Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. VI ZR 248/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2531

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

11. Oktober 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3
Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte.

[X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Lübeck

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Streithelferin, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls.
Der Kläger ist bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer.
Der [X.] ist Eigner des [X.] "MS V.

". Das Schiff lag seit 20.
November 2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte u.a. einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vor-1
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3

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behielt. Am 23.
November 2006 gegen 8.20
Uhr versuchte der Beklagte die [X.] über dem Laderaum 2 mit einem [X.]ndeckel zu schließen. Dabei ver-rutschte der [X.]ndeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5
m unterhalb der [X.]nöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete. Der Beklagte macht gel-tend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbringt.
Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Be-treiberin der Werft ist mit [X.] vom 25.
Oktober 2007, eingegangen bei Gericht am 26.
Oktober 2007,
auf Seiten des [X.] als Streithelferin
dem Rechtsstreit beigetreten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-richt das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebe-gehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche des [X.] gegen den Beklagten verneint, weil diesem die Haftungsprivilegierung gemäß §
106 Abs.
3 Fall
3, §
105 Abs.
1 Satz
1 SGB
VII zugutekomme. Für den Kläger handle es sich um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall.
Dem Beklagten komme die [X.] nach §
106 Abs.
3 Fall 3 SGB
VII als versichertem
Unterneh-mer zugute. Er habe
zusammen
mit dem Kläger eine vorübergehende betriebli-che Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Bereits nach den 3
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-

4

-

Vereinbarungen zu
den
Werkleistungen
der Werft
und den Eigenleistungen des [X.] sei
nicht lediglich ein zufälliges Nebeneinander des Handelns der Par-teien
im Bereich des Schiffes anzunehmen. Die Eigenarbeiten des Beklagten und die Auftragsarbeiten der Werft, mithin die Arbeitstätigkeit des [X.], [X.] aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergän-zung ausgerichtet gewesen; so sei die Entfernung der [X.], die der [X.] in Eigenarbeit vorgenommen habe,
Voraussetzung für das nachfolgende
Einziehen der Stahlplatten
durch die Mitarbeiter der Werft
gewesen; die Tätig-keiten
hätten
sich mithin gegenseitig
ergänzt. Auf eine vorübergehende Einglie-derung in den anderen Betrieb komme es nicht an. Das Verschieben des [X.]ndeckels
habe
jedenfalls aus der Sicht des Beklagten eine Hilfeleistung für die Mitarbeiter der Werft dargestellt. Es könne
dahingestellt bleiben, ob der [X.] mit dem Versetzen des [X.]ndeckels für die Werft
bzw. für den Kläger tätig werden wollte, um die Arbeiter
im Schiffsinneren vor dem einsetzenden Regen zu schützen. Ausreichend sei,
dass die Arbeitsstätte des Beklagten im Einflussbereich des [X.] liege.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das [X.] des §
106 Abs.
3
Fall
3
SGB
VII zugute, erweist sich als rechts-fehlerhaft.
1. Die Revision wendet sich -
als ihr günstig
-
nicht dagegen, dass sich das Berufungsgericht zu den materiellen Haftungsvoraussetzungen gemäß §
823 Abs.
1 BGB i.V.m. den §§
249
ff. BGB nicht geäußert hat. Hierzu bestand aus Sicht des Berufungsgerichts auch keine Veranlassung. Sie
rügt jedoch mit 5
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-

5

-

Recht, dass das Berufungsgericht die Haftungsprivilegierung des Beklagten gemäß §
106 Abs.
3 Fall 3 SGB
VII bejaht hat.
a) Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des §
106 Abs.
3 Fall 3 SGB VII dem Unternehmer als Schädiger nur dann zugute kommt, wenn er
im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (ständige Recht-sprechung vgl. Senatsurteile
vom 3. Juli 2001 -
VI
ZR 198/00, [X.]Z 148, 209, 212
f.; vom 16.
Dezember 2003 -
VI
ZR 103/03, [X.]Z 157, 213, 216; vom 25.
Juni 2002 -
VI
ZR 279/01, [X.], 1107; vom 29.
Oktober 2002 -
VI
ZR 283/01, [X.], 70, 71; vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 32/04, [X.], 1604, 1605; vom 14.
Juni 2005 -
VI
ZR 25/04, [X.], 1397, 1398; vom 13.
März 2007 -
VI
ZR 178/05, [X.], 948
Rn.
17
und vom 17.
Juni 2008 -
VI
ZR 257/06, [X.]Z 177, 97 Rn.
11, 17). Es hat hierzu aber keine Fest-stellungen getroffen. Soweit die Revisionserwiderung den Beitragsbescheid für 2009 in der Anlage zur [X.] vorgelegt hat, besagt dieser nichts für die Versicherteneigenschaft im fraglichen Zeitraum des Jahres 2006. Auf die Frage, ob der Bescheid für 2009 in der Revisionsinstanz überhaupt zu berücksichtigen ist, kommt es schon deshalb nicht an.
b)
Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung des
Berufungs-gerichts, dass es zum Unfall bei einer vorübergehenden betrieblichen
Tätigkeit der Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gekommen sei. Zwar legt
das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des §
106 Abs.
3
Fall
3 SGB
VII zugrunde.
Es
gibt
auch zutreffend die Merkmale
wieder, die nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame"
Betriebsstätte prägend sind.
7
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6

-

aa) Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass im Streitfall die
Verbindung zwischen den Tätigkeiten
als solchen in der konkreten Unfallsi-tuation fehlt, die die "gemeinsame" Betriebsstätte
entscheidend
kennzeichnet
(vgl. Senatsurteile vom 23.
Januar 2001 -
VI
ZR 70/00, [X.], 372, 373; vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 32/04,
aaO S.
1604
f.; vom 8.
Juni 2010 -
VI
ZR 147/09, [X.], 1190
Rn.
14, 16; vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09, [X.], 500 Rn.
7 und vom 10.
Mai 2011 -
VI
ZR 152/10, [X.], 882 Rn.
12). Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsa-me Betriebsstätte" vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen (vgl. Senatsurteil vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09,
aaO Rn.
7 und 9). Es kommt darauf an, dass in der konkreten Unfallsituation eine gewisse Verbin-dung der Tätigkeiten als solchen, die sich als bewusstes Miteinander im Be-triebsablauf darstellt und im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder
Unter-stützung ausgerichtet ist, gegeben ist. Der Haftungsausschluss nach §
106 Abs.
3 Fall
3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen ver-schiedener Unternehmen bestehende [X.] gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Dezember 2003 -
VI
ZR 103/03, aaO S.
218 mwN). Er
knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. Senatsurteile vom 23.
Januar 2001 -
VI
ZR 70/00,
aaO; vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 32/04,
aaO; vom 8.
Juni 2010 -
VI
ZR 147/09,
aaO Rn.
14; vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09,
aaO und vom 10.
Mai 2011 -
VI
ZR 152/10,
aaO).
Nach den Umständen des Streitfalls
ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des [X.]
mit dem Beklagten nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte
versuchte, einen [X.]ndeckel über [X.] zu fahren, während der
Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war.
Selbst wenn der Beklagte 9
10
-

7

-

[X.] im Hinblick auf den einsetzenden Regen verschließen wollte, war der Kläger zur Erbringung seiner Arbeiten darauf weder
angewiesen noch hingen die Werkleistungen der übrigen Mitarbeiter der Streithelferin
davon ab, dass [X.] geschlossen würde. Es fehlt sowohl das
notwendige Miteinander im Ar-beitsablauf als auch der
wechselseitige Bezug der betrieblichen Aktivitäten. Ein Zusammenwirken der Parteien im konkreten Arbeitsvorgang war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Tätigkeit
des Beklagten
war nicht in
einem fakti-schen Miteinander mit der des [X.]
aufeinander bezogen,
miteinander ver-knüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, so dass die für eine "gemeinsame Betriebsstätte" typische Gefahr bestanden hät-te, dass sich die Parteien
bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die [X.] kommen konnten
(vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Dezember 2003 -
VI
ZR 103/03, aaO S.
217).

bb) Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts wird die "gemein-same Betriebsstätte" nicht durch vertragliche Vereinbarungen und deren Erfül-lung begründet. Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem Tä-tigwerden der Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen führen, spielen für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, keine maßgebliche Rolle. Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzu-nehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von beson-deren beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten sol-che vereinbaren (vgl. Senatsurteile vom 17.
Juni 2008 -
VI
ZR 257/06, aaO Rn.
19; vom 8.
April 2003 -
VI
ZR 251/02, [X.], 904, 905; vom 13.
März 11
-

8

-

2007 -
VI
ZR 178/05, aaO
Rn.
22 und vom 8.
Juni 2010 -
VI
ZR 147/09, aaO Rn. 16
und vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09,
aaO Rn.
10; Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z 152, 7, 9). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gegeben. Vielmehr verständigten sich die Streithelferin
und der Beklagte über einen suk-zessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt. Eine Gefahr, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten dem Beklagten einen Schaden zufügen könn-te, war wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur. Dies reicht nicht aus, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erfor-derliche typische [X.] anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8.
Juni 2010 -
VI
ZR 147/09, aaO).
3. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das [X.] erhält damit Gelegenheit, dem
Vortrag des [X.], dass das Verschieben des [X.]ndeckels aus seiner Sicht eine Hilfeleis-tung für die Arbeiter der Streithelferin
war. Hätte der Beklagte
ausschließlich
im Interesse der Streithelferin
deren Beschäftigten Hilfe geleistet,
wäre zu prüfen, ob
er im Zeitpunkt des Unfalls
"wie ein Beschäftigter"
der Streithelferin
tätig und mithin gemäß §
2 Abs.
2 Satz
1 SGB
VII Versicherter der gesetzlichen Unfall-versicherung im Unternehmen der Streithelferin war (vgl. Senatsurteil vom 23.
März 2004 -
VI
ZR 160/03, [X.], 1045, 1046
f.). Auf der Grundlage

12
-

9

-

der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies nicht beurteilt und eine daraus etwa folgende Haftungsprivilegierung nach §
105 Abs.
1 Satz
1 SGB VII nicht ausgeschlossen werden.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2009 -
10 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2010 -
7 U 33/09 -

Meta

VI ZR 248/10

11.10.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. VI ZR 248/10 (REWIS RS 2011, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2531

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 248/10

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