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PDF anzeigen[X.] vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den [X.] (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreu-en von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen) hat das [X.] - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Ar-beitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 - 3 - StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] zu Grunde gelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 [X.]). Die Höhe der Lohn-steuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. [X.] aaO). [X.]Wahl [X.] Sander
Meta
08.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 1 StR 652/10 (REWIS RS 2011, 9718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9718
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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