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PDF anzeigen[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 29. Okto-ber 2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann offen bleiben, ob das [X.] betreffend den Angeklagten [X.]in den festgestellten Fällen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbei-spiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Straf-rahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten Fällen aufgrund der ge-botenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände jedenfalls deshalb zu Recht an-gewendet, weil der Angeklagte [X.]jeweils gewerbsmäßig gehandelt und [X.] das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im Übrigen angesichts der auf mehrere Jahre und das [X.] erheblicher - 3 - Vorteile angelegten [X.] die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe gelegen hätte. [X.]Wahl Hebenstreit Jäger Sander
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 1 StR 512/10 (REWIS RS 2010, 351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 351
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