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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 623/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Februar 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.]. Von Rechts wegen Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in [X.] mit Beihilfe zur Untreue in 140 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten ver-urteilt und hiervon sechs Monate als vollstreckt erklärt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. November 2009 zutreffend [X.] hat - wirksam auf die Einzelstrafen in den Fällen der Bestechlichkeit so-wie die Gesamtstrafe beschränkt. Das allein auf die Sachrüge gestützte, vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 2. Der überwiegend geständige, bislang nicht bestrafte Angeklagte war im Tatzeitraum (Oktober 2003 bis Ende August 2005) als Aufsichtsperson des Finanzamtes [X.]in der [X.]. eingesetzt. Nach den Feststellungen wirkte er unter Missachtung dieser Aufgabe mit mehreren Mitar-beitern der Spielbank bei der manipulativen Entnahme von - nach dem [X.] - 4 - [X.] Spielbankengesetz steuerverhafteten - Geldern aus [X.] zusammen. Hierfür erhielt er regelmäßig ein Fünftel des entnommenen [X.], d.h. pro Tat zumeist 200,-- Euro und insgesamt gut 32.000,-- Euro. 3. In den Fällen der Bestechlichkeit hat das [X.] zwar das Regel-beispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB als verwirklicht angesehen, dessen Indiz-wirkung aber verneint und seiner Strafzumessung wegen der [X.] - ebenfalls gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande - begangenen Beihilfe zur Untreue (§ 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Nr. 1, § 27 StGB) unter Beach-tung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB jeweils einen von sechs Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde ge-legt. Hiergegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 3 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet allerdings, das [X.] hätte den Strafrahmen des § 335 StGB und nicht denjenigen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB anwenden müssen. Sie meint, die vom [X.] herangezogenen Gründe für die Widerlegung der Indizwirkung des [X.] des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB seien nicht tragfähig, zudem habe das [X.] die Systematik der drei für Bestechlichkeit vorgesehenen Strafrahmen verkannt. Beides trifft aber, wie der [X.] bereits in seiner Antragsschrift vom 26. No-vember 2009 dargelegt hat, nicht zu. Der [X.] hebt ergänzend lediglich Fol-gendes hervor: 4 Die Indizwirkung eines verwirklichten [X.] kann durch entlas-tende Faktoren beseitigt werden. Die insofern gebotene Gesamtwürdigung hat das [X.] vorgenommen und sich hierbei auf insgesamt tragfähige Milde-rungsgründe gestützt. 5 - 5 - Das [X.] hat die vom Angeklagten in jedem Einzelfall erzielten Vorteile vertretbar als "eher gering" eingestuft, nicht aber - worauf die Revision abhebt - als "geringwertig". Auf die etwa für § 248a StGB maßgebliche Gering-wertigkeitsgrenze kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für von der Revision als relevant angesehene Bestimmungen nieder[X.] Beamtenrechts, weil dieses lediglich Grenzen für die Annahme von Zuwendungen in generell erlaubter oder jedenfalls genehmigungsfähiger Höhe vorsieht. 6 Den erheblichen Zeitraum zwischen den Taten und deren Verurteilung durfte das [X.] als der Indizwirkung des [X.] widerstreitenden Gesichtspunkt heranziehen. 7 Schließlich erweist sich auch die Bildung der Gesamtstrafe als rechtsfeh-lerfrei. 8 [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]
Meta
23.02.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 623/09 (REWIS RS 2010, 9121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9121
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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