Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 5/14 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 2831

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - Verbandsvertretung - satzungsrechtliche Grundlage - Rechtmäßigkeit - kein Verstoß gegen das RDG - endgültige Kostentragungspflicht


Leitsatz

Kosten für eine rechtmäßige Verbandsvertretung können notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sein, wenn sie in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzeln und das Verbandsmitglied eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (Fortführung von BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R = BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 [X.] ).

2

Der im Leistungsbezug nach dem [X.] ([X.]) stehende Kläger war mit seinem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid der Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] (im Folgenden: Beklagter) erfolgreich. Im Abhilfebescheid vom [X.] erklärte sich der Beklagte bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.

3

Der Kläger war Mitglied des [X.], [X.] (im Folgenden: [X.]), und im Widerspruchsverfahren von der [X.] (im Folgenden: gGmbH) - einer vom [X.] errichteten Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter der [X.] ist - vertreten worden. Die gGmbH machte hierfür beim Beklagten die Erstattung des ihr vom Kläger zu zahlenden Kostensatzes geltend (zunächst 230 Euro; später reduziert auf 120 Euro). Dessen Höhe sei in der Satzung des [X.]es geregelt. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten auf 18 Euro fest. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Es könnten daher nur Auslagen in Höhe eines [X.] von 18 Euro erstattet werden (Bescheid vom 13.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010).

4

Die Klage auf Erstattung höherer Kosten vor dem Sozialgericht (SG) blieb erfolglos (Urteil vom [X.]). Das [X.] ([X.]) verurteilte den Beklagten antragsgemäß, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 Euro zu erstatten (Urteil vom 11.12.2013). Der Kostensatz von 120 Euro sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) satzungsrechtlich abgesichert (unter Hinweis insbesondere auf BSG Urteil vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]). Hieran ändere auch nichts, dass bei einem bedürftigen Mitglied der [X.] nach seiner - vom [X.] ebenso wie der Gesellschaftsvertrag der gGmbH ausführlich wiedergegebenen - Satzung berechtigt sei, im Falle des Unterliegens die Kosten bis auf einen Eigenanteil des Mitglieds zu übernehmen.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte, dass diese Satzung nicht den Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit entspreche, was das [X.] nicht überprüft habe. Auch sei der Kläger tatsächlich nur einer Forderung in Höhe von 15 Euro ausgesetzt gewesen, so dass auch nur diese geltend gemacht werden könne. Ohnehin spreche der Ausschluss von Prozesskostenhilfe durch § 73a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) in Fällen der Verbandsvertretung für deren Kostenfreiheit.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2012 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von weiteren 102 [X.] zu erstatten.

9

1. Streitgegenstand ist der Anspruch des [X.] auf Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 120 [X.], den der Beklagte nach Anerkennung einer Erstattung in Höhe von 18 [X.] durch Bescheid vom 13.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 abgelehnt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 [X.]) verfolgt. Nachdem er mit dieser Klage vor dem [X.] erfolgreich war, begehrt der Beklagte mit seiner Revision die Aufhebung des Urteils des [X.] und dadurch die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des SG.

2. Rechtsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Kostenerstattungsanspruch ist § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Widerspruch des [X.] gegen den Sanktionsbescheid war in vollem Umfang erfolgreich. Seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hat der Beklagte im Abhilfebescheid vom [X.] anerkannt. In dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2010, durch den der Beklagte Kosten der Vertretung des [X.] durch die gGmbH (nur) in Höhe von 18 [X.] erstattet hat, hat er zugleich iS des § 63 Abs 3 Satz 2 [X.] bestimmt, dass die Zuziehung der bevollmächtigten gGmbH notwendig war.

Nicht einschlägig ist vorliegend § 63 Abs 2 [X.], wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn von dieser begünstigenden Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 13 ff). Daran fehlt es hier. Die Vertreter der gGmbH rechnen nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung ab.

Die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung anderer als durch § 63 Abs 2 [X.] erfasster Bevollmächtigter entstehen, ist unter dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] als allgemeiner Regelung für die Kostenerstattung zu prüfen ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 19).

3. Der Begriff der Aufwendungen in § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] ist weit zu verstehen ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 47).

Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen iS des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] vermögen auch die hier streitigen Kosten einer sog [X.] zu gehören. Im Rahmen einer erlaubten [X.] zulässigerweise erhobene Kosten eines bevollmächtigten sog [X.], die das Verbandsmitglied zu tragen hat, können auf dieser Rechtsgrundlage als notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sein ([X.] an [X.] vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], insbesondere Rd[X.] 20).

Doch erschöpft sich der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht in den sonstigen Kosten einer Vertretung außerhalb der Fälle des § 63 Abs 2 [X.]. Der weit gefasste Begriff der Aufwendungen erfasst all jene Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu können Kosten der Rechtsberatung gehören, aber auch Kosten für sonstige fremde Dienstleistungen, etwa für Privatgutachter oder Übersetzer ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 48; vgl zu weiteren Beispielen [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 63 Rd[X.] 14-15). Aufwendungen dieser Art sind indes vorliegend nicht streitbefangen.

4. Der Erstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] für Kosten einer [X.] setzt voraus, dass die zugrunde liegende Kostenforderung in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzelt, die satzungsmäßige [X.] rechtmäßig ist und den Erstattungsberechtigten hierfür eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (vgl [X.] vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 49, 58).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl ebenso [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12, juris, Revision anhängig unter [X.] R 14/14 R; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Revision anhängig unter [X.] AL 8/14 R). Die von der gGmbH beim Beklagten geltend gemachte Erstattung ihrer Kostenforderung gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des [X.] sowie dem zwischen dem Kläger und der [X.] (dazu unter 5.). Der satzungsmäßigen [X.] durch die Sozialrechtsreferenten der gGmbH stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen (dazu unter 6.). Auf der Grundlage der Satzung und des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der gGmbH ist der Kläger einer endgültigen Kostentragungspflicht ausgesetzt (dazu unter 7.).

5. Die streitbefangene Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des [X.] (dazu unter a) sowie dem zwischen dem Kläger und der [X.] (dazu unter b).

a) Die Satzung des [X.] - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.9.2008 und ihrer Änderung vom 26.10.2009 mit Wirkung zum 1.1.2010 - regelt die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe hierfür eine Kostenforderung entsteht.

Nach § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des [X.] in Anspruch zu nehmen. Ein [X.] besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist (Satz 2). Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom [X.] errichtete gGmbH besteht, leistet nach § 7 Abs 4 Satz 4 seiner Satzung der [X.] seine Hilfe durch Einschaltung dieser gGmbH. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 der Satzung obliegt [X.] die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem [X.] der vom [X.] errichteten gGmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern.

Nach § 7 Abs 6 der Satzung hat die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der gGmbH das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages dieser zu vergüten. Für die Vergütung regelt die Satzung folgende Maßgaben: Der von der gGmbH zu berechnende Entgelt-Satz für ein Vorverfahren beträgt 230 [X.] (Buchst a) - nach einer späteren Satzungsänderung nur noch 120 [X.], die auch vorliegend in Anpassung an entsprechende Kostenvereinbarungen mit einzelnen Kostenträgern und im Vorgriff auf die Satzungsänderung nur geltend gemacht sind -; dieser Entgelt-Satz erhöht sich bei nicht iS des § 53 Abgabenordnung ([X.]) bedürftigen Mitgliedern durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 7% (Buchst b). Endet ein von der gGmbH zu [X.] vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, ermäßigen sich die [X.] nach Buchst a und Buchst b auf die Hälfte (Buchst c).

Diese Regelungen bilden eine mit den vom [X.] formulierten Anforderungen (Urteil vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], insbesondere [X.]) vereinbare satzungsrechtliche Grundlage für eine Kostenforderung. Denn aus ihnen ist für Vereinsmitglieder wie auch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Kostenforderung entsteht.

b) Der in der Satzung geforderte Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen das Mitglied zur in der Satzung bestimmten Vergütung im Verhältnis zur gGmbH verpflichtet ist, liegt vor. Er ist jedenfalls konkludent durch die Vollmachterteilung des [X.] vom [X.] an die Sozialrechtsreferenten der gGmbH und die Übernahme seiner Vertretung im Vorverfahren durch die gGmbH zustande gekommen.

Mit diesem Vertrag ist die "[X.]" vollendet, in der der [X.] seine satzungsrechtliche Aufgabe der Hilfe bei der Verfolgung von Ansprüchen seiner Mitglieder durch die von ihm errichtete gGmbH leistet, zwischen der und dem Mitglied ein Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen ist. Auch diese Konstruktion ist mit den vom BSG formulierten Anforderungen (Urteil vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]) vereinbar. Denn schon diesem Urteil lag eine Kostenforderung der gGmbH zugrunde, die der [X.] errichtet hatte (aaO Rd[X.] 1 ff, 54 ff). Gegen die Einschaltung einer Rechtsschutz GmbH durch einen [X.] hatte das BSG seinerzeit zu Recht Bedenken nicht erhoben (aaO Rd[X.] 36-37), aber Vorgaben für die satzungsrechtliche Regelung gemacht: In dieser müssten der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche insoweit nicht (aaO [X.]). Nachdem - wie unter a) dargestellt - diese satzungsrechtlichen Regelungen getroffen sind, liegen mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kläger und gGmbH alle Voraussetzungen vor, auf deren Grundlage die Kostenforderung - hier in Höhe von 120 [X.] - entsteht.

6. Dieser Kostenforderung für die satzungsmäßige [X.] stehen [X.] nicht entgegen. Es liegt eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) erlaubte [X.] vor (dazu unter a) und die Kostenforderung übersteigt nicht die einer Rechtsanwaltsvergütung (dazu unter b). Soweit der Beklagte darüber hinaus Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen diese nicht durch (dazu unter c).

a) Die satzungsmäßige [X.] durch die gGmbH ist mit den Vorgaben des [X.] vereinbar.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen - wie hier die Vertretung im Widerspruchsverfahren - ist nach § 3 [X.] nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

Der [X.] ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung. Er erbringt auch im Sinne dieser Vorschrift nach seiner Satzung Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder.

Dass die in § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung beschriebene Aufgabe der Hilfe des [X.] für die Mitglieder bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben von übergeordneter Bedeutung ist, erhellt aus seinem insbesondere in § 2 Abs 2 und 4 der Satzung geregelten, deutlich weiter ausgreifenderen Zweck. Danach ist der [X.] eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der [X.] verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Er vertritt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Der [X.] soll neben der Betreuung von Mitgliedern in rechtlichen Angelegenheiten erreicht werden durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung, Förderung des behinderten- und altengerechten Wohn- und Siedlungswesens, Förderung des Behindertensports, Patientenberatung, Förderung der Rehabilitation, kulturelle Betreuung, Förderung der Jugendarbeit und Förderung der VdK Stiftung Baden-Württemberg.

Mit den Vorgaben des [X.] ist es zudem vereinbar, dass der [X.] die Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder nicht selbst, sondern nach § 7 Abs 4 Satz 4 der Satzung durch Einschaltung der von ihm errichteten, in seinem alleinigen Eigentum stehenden, aber rechtlich von ihm verschiedenen gGmbH erbringt. Denn nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] können die Rechtsdienstleistungen durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Dies ist hier nach der Satzung des [X.] und dem Gesellschaftsvertrag der [X.]. Nach § 2 Abs 2 ihres Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der gGmbH die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des [X.]. Die diese Betreuung leistenden Mitarbeiter der gGmbH, die Sozialrechtsreferenten, sind aufgrund der rechtlichen Verschiedenheit von [X.] und gGmbH nicht im eigentlichen Sinne des Wortes "Verbandsvertreter", auch wenn der [X.] nach § 7 Abs 8 Satz 1 seiner Satzung für die Tätigkeit der gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten haftet (vgl zu diesem Erfordernis § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] 9 [X.] am Ende).

Schließlich steht auch § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] einer erlaubten [X.] durch die gGmbH nicht entgegen. Danach muss, wer Rechtsdienstleistungen nach § 7 Abs 1 [X.] erbringt, über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Hieran bestehen vorliegend schon deshalb keine Zweifel, weil die Sozialrechtsreferenten der gGmbH ihrer Art nach im [X.] wie im Prozessrecht einem Rechtsanwalt weitgehend gleichgestellt sind 13 Abs 5 und 6 Satz 2 [X.], § 73 Abs 2 und 4 [X.]). Nur hinzu kommt, dass § 7 Abs 2 [X.] nicht die Erlaubnis von Rechtsdienstleistungen regelt, sondern nach § 9 Abs 1 [X.] den in § 7 Abs 1 [X.] genannten Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden kann, wenn erhebliche Verstöße [X.] gegen die Pflichten nach § 7 Abs 2 [X.] vorliegen.

b) Die Kostenforderung der gGmbH ist auch in ihrer Höhe rechtlich unbedenklich.

Insoweit hat das BSG unter Befassung mit einer frühen Entscheidung des [X.] ([X.]) ein "[X.]" dahin thematisiert, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Aufwendungen, ob also die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, die Notwendigkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Bevollmächtigte für seine Vertretungstätigkeit Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Die Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs 2 [X.] erstattungsfähig wären ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 49, 63-65, unter Verweis auf [X.] Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53 - [X.]Z 15, 315, 320 ff).

Inwieweit hieran im Einzelnen festzuhalten ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls vorliegend ist dieser Abstand eingehalten. Nach der Satzung des [X.] und dem zwischen dem Kläger und der [X.] ist dieser jener zur Zahlung eines pauschalen Kostensatzes verpflichtet, der 120 [X.] beträgt.

Demgegenüber betrug im hier maßgeblichen [X.] die für einen Kostenvergleich heranzuziehende sog [X.] eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Widerspruchsverfahren 240 [X.] bei [X.] von 40 bis 520 [X.] ([X.] 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ). Eine höhere als die [X.] konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die [X.] von 240 [X.], zu der noch eine Auslagenpauschale iHv 20 [X.] ([X.] 7002 VV RVG) und eine Umsatzsteuer iHv 19% ([X.] 7008 VV RVG) hinzu kamen (insgesamt: 309,40 [X.]), war somit schon durch den im [X.] geltenden satzungsmäßigen Kostensatz von 230 [X.], zu dem keine Auslagen und (nur) bei nicht iS des § 53 [X.] bedürftigen Mitgliedern eine ermäßigte Umsatzsteuer iHv 7% hinzu kamen, unterschritten worden. Der spätere satzungsmäßige Kostensatz von 120 [X.], der auch im vorliegenden Verfahren die Kostenforderung bildet, ist weit von der maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entfernt.

Dass für diese nicht etwa darauf abzustellen ist, was ein Rechtsanwalt anstelle des Sozialrechtsreferenten der gGmbH im konkreten Fall an Gebühren geltend gemacht hätte oder hätte geltend machen können, folgt aus dem hinter dem "[X.]" stehenden Sinn und Zweck: Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch durch Verbände soll nicht deren Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb ermöglichen. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbesorgung ist unzulässig ([X.] vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]9). Für die Prüfung der Einhaltung dieser Grenze kommt es nicht auf ein mögliches Abrechnungsverhalten eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall an, sondern geeigneter Vergleichsmaßstab - jedenfalls für den Großteil der Fälle (vgl zu diesem Kriterium aaO Rd[X.]5) - ist, was der Gesetzgeber im [X.] abstrakt als Gebührenhöhe, die eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb typischerweise ermöglicht, geregelt hat. Hierfür ist für die Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die [X.] zurückzugreifen.

c) Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer satzungsmäßigen [X.] sind nicht zu prüfen.

Soweit der Beklagte mit seiner Revision gerügt hat, die Satzung des [X.] sei vom [X.] nicht auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin überprüft worden, greift dies nicht durch. Verstanden als Verfahrensrüge im Sinne einer Aufklärungsrüge wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]) fehlt es bereits an der Bezeichnung von Tatsachen, die den Mangel iS des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.] ergeben.

Soweit der Beklagte hiermit nicht eine Verfahrensrüge, sondern der Sache nach Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen auch diese nicht durch. Dem [X.] bietet sich außerhalb des hier abgearbeiteten Prüfprogramms kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung der Satzung des [X.].

7. Den Kläger trifft auf der Grundlage der Satzung des [X.] und des mit der [X.]es dieser gegenüber eine endgültige Kostentragungspflicht; er wäre ihr auch im [X.] ausgesetzt gewesen. Letzterem steht nicht entgegen, dass der [X.] nach seiner Satzung berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die [X.] bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen (dazu unter a). Auch liegt kein unzulässiges "Insichgeschäft" vor (dazu unter b).

a) Wird ein Mitglied, das iS des § 53 [X.] bedürftig ist, von der gGmbH in einem Vorverfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den [X.] auf vollständige Erstattung des an die gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist nach § 7 Abs 7 Satz 1 seiner Satzung der [X.] berechtigt, die [X.] des Mitglieds gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe (wörtlich: Maßnahme) teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich als Anteil des geschuldeten Entgelts für ein Vorverfahren 15 [X.] zu entrichten sind. § 7 Abs 7 Satz 2 und 3 der Satzung sehen Erhöhungen dieses Anteils in Abhängigkeit von der Dauer der [X.] vor. In keinem Fall besteht nach § 7 Abs 7 Satz 4 der Satzung ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des [X.] nach den Bestimmungen dieses Absatzes.

Diese Berechtigung des [X.] ändert nichts am Bestehen der Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem von ihr vertretenen Mitglied. An dieser rechtlich unberührt bleibenden Forderung der gGmbH knüpft die Satzung in § 7 Abs 7 vielmehr an. Nur auf ihr rechtliches Bestehen kommt es auch an. Ebenso wie die Durchsetzung einer Forderung und der Verzicht auf sie deren Bestehen voraussetzen und ebenso wie das Eintreten einer Rechtsschutzversicherung für Rechtsanwaltskosten nichts am Bestehen der Kostenforderung des Rechtsanwalts ändert, liegt auch der Berechtigung des [X.] nach § 7 Abs 7 der Satzung die Differenz von rechtlich bestehender Forderung der gGmbH gegen ein vertretenes [X.] und deren teilweiser Erfüllung durch den [X.] zugrunde. Der [X.] begleicht für sein bedürftiges Mitglied teilweise dessen [X.] gegenüber der gGmbH, die das Mitglied trotz dieser Unterstützung rechtlich in voller Höhe zu tragen hat. Dass das Mitglied nicht selbst seine [X.] in voller Höhe tilgt, sondern hierin auf satzungsrechtlicher Grundlage eine Unterstützung durch den [X.] erfährt, lässt nicht die nur das Mitglied treffende endgültige Kostentragungspflicht in voller satzungsmäßiger Höhe gegenüber der gGmbH aufgrund des zwischen beiden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages entfallen.

Der Kläger sah sich vorliegend ungeachtet dieser Satzungsregelung ohnehin einer endgültigen Kostenforderung der gGmbH ausgesetzt, die ihn ihm Widerspruchsverfahren vertreten hatte, weil er in diesem obsiegt und einen bestandskräftig anerkannten Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erworben hatte (Abhilfebescheid vom [X.]), der nur in seiner Höhe streitig geworden war. Doch wäre der Kläger auf satzungsrechtlicher Grundlage einer endgültigen Kostentragungspflicht auch ausgesetzt gewesen, wenn er in diesem Verfahren nicht obsiegt hätte, sondern unterlegen wäre (vgl zu diesem Erfordernis [X.] vom [X.] SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], [X.]-59). Denn aus der Satzungsregelung in § 7 Abs 7 folgt entgegen der Auffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der einer Durchsetzbarkeit einer endgültigen Kostenforderung entgegengehalten werden könnte (vgl noch zu Bedenken gegen die früheren vereins- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen aaO Rd[X.]0).

Die Differenzierung zwischen iS des § 53 [X.] bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, weil mit der durch § 53 [X.] rechtlich definierten Bedürftigkeit an ein gleichheitsrechtlich zulässiges, sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal zwischen den Mitgliedern angeknüpft wird, an das die Rechtsordnung auch sonst anknüpft (vgl im vorliegenden Zusammenhang § 1 Abs 1 [X.] 1, § 4 [X.] 18 und § 12 Abs 2 [X.] 8a Umsatzsteuergesetz). Diese Differenzierung erleichtert bedürftigen Verbandsmitgliedern die allen Mitgliedern offen stehende Inanspruchnahme kostenpflichtigen [X.]es. Dass der [X.] nach seiner Satzung berechtigt ist, bedürftigen Mitgliedern durch beitragsfinanzierte Zuwendungen an die Seite zu treten, folgt aus seinem gemeinnützigen Vereinszweck (§ 2 Abs 2 Satzung) und dem Gegenstand des Unternehmens der von ihm errichteten gGmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der [X.] erfüllt (§ 2 Abs 1 Gesellschaftsvertrag).

Dass er nur berechtigt und nach seiner Satzungsregelung nicht verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen die [X.] bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen, hat seinen Grund allein im Versicherungsaufsichtsrecht. Denn nach § 1 Abs 3 [X.] 1 Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]) unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz nicht Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren. Zur Aufrechterhaltung des Status des [X.] als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff [X.] war er gehalten, seine Satzung so zu gestalten, dass er nicht zu einem aufsichtspflichtigen Unternehmen iS des § 1 Abs 1 [X.] wurde, dh hier, durch Satzungsregelung den Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung zu gewähren.

Gleichwohl führt die nach dem Wortlaut des § 7 Abs 7 der Satzung bloße Berechtigung nicht dazu, dass es im freien Ermessen des [X.] läge, ob er von ihr Gebrauch macht und die [X.] bedürftiger Mitglieder an deren Stelle begleicht oder nicht. Denn nach dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 7 der Satzung verpflichtet, der [X.] eines bedürftigen Mitglieds an die Seite zu treten. Der [X.] hat keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensweise des [X.], die strukturell dieser Pflicht nicht entspricht (zu den Anforderungen an die rechtlich gleiche Durchsetzung von Regelungen vgl [X.] Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - [X.] 84, 239, 271 ff, juris Rd[X.] 108 ff). Diese Verpflichtung auf der Grundlage vereinsrechtlicher Gleichbehandlung führt indes nicht dazu, dass die Mitglieder iS des § 1 Abs 3 [X.] 1 [X.] einen Rechtsanspruch auf Unterstützung haben; sie lässt den Status des [X.] als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff [X.] unberührt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - BVerwGE 75, 155, 164 ff, juris Rd[X.] 46 ff).

Die Satzungsregelung in § 7 Abs 7 steht danach mit der gebotenen vereinsrechtlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder durch die Satzung im Hinblick auf [X.] der [X.]. Sie lässt rechtlich das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Kostenforderung, deren Erstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] beansprucht werden kann, unberührt. Die satzungsmäßige Unterstützung bedürftiger Mitglieder ist letztlich Folge dessen, dass nach § 73a Abs 2 [X.] Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] 5 bis 9 [X.] vertreten ist. Aus § 73a Abs 2 [X.] ergibt sich indes - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, dass [X.] kostenfrei zu erfolgen hat ([X.] vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - [X.], 183 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 27, 30, 38, 70).

b) Der Kostentragungspflicht des [X.] und damit seinem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der [X.] die gGmbH errichtete und deren Ansprüche gegen von ihr vertretene Verbandsmitglieder durch Satzung regelte. Aus diesem Näheverhältnis der rechtlich voneinander verschiedenen Rechtspersonen [X.] und gGmbH zueinander folgt nichts für den Erstattungsanspruch des [X.] gegen den Beklagten. Vielmehr setzen § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] 9 [X.] eine eben solche rechtliche Konstruktion voraus und erkennen sie als rechtlich zulässige "moderne Organisationsform" an (vgl [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 73 Rd[X.] 30).

Die gGmbH unterliegt als solche zudem sowohl aus steuerrechtlichen Gründen der Pflicht zur Beitreibung ihrer Vergütungsforderungen als auch gesetzlich bestimmten Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten (auch) gegenüber Dritten, die der Annahme entgegenstehen, in einem unzulässigen "Insichgeschäft" zwischen [X.] und gGmbH könnten diese über Ansprüche der gGmbH frei verfügen und zu Lasten Dritter handeln.

8. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 5/14 R

18.09.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Konstanz, 25. September 2012, Az: S 3 AS 3013/10, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 S 2 SGB 10, § 3 RDG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 7 Abs 1 S 2 RDG, § 7 Abs 2 S 1 RDG, § 53 AO 1977, § 73a Abs 2 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 9 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 5/14 R (REWIS RS 2014, 2831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2831

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