Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZR 257/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5500

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 257/13

vom

15. Mai
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], Dr.
Pape,
[X.] und die [X.] Möhring

am
15. Mai
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7.
November 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 279.680,52

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die [X.] in Anwendung von §
134 [X.] abgewiesen hat.
Insoweit ist die [X.] Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.

a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinba-rung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden ([X.], Urteil 1
2
3
-

3

-
vom 21.
Februar 2008
[X.], [X.], 703 Rn.
16). Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich möglich
und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten [X.] ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche [X.] ein Treuhandverhältnis. Darum
kann der Schuldner den nicht valu-tierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2008
IX
ZR 255/06, [X.], 703 Rn.
16 ff).

b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuld-nerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der Beklagten dem
Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhän-derisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuld-nerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin ge-währte Darlehen sichert.

c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni 2005
[X.], [X.], 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungs-rechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden kann. In
der dort entschiedenen Sache
war
die zur Sicherung abgetretene For-derung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtli-chen Anspruch kam infolge des [X.] keine Absonderungskraft 4
5
-

4

-
für die Ersatzsicherheit zu.
Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand
([X.], Urteil vom
21.
Februar 2008, aaO Rn.
22).

2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich [X.]. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten [X.] entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu [X.].

[X.] Pape

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2012 -
15 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
I-12 [X.] -

6
7

Meta

IX ZR 257/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZR 257/13 (REWIS RS 2014, 5500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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