Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZB 68/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10497

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418BIXZB68.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 68/17
vom

19.
April 2018

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer

am
19.
April 2018
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28.
September 2017 wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 500

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO), aber im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO). Die auf die Abweisung des Kla-geantrags
Ziffer
6 beschränkte Berufung des [X.] war nach §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

überstieg.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung des [X.] auf lediglich 500

die Grenzen seines ihm durch §
3 ZPO eingeräumten 1
-

3

-
Ermessens
nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. [X.], [X.] vom 27.
April 2009 -
II
ZB 16/08, NJW
2009, 3161 Rn.
9; Urteil vom 10.
November 2017 -
V
ZR 217/16, WM
2018, 291 Rn.
5).
Die Rechtsbe-schwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2017 -
307 O 209/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2017 -
6 [X.]/17 -

2

Meta

IX ZB 68/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZB 68/17 (REWIS RS 2018, 10497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10497

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