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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim [X.] Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im [X.] ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - [X.]/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 3).
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Meta
30.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 29. November 2022, Az: 4 W 53/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2023, Az. I ZB 123/22 (REWIS RS 2023, 568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.