Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. V ZR 448/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 975

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[X.] ZR 448/99vom5. Oktober 2000in dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------[X.] § 7 Abs. 3Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. vonder Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs ab-hängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder [X.] des [X.], so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist [X.] des [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] setzen mit der Folge,daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 - [X.] - [X.] HammLG [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Lambert-Lang, Tropf,Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 370.000 DM.[X.]Lambert-LangTropf [X.] Lemke

Meta

V ZR 448/99

05.10.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. V ZR 448/99 (REWIS RS 2000, 975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 975

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