Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 102/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3529

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[X.]/02vom23. April 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 1 a und 2 auf dessen [X.] - am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2001a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte beibeiden Taten jeweils des [X.] der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatischeSelbstladekurzwaffe und des Führens einer solchen Waffeschuldig ist,b) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit "miteinem Verstoß gegen das Waffengesetz" und wegen versuchten Mordes [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und "mit einem Verstoß gegen das- 3 -Waffengesetz" unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfigenVorverurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt unddie besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.Die auf die Sachrsttzte Revision des Angeklagten gegen diesesUrteil hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im rigenist sie [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Die bei Bercksichtigung der die Tat [X.] na-heliegende Annahme der besonderen Schuldschwere gemû § 57 a Abs. 1 Nr.2 StGB kann keinen Bestand haben. Bei seiner in diesem Zusammenhang er-forderlichen Gesamtwrdigung der fr und gegen den Angeklagten [X.] das [X.] zu dessen Nachteil angefrt: "Die in denEinlassungen vor der Kammer zutage getretenen Bescigungstendenzengeben deutlich zu erkennen, [X.] bei dem Angeklagten von Reue nicht die Re-de sein kann."- 4 -Diese [X.] gegen den auch bei der Prfung der be-sonderen Schuldschwere geltenden Grundsatz, [X.] einem Angeklagten einzulssiges Verteidigungsverhalten nicht als schulderr Umstand ange-rechnet werden darf. Ebenso ist es nicht zulssig, dem - jedenfalls in [X.] - einen Ttungsvorsatz bestreitenden Angeklagten fehlendeReue anzulasten.[X.] Rissing-van Saan Pfister von [X.]

Meta

3 StR 102/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 102/02 (REWIS RS 2002, 3529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3529

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