Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 3 StR 62/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2889

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[X.]/02vom11. Juni 2002in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwer-deführerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2001 wird die im Rahmender Feststellung der besonderen Schwere der Schuld getroffe-ne Festlegung der Mindestverbüßdauer der [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu [X.] Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere [X.] der Angeklagten festgestellt. Ihre Revision hat lediglich insoweit Erfolg,als die von der Strafkammer zur Mindestverbüßdauer getroffene Festlegungaufzuheben ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Das Schwurgericht stellt die besondere Schwere der Schuld der Ange-klagten fest und führt in den Urteilsgründen dazu aus: "Um ihrer Schuld ange-messen Rechnung zu tragen, ist es daher bei der Angeklagten geboten, daß- 3 -diese von der verten absoluten Freiheitsstrafe wenigstens 17 Jahre ver-ût" ([X.] haben keinen Bestand. Das Schwurgericht hat [X.] einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1Nr. 2 StGB festzustellen, die [X.] erheblichen Tatsachen darzustellen und zugewichten sowie fr das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern(vgl. [X.] 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; aA Rotthaus NStZ1993, 218, 219 f.). Es hat sich jedoch Festlegungen zur Mindestverûungs-dauer zu enthalten; denn nach der vom [X.] vorgegebe-nen Aufgabenverteilung zwischen Schwur- und Vollstreckungsgericht ist fr dienach den §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen gemû §§ 462 a,454 StPO ausschlieûlich die Strafvollstreckungskammer zustig, die dann zuentscheiden haben wird, ob unter Bercksichtigung der rechtskrftig festge-stellten besonderen Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung geboten ist.Auch eine nur vorlfige Einsctzung einer rein schuldschwerebedingtenVerlrung der [X.] 15 Jahre hinaus ist damit, [X.] nur die Gewichtung der schuldschwerebegrTatsa-crtragen ist, nicht vereinbar (vgl. [X.], 277).- 4 -Die somit unzulssige Angabe von [X.] in den [X.] zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf dievollstreckungsgerichtliche Entscheidung zu entfalten. Gleichwohl ist die Ange-klagte durch den von diesen Festlegungen ausgehenden Rechtsschein be-schwert. Sie waren deshalb auf ihre Revision hin aufzuheben.[X.] Becker

Meta

3 StR 62/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 3 StR 62/02 (REWIS RS 2002, 2889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2889

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