Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 StR 387/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1794

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 387/15

vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des [X.] nicht auch wegen erpresserischen [X.] (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H.

nicht we-gen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.

[X.]König

Berger Bellay

Meta

5 StR 387/15

25.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 StR 387/15 (REWIS RS 2015, 1794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1794

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5 StR 387/15

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