Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2015, Az. 1 BvR 1292/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 4700

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch Bestätigung einer Sorgerechtsentziehung trotz Zweifeln an gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung - zudem Unterlassen weiterer Sachaufklärung trotz gerichtlicher Zweifel - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2015 - II-1 UF 35/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er ihre Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückweist.

Der Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2015 - II-1 UF 35/15 - wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über den Entzug wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung.

2

1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Juni 2002 in [X.] ehelich geborenen [X.]. Die Eltern trennten sich im April 2007. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der Beschwerdeführerin, die nach der Trennung nach [X.] übersiedelte. In der Folge kam es zwischen den Eltern zu Streit über die Ausgestaltung des Umgangs- und Sorgerechts. Der Vater beantragte schließlich, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übertragen. Das Amtsgericht erließ daraufhin in einem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge einen Beweisbeschluss und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur künftigen Ausgestaltung des Sorgerechts. Zudem wurde ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 wandte sich der Verfahrensbeistand an das Amtsgericht und teilte diesem mit, der Sachverständige habe ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Kind völlig anders sehe, als dieses tatsächlich sei. [X.] komme in der Schule überhaupt nicht zurecht, die Situation sei eine "einzige Katastrophe". Besonders dramatisch sei die Situation deshalb, weil die Beschwerdeführerin geäußert habe, dass sie kurzfristig nach [X.] ziehen wolle. Der Sachverständige halte es für unbedingt nötig, einen solchen Umzug zu vermeiden, da das Kind die Schule bereits mehrfach gewechselt habe.

3

b) Bei dem Kind war es während der Grundschulzeit zu insgesamt drei Schulwechseln und zwei Zurückstufungen gekommen. Zum Ende der Grundschulzeit erhielt es eine Hauptschulempfehlung. Dennoch wurde es 2014 von der Beschwerdeführerin auf einem Gymnasium eingeschult. Dort kam es schon kurze Zeit nach Beginn des Schuljahres zu erheblichen Schwierigkeiten im Verhalten und bei den Leistungen des Kindes.

4

c) Mit Beschluss vom 7. November 2014 entzog das Amtsgericht - wegen Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung - den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Insoweit wurde [X.] angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt. Die Entscheidung beruhe auf §§ 1666, 1666a [X.]. Nach dem Bericht des [X.] in dem Hauptsacheverfahren habe das Kind erhebliche schulische Rückstände und komme auf dem Gymnasium nicht zurecht. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, kurzfristig nach [X.] ziehen zu wollen. Angesichts dieser Darstellung sei den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Teilbereichen zu entziehen. Mit dem beabsichtigten Umzug würde dem Kind ein weiterer Schulwechsel zugemutet. Zudem befinde sich das Kind in Behandlung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater. Auch diese Maßnahme würde durch einen kurzfristigen Umzug unterwandert.

5

d) Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. [X.] besuche nun seit dem 1. Dezember 2014 eine staatlich anerkannte private Ergänzungsschule, in der es mit nur zwei weiteren Klassenkameraden intensiv beschult werde. Unter dem 6. Januar 2015 erstattete der Sachverständige im Hauptsacheverfahren ein ausdrücklich als solches bezeichnetes "Zwischengutachten". In diesem stellte er fest, dass das Kind ausschließlich für den "häuslichen Gebrauch" sozialisiert worden sei. Im Sozialkontakt mit anderen fremden Menschen sei es hilflos. Die Beschwerdeführerin habe keinen erzieherischen Zugriff auf das Kind und sei ausschließlich an ihren eigenen Bedürfnissen, Interessen und Träumen orientiert. Dem Kind fehle es an einer vertrauensvollen Bindung zu seinem Vater. Es sei daher eine außerfamiliäre Unterbringung des Kindes für einen begrenzten Zeitraum von etwa sechs Monaten notwendig, um sodann eine Begutachtung unter veränderten Bedingungen fortführen zu können.

6

e) Mit angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2015 wurde die einstweilige Anordnung vom 7. November 2014 aufrechterhalten. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sei der teilweise Entzug des Sorgerechts zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung notwendig. [X.] sei massiv verhaltensauffällig. Auf dem Gymnasium sei das Kind leistungsmäßig überfordert gewesen und habe die Namen von Lehrern und Mitschülern nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin habe diese Problematik nur eingeschränkt erkannt. Die Absicht der Beschwerdeführerin, nach [X.] zu verziehen, zeige, dass diese ihre Entscheidungen nicht ausschließlich am Kindeswohl orientiert treffe. Ein milderes Mittel als der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge sei nicht gegeben. [X.] benötige eine fachlich geschulte [X.], die es in seinen Besonderheiten wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführerin sei hierzu unverschuldet nicht in der Lage.

7

f) Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Das [X.] holte ergänzende Stellungnahmen des Jugendamtes, des [X.] sowie des [X.] ein. Der Ergänzungspfleger teilte mit, dass das Kind zwischenzeitlich nach übereinstimmenden Schilderungen aller seiner Lehrer in der Schule erhebliche Fortschritte mache, sowohl in schulischer Hinsicht als auch in Bezug auf sein Sozialverhalten. Während die Klassenlehrerin noch im Januar 2015 berichtet habe, dass das Kind praktisch nicht beschulbar sei und überhaupt keine Leistungsbereitschaft zeige, habe diese Ende März 2015 nur noch Gutes über das schulische Verhalten berichtet. [X.] komme mit dem Tagesablauf und den Strukturen der Schule gut zurecht und halte sich gut an die Regeln. Die Leistungen seien durchweg gut, das Schriftbild habe sich verbessert. Auch die übrigen Lehrer hätten über Verhalten und Leistung des Kindes überwiegend positiv berichtet. In dem [X.] vom 27. März 2015 wurden die Leistungen in allen Schulfächern mit den Noten "gut" oder "befriedigend" bewertet. Der Verfahrensbeistand teilte mit, dass ein Umzug nach [X.] durchaus noch ein Thema sei, wie das Kind ihm berichtet habe.

8

g) Mit angegriffenem Beschluss des [X.]s vom 6. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne mündliche Anhörung zurückgewiesen. Die Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu Recht gemäß §§ 1666, 1666a [X.] entzogen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ergebe sich aus den massiv zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Rahmen des Schulbesuches. Aus einem Bericht der Grundschule vom 20. Mai 2014 ergebe sich, dass das Kind im Kontakt mit anderen Kindern stets unsicher und misstrauisch sei. Auch kleinere Streitigkeiten würden vor der gesamten Klasse ausgetragen. Häufig habe es seine Hausaufgaben nicht erledigt. Auf der Abschlussfeier sei es zu einem heftigen Streit mit Klassenkameraden gekommen. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 6. Januar 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein extrem verhaltensauffälliges Kind handele. [X.] sei danach bereits erheblich geschädigt. Dies sei auf ein Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was sich zur Überzeugung des Senats schon daraus ergebe, dass sich diese Auffälligkeiten entwickelt hätten, während sich das Kind in deren Obhut befand. Dabei falle insbesondere der von der Beschwerdeführerin veranlasste häufige Schulwechsel ins Gewicht. Aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne das Eingreifen des Gerichts in der Lage und bereit wäre, die Gefahr für das Kind abzuwenden. Trotz anders lautender verbaler Erklärungen sei unter diesen Umständen nicht von einer ernsthaften Bereitschaft zur Veränderung des Erziehungsverhaltens auszugehen. Daraus folge zugleich, dass mildere Mittel als der [X.] des Sorgerechts mit der Möglichkeit einer vorübergehenden Fremdunterbringung nicht ausreichten. Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe könne auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit deutliche "[X.]" gezeigt, vor Problemen sei sie immer weggelaufen und wollte auch anlässlich des vorliegenden Verfahrens nach [X.] umziehen. Dazu ergebe sich aus dem aktuellen Bericht des [X.] vom 4. April 2015, dass der "Umzug nach [X.]" nach wie vor Thema sei. Nach Angaben des Kindes dürfe man allerdings im Moment nicht umziehen, weil der Ergänzungspfleger "das zu bestimmen habe". Die Mutter habe daher keineswegs von ihrer gegenwärtig dem Kindeswohl widersprechenden Idee, nach [X.] ziehen zu wollen, Abstand genommen, so dass angesichts der bislang gezeigten [X.] die nicht auszuschließende Gefahr bestehe, dass sie ihre Absicht in die Tat umsetze, wenn sie die rechtliche Möglichkeit hierzu hätte. Vor diesem Hintergrund liege auch das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Regelungsbedürfnis vor.

9

Was die vom Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung für einen begrenzten Zeitraum für notwendig gehaltene Unterbringung anbelange, erscheine allerdings inzwischen auch eine andere Lösung denkbar. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Berichten der übrigen Verfahrensbeteiligten habe das Kind in seiner aktuellen schulischen Situation schon Fortschritte gemacht. Es erfülle dort die Leistungsanforderungen und auch sein Sozialverhalten sei deutlich besser geworden. Auch einem Besuch beim Vater stehe es nicht mehr völlig ablehnend gegenüber. Angesichts dieser Entwicklung erscheine es fraglich, ob eine vorübergehende Fremdunterbringung noch notwendig sei, um den Sachverständigen in die Lage zu versetzen, seine Begutachtung unter veränderten Bedingungen fortführen zu können. Möglicherweise reichten dazu die weitere Beschulung in der Privatschule und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe aus. Hierüber zu entscheiden - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Sachverständigen und/oder weiterer neuer Erkenntnisse - sei allerdings Sache des [X.].

h) [X.] befindet sich und befand sich während des gesamten Verfahrens in der Obhut der Mutter. Der Ergänzungspfleger hat von einer Fremdunterbringung während des laufenden Verfahrens bislang Abstand genommen.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das vom [X.] gewählte Verfahren sei nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. So habe es von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten sei. Dies habe aber offensichtlich nicht zugetroffen, da das [X.] selbst Zweifel zum Ausdruck gebracht habe, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke einer Fremdunterbringung des Kindes noch unbedingt erforderlich war. Es hätte daher den Sachverhalt weiter aufklären müssen und weitere Ermittlungen nicht dem Ergänzungspfleger überlassen dürfen. Die Entscheidung des [X.]s entspreche zudem nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht habe festgestellt, dass es zu erheblichen Verbesserungen der Leistungen sowie des Sozialverhaltens des Kindes gekommen sei. Es hätte daher selbst entscheiden müssen, ob aufgrund der veränderten Umstände die weitere Beschulung in der Privatschule als milderes Mittel zu einer Fremdunterbringung in Betracht komme und auch diese Entscheidung nicht dem Ergänzungspfleger überlassen dürfen.

3. Das [X.] hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der angegriffenen Beschlüsse insoweit ausgesetzt, als der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für den Fall entzogen wurde, dass sie mit ihrem [X.] an ihrem bisherigen Wohnort verbleibt.

4. Das [X.] hat der Landesregierung [X.], dem Verfahrensbeistand des Kindes, dem Jugendamt, dem Ergänzungspfleger und dem Vater Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde danach in diesem Umfang offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die Entscheidung des [X.]s ist nicht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, soweit sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückweist.

a) aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. [X.] 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Allerdings kann der Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts den Eltern das grundrechtlich geschützte Sorgerecht entziehen, wenn und soweit dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6, § 1666a [X.]).

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG hohe Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 136, 382 <386> m.w.N.). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern setzt voraus, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. [X.] 60, 79 <91>). Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] 166/03 -, juris, Rn. 11). Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. [X.] 60, 79 <89>).

Die Entscheidung des [X.]s hält die erstinstanzlich bereits erfolgte Entziehung des Sorgerechts aufrecht und greift daher mit hoher Intensität in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin ein. Dass der Ergänzungspfleger das Kind bislang in ihrem Haushalt belassen hat, ändert daran nichts. Auf der Grundlage des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts hat er die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus ihrem Haushalt herauszunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

bb) Neben den materiellrechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu (vgl. [X.] 63, 131 <143>). In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage zu schaffen (vgl. [X.] 55, 171 <182>). Steht wie hier eine Entscheidung im Eilverfahren in Rede, bleiben die praktisch verfügbaren [X.] angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit indessen nicht ausgeschlossen, er unterliegt jedoch spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 20).

Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht der Eltern und des Kindes, von einer unberechtigten Trennung verschont zu bleiben und andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren geschützt zu werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 22). Die Anforderungen an die Sachverhalts-ermittlung sind hier umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 23). [X.] drückt sich diese Anforderung in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 FamFG aus, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erfordert, was voraussetzt, dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren.

b) Gemessen daran verstößt die Entscheidung des [X.]s gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG, soweit damit die Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen wird.

aa) Der Entscheidung des [X.]s lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass das Wohl des Kindes im Zeitpunkt der Entscheidung im Falle des Verbleibs im mütterlichen Haushalt noch nachhaltig gefährdet und eine Fremdunterbringung des Kindes erforderlich war.

(1) Gegen die Annahme, dass dem Kind im Falle des Verbleibs bei der Mutter weiterhin eine die Trennung des Kindes rechtfertigende Gefahr droht, spricht, dass sich nach den Mitteilungen der Verfahrensbeteiligten deutliche Verbesserungen im Sozialverhalten und Leistungsbild des Kindes gezeigt haben, seit das Kind die private Ergänzungsschule besucht, obwohl sich dieses durchgehend in der Obhut der Beschwerdeführerin befand. Auch die Entscheidung des [X.], das Kind in der Obhut der Mutter zu belassen, spricht gegen das Vorliegen beziehungsweise Fortbestehen einer akuten und konkreten Gefährdung des Kindes bei Verbleib bei der Mutter (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. April 2014 - 10 UF 19/14 -, juris, Rn. 37). Sofern das Gericht in Betracht gezogen hat, eine vorübergehende Fremdunterbringung könne weiterhin erforderlich sein, "um den Sachverständigen in die Lage zu versetzen, seine Begutachtung unter veränderten Bedingungen fortführen zu können", genügt dieser vom Gericht nur angedeutete Begründungsansatz nicht, um im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung annehmen zu können, die hohen Anforderungen, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG an die Trennung des Kindes von seiner Mutter zu stellen sind, seien erfüllt.

Aus der Entscheidung des [X.]s ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein die Trennung des Kindes von der Mutter vorbereitender Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung einer eventuell fortbestehenden Kindeswohlgefährdung noch erforderlich war und nicht mildere Mittel, insbesondere der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe, zur Abwendung eventuell verbliebener Gefahren ausreichen.

(2) Das [X.] zweifelt selbst daran, dass eine Fremdunterbringung des Kindes noch erforderlich ist, ohne aber eine weitere Sachverhaltsklärung vorzunehmen oder daraus auf sonstige Weise die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Weil es in dem Zeitraum zwischen der letzten Entscheidung des Amtsgerichts im Januar 2015 und der des [X.]s im Mai 2015 nach den Berichten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer deutlichen Verbesserung der Situation des Kindes gekommen war, erschien dem Gericht "auch eine andere Lösung denkbar" als "die vom Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung für einen begrenzten Zeitraum für notwendig gehaltene außerfamiliäre Unterbringung". Zwar führt das [X.] an anderer Stelle aus, dass mildere Mittel als der [X.] des Sorgerechts mit der Möglichkeit einer Fremdunterbringung nicht bestünden. Insbesondere der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe könne unter den gegebenen Umständen - auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verantwortet werden. An späterer Stelle des Beschlusses heißt es dann aber, dass es statt einer Fremdunterbringung möglichweise ausreiche, wenn das Kind weiter privat beschult werde und es zu dem Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe komme.

Das Gericht hat diesen Zweifeln keine weitere Sachverhaltsaufklärung folgen lassen. Es hat davon abgesehen, eine Anhörung durchzuführen oder sonstige weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob unter den seit der amtsgerichtlichen Entscheidung veränderten Umständen eine Fremdunterbringung tatsächlich noch zwingend erforderlich ist. Zwar ist ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund vorläufiger Sachverhaltsermittlung auch dann nicht zwangsläufig ausgeschlossen, wenn das Gericht selbst noch gewisse Zweifel an der Notwendigkeit der Fremdunterbringung hat, die es im Eilverfahren nicht aufklären kann (oben [X.]). Es müsste dann aber deutlich werden, warum die Fremdunterbringung trotz verbleibender sachlicher Zweifel so dringlich ist, dass die mit dem Abwarten der abschließenden Sachverhaltsaufklärung in der Hauptsache verbundenen Risiken für das Kind nicht hingenommen werden können. Dies ist hier nicht erkennbar. Erkennbar ist auch nicht, warum dem [X.] die aus seiner Sicht notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung hier nicht bereits im Eilverfahren möglich gewesen sein sollte. Die Aufklärung, "ob eine vorübergehende Fremdunterbringung noch notwendig ist", oder aber "die weitere Beschulung in der Privatschule und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe aus[reichen]", hat es dem Ergänzungspfleger überlassen: "Hierüber zu entscheiden - ggf. nach Rücksprache mit dem Sachverständigen und/oder weiterer neuer Erkenntnisse - ist […] Sache des [X.]". Das Gericht kann nicht angenommen haben, einer Aufklärung im gerichtlichen Eilverfahren stehe die Dringlichkeit der Fremdunterbringung entgegen, wenn es zugleich davon ausging, es könne damit zugewartet werden, bis der Ergänzungspfleger die erforderlichen Klärungen herbeigeführt hat, was nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen dürfte als die Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht selbst. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es die dem Ergänzungspfleger überlassene Aufklärung nicht selbst hätte vornehmen können.

bb) Ob es dem [X.] auch darum gegangen ist, durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einen das Kindeswohl (erneut) gefährdenden Wegzug der Mutter mit dem Kind zu verhindern, und dass es darin einen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts selbständig tragenden Grund gesehen hat, lässt sich dem Beschluss nicht mit Sicherheit entnehmen. Allerdings würde dies den vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hier ohnehin nicht rechtfertigen. Zwar ist die Einschätzung des Gerichts ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dem Kind im Fall des [X.] eine schwerwiegende Gefahr drohte, weil es damit erneut aus seinem Umfeld herausgenommen würde, obwohl gerade die jetzige Schulsituation die zuvor nicht hinnehmbare Lage des Kindes verbessert hat. Das Gericht hat jedoch nicht dargelegt, weswegen als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht eine Beschränkung beziehungsweise ein bloßer [X.] des Aufenthaltsbestimmungsrechts - bezogen auf die Frage des [X.] vom bisherigen [X.] - in Betracht kam. Einen solchen [X.] lässt die Regelung des § 1666 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nach verbreiteter Einschätzung zu (vgl. [X.], in: [X.], [X.], Neubearbeitung 2009, § 1666 Rn. 226; Olzen, in: [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl. 2012, § 1666 Rn. 196; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 1666 Rn. 18; [X.], Beschluss vom 15. Juli 2003 - 20 UF 401/03 -, juris, Rn. 24 - insoweit von [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] 166/03 -, juris, Rn. 19 nicht beanstandet).

c) Der Beschluss des [X.]s vom 6. Mai 2015 beruht auf diesen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei verfassungsgemäßer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen hätte.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 6. Mai 2015 wegen des Entzugs weiterer Teile des Sorgerechts wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die insoweit an Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber an Art. 6 Abs. 3 GG zu messende Aufrechterhaltung des [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung richtet, wird ihre Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Dass diese unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe den verfassungsrechtlichen Rahmen überschreiten könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

4. Der Beschluss des [X.]s vom 6. Mai 2015 wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] im genannten Umfang aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

5. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 1292/15

29.09.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 6. Mai 2015, Az: II-1 UF 35/15, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666a Abs 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 49 Abs 1 FamFG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2015, Az. 1 BvR 1292/15 (REWIS RS 2015, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4700


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1292/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1292/15, 29.09.2015.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1292/15, 23.06.2015.


Az. 1 UF 35/15

Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 35/15, 06.05.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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