch
die Werbung
seines Mitglieds
gehörte daher zu
seinen
satzungsgemäßen
Aufgaben.

cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, die systematische und
teleologische Auslegung von §
2 Nr.
1 der Satzung des [X.] ergebe, dass ihm
keine markenrechtliche Beratung seiner Mitglieder erlaubt sei. §
2 Nr.
1
Buchst. a be-stimme
den sachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte [X.] seiner Mitglieder
in rechtlichen
Fragen sei. Diese Bestimmung regle die all-gemeine Rat-
und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Rechtsangele-genheiten. Demgegenüber stelle §
2 Nr.
1
Buchst. c klar, dass die
Rechtsbera-tung
für die Mitglieder
nicht nur die Erteilung allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern auch die Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten. Diese Bera-tungsbefugnis könne aber
nicht weitergehen als die [X.]. Da §
2 Nr.
1 Buchst. a nur
"allgemeine Rechtsfragen"
erwähne, sei die Beratung in
Spezialgebieten -
wie dem Markenrecht
-
nicht vom [X.] umfasst.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu
Recht angenommen, dass die angegriffene markenrechtliche Beratung des [X.] vom Verbands-19
20
-
9
-
zweck
umfasst
ist. Die in
den einzelnen Unterabsätzen des
§
2 Abs.
1 der [X.] aufgezählten
[X.]e stehen gleichwertig
nebeneinander. Für dieses Verständnis spricht bereits der Gleichrang der [X.]. Die von der Revision befürchtete [X.] der Beratungsbefugnis des
[X.]
in sämtliche Spezialgebiete besteht schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten
Rechtsangelegenheiten auf Sachverhalte beschränkt ist, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.

dd)
§
2 Nr.
1
Buchst.
c der Satzung des [X.] umfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die außergerichtliche Vertretung seiner Mitglieder. In dieser Bestimmung
wird die Vertretung vor den Arbeits-
und Sozialgerichten der Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gegenübergestellt, die mit der beruflichen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen.
Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass der Begriff der "Vertretung"
dem
ge-richtlichen
Tätigwerden vorbehalten ist. "Beratung und Hilfe in Rechtsangele-genheiten"
schließt dann entsprechend dem allgemeinen Wortsinn eine außer-gerichtliche Vertretung ein.

ee) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass
dem [X.] keine Tätigkeit zur Abwehr von Schutzrechtsansprüchen erlaubt sei, weil er
sich dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befinde. Denn während dem [X.] eine
Rechtsberatung ausschließlich im
Interesse des Rechtsuchenden gestattet sei, verpflichte ihn §
2 Nr.
1
Buchst. d seiner Satzung, jede Art unlauteren [X.] zu bekämpfen.

Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht
indes im Streitfall schon deshalb nicht, weil das Mitglied des [X.] nach dessen Be-ratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpflich-21
22
23
-
10
-
tungserklärung abgegeben hat. Durch die Tätigkeit des [X.] wurde der lautere Wettbewerb also gefördert.

[X.]em hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass [X.] als bei einem [X.]verband, dessen
Klagebefugnis

8 Abs.
3 Nr.
2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner
Rechtsberatungsbe-fugnis maßgeblich
sein mag (vgl. zum [X.], WRP
2005, 370),
die gemeinschaftliche Zielsetzung
des [X.] weit über die
Bekämpfung des unlauteren [X.] hinausgeht. Sie umfasst neben der
politischen
Interes-senvertretung des Einzelhandels, dem
Abschluss von Tarifverträgen, der
Infor-mation der Verbandsmitglieder und der Öffentlichkeit über fachliche Belange, als weitere
wesentliche Aufgabe
außerdem, die Mitglieder bei der Wahrneh-mung beruflicher Interessen -
auch gegenüber Dritten
-
mit Rechtsberatung und Rechtshilfe zu unterstützen.

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete
Rechtsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des
[X.] nicht von übergeordneter Bedeutung ist.
Nach den insoweit un-angegriffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des [X.] in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel, im Verhältnis zu der die Rechtsvertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitlich nur einen Bruchteil der Ressourcen des Klägers in Anspruch nimmt.

d) Die beanstandete Rechtsberatung ist auch nicht wegen eines [X.] gegen §
7 Abs.
2 [X.] unzulässig. Nach dieser Bestimmung
muss die [X.] über die zur sachgerechten Erbringung der von
ihr angebotenen
Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle
[X.] verfügen; außerdem muss
die Beratung durch
eine
juristisch
qualifizier-te Person
erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt 24
25
26
-
11
-
der
Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. [X.]em stand in den Vorinstanzen
nicht in
Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatung über die dafür erforderliche [X.] und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte.

4. Danach erweisen sich die geltend gemachten Anträge
auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten eben-falls als unbegründet.

II[X.] Somit
ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2009 -
4 [X.] 2041/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
29 [X.] -

27
28

Meta

I ZR 58/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. I ZR 58/10 (REWIS RS 2011, 6077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 58/10

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