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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250620BIZB42.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 42/20
vom
25. Juni 2020
in der
Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juni
2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.]
Dr.
Schaffert
und
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des [X.] im Breisgau
3.
Zivilkammer
-
vom 24.
März
2020
wird auf Kosten der
Antrag-steller als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die Antragsteller haben
den Erlass einer einstweiligen Verfügung [X.]. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen ge-richtete sofortige Beschwerde der
Antragsteller hat das [X.]. Die Antragsteller haben
hiergegen beim [X.] Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt.
I[X.] Das Rechtsmittel der
Antragsteller ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili-gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbe-schwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen [X.] gegen eine -
wie hier
-
im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO begrenzten Instanzenzug 1
2
3
-
3
-
(BGH, Beschluss vom 27.
Februar 2003 -
I
ZB 22/02, BGHZ
154, 102, 103 f. [juris Rn.
9]; Beschluss vom 22.
Oktober 2019 -
I
ZB
75/19).
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Odörfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2020 -
55 [X.]/20 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2020 -
3 T 57/20 -
Meta
25.06.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. I ZB 42/20 (REWIS RS 2020, 11491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11491
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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