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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision des [X.]
[X.]
gegen das [X.] Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzuläs-sig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisions-begründung nach Ablauf der [X.] ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zu-zurechnen.
Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels
auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin [X.]
[X.]
zu tragen.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
25.09.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 387/12 (REWIS RS 2012, 2922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2922
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