Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2013, Az. VII B 150/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 4803

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Gegenstand

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen


Leitsatz

NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) erwirkt. Auf die Mahnung des Beklagten teilte ihm das [X.] mit, die Kostenerstattung auf ein Konto [X.] überwiesen zu haben. Gleichwohl beantragte der Beklagte beim Finanzgericht ([X.]) gemäß § 152 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Nachdem das [X.] die streitgegenständliche [X.] erhoben hatte, erklärte der Beklagte seinen Antrag nach § 152 [X.]O in der Hauptsache für erledigt. Das [X.] gab der [X.] durch Gerichtsbescheid statt und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig. Daraufhin übersandte der Beklagte dem [X.] den Kostenfestsetzungsbeschluss und verzichtete auf alle Rechte daraus. Gegen den Gerichtsbescheid beantragte er mündliche Verhandlung. Der Erklärung des [X.], der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, schloss sich der Beklagte nicht an, weil die [X.] von Anfang an mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen sei.

2

Das [X.] stellte durch Urteil die Erledigung der Hauptsache fest. Das Rechtsschutzbedürfnis für die [X.] habe bestanden, weil das [X.] keine andere Möglichkeit als diesen besonderen Rechtsbehelf nach § 151 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt habe, die Vollstreckung abzuwehren und weil die Zwangsvollstreckung durch die prozessuale Erledigungserklärung im Antragsverfahren des Beklagten nach § 152 [X.]O nicht endgültig beendet gewesen sei. Erst die materielle Verzichtserklärung und Herausgabe des [X.] habe die Zwangsvollstreckung endgültig beendet.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) geltend, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine [X.] bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 152 [X.]O beim [X.] bestehe oder ob dieses Verfahren vorher abgeschlossen sein müsse.

4

Das [X.] hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits durch den Senat entschieden. Das [X.] hat zutreffend auf das Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 20/85 ([X.]NV 1987, 789) Bezug genommen. Danach kann im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Antragsverfahrens die Zahlung des [X.] nicht berücksichtigt werden. Die Einwendung der Erfüllung betrifft den durch den Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluss) festgestellten Anspruch selbst. Sie ist, da gemäß § 151 Abs. 1 [X.]O für die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß gilt, in sinngemäßer Anwendung des § 767 ZPO durch den dort besonders geregelten Rechtsbehelf der [X.] geltend zu machen. Diesen Rechtssatz hat der Senat im Leitsatz zum Beschluss vom 21. Dezember 2000 VII B 40/00 ([X.]NV 2001, 640) nochmals bestätigt.

6

Gründe, die eine erneute Prüfung der Frage geböten, führt weder die Beschwerde an noch sind sie sonst ersichtlich. Die möglicherweise dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Erwägung, dem Antragsteller müsse nach § 152 [X.]O vor Erhebung der [X.] die Möglichkeit gegeben werden, auf die Einwände des [X.] gegen die Vollstreckung zu reagieren, kann im Streitfall schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hier das [X.] den Beklagten auf seine Mahnung hin schriftlich über die erfolgte Zahlung auf das Konto [X.] informiert hat.

Meta

VII B 150/12

24.06.2013

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 20. Juli 2012, Az: 11 K 520/12 KV, Urteil

§ 151 Abs 1 FGO, § 767 ZPO, § 152 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2013, Az. VII B 150/12 (REWIS RS 2013, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4803

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