Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. VI ZR 321/98

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2259

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Mai 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: jaBGB §§ 823 Aa, 278a) Der Träger eines [X.]es hat für die Fehler einer bei ihm angestell-ten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztli-chen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch [X.] diesem zugerechnet werden [X.]) Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, sokommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unterdem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn- was zur Beweislast der [X.] steht - eine solche Vorschädigungfestgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten [X.] abgegrenzt werden kann.c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil [X.], 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichenKrankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortge-setzt wird.- 2 -d) Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche [X.] vom [X.] fortgesetzt, so ist dieser - wenn keine Gemein-schaftspraxis vorliegt - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behan-delnden Arztes (§ 278 BGB).BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - [X.] -OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Mai 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird unter Zurückweisung [X.]en der [X.] zu 1) und 3) das Urteil [X.] des [X.] vom 30. Juli 1998im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil derKlägerin zu 3) erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zu 1) war mit einer Zwillingsschwangerschaft Patientin desZweitbeklagten, der zusammen mit dem Erstbeklagten eine Praxis als nieder-gelassener Gynäkologe betreibt. Beide sind Belegärzte in dem vom [X.]) getragenen Kreiskrankenhaus. In dieses war die Klägerin zu 1) bereitsam 24. Februar 1989 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit aufgenommen und [X.] u.a. mit intravenöser Wehenhemmung behandelt worden. Am15. März 1989 wurde die Behandlung vom Erstbeklagten als [X.]des Zweitbeklagten übernommen. Am 17. März fertigte die beim [X.] -angestellte Hebamme von 6.35 Uhr bis ca. 7.05 Uhr und nach einer Unterbre-chung für weitere 40 Minuten ein [X.]. Um 7.20 Uhr benachrichtigte sie telefo-nisch den Erstbeklagten, der nach seinem geburtshilflichen Bericht anläßlichder Visite gegen 8.30 Uhr, nach Darstellung der Klägerseite bereits um7.30 Uhr bei der Klägerin zu 1) erschien und jedenfalls ab 7.45 Uhr bei eineranderen Patientin einen Eingriff vornahm. Gegen 8.50 Uhr wurde bei der Klä-gerin zu 1) die Tokolyse abgesetzt und anschließend vom Erstbeklagten eineUntersuchung durchgeführt. Von 9.30 Uhr bis 10.06 Uhr wurde ein weiteres[X.] geschrieben. Um 9.40 Uhr wurde die Klägerin zu 1) im [X.] um 10.00 Uhr der Erstbeklagte gerufen. Um 10.06 Uhr erfolgte die [X.] Klägerin zu 3) mit Apgarwerten von 1, 2 und 5. Anschließend wurde dieKlägerin zu 1) von einem toten männlichen Kind entbunden. Die Klägerin zu 3)leidet unter erheblichen Dauerschäden, insbesondere spastischer Tetraplegie,zentraler Hypotonie sowie einer Optikusatrophie mit wohl weitgehendem [X.].Die Kläger werfen dem Erstbeklagten vor, er habe die [X.] und 17. März 1989 nicht ausreichend überwacht und die Geburt nichtrechtzeitig durch [X.] durchgeführt. Dem Zweitbeklagten legensie zur Last, die aufgetretenen Komplikationen nicht bereits früher erkannt undihnen vorgebeugt zu haben. Der [X.] müsse als Krankenhausträgerebenfalls für die mangelhafte Betreuung einstehen. Die Kläger zu 1) und 2)- dieser ist Vater der Klägerin zu 3) - haben zunächst wegen der Totgeburt undder schweren [X.]äden der Klägerin zu 3) ein eigenes [X.]merzensgeld [X.] DM bzw. 15.000 DM geltend gemacht und vorgebracht, ihr materieller[X.]aden wegen Behandlungskosten für die Klägerin zu 3) sowie wegen Fahrt-kosten betrage insgesamt 14.841,30 DM. Ferner werde die Feststellung [X.] für künftige [X.]äden beantragt. Nachdem der Kläger zu 2) seine- 5 -Klage zurückgenommen und die Klägerin zu 1) ihre Klage auf einen [X.]mer-zensgeldanspruch von 20.000 DM beschränkt hat, ist der materielle [X.] sowie der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für jeglichen weiteren bisher entstandenen materiellen [X.]aden sowiejeglichen zukünftig noch entstehenden immateriellen und materiellen [X.]adenvorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte nur noch von der [X.]) geltend gemacht worden und zwar hinsichtlich der materiellen [X.]ädengegen alle [X.], hinsichtlich der immateriellen [X.]äden nur noch gegendie [X.] zu 1) und 3). Von diesen verlangt die Klägerin zu 3) ein [X.]mer-zensgeld von mindestens 300.000 [X.] hat den Klagen gegenüber den [X.] zu 1) und 3)unter Bemessung des [X.]merzensgeldes der Klägerin zu 3) auf 250.000 [X.] und die weitergehenden Anträge abgewiesen. Auf die [X.] [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weiterge-henden Rechtsmittel die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Die Berufungder Klägerin zu 3), mit der Verurteilung auch des Zweitbeklagten sowie ein hö-heres [X.]merzensgeld erstrebt wurde, hatte lediglich wegen der [X.] [X.]merzensgeldes Erfolg.Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 3) ihre bisherigen [X.], während die [X.] zu 1) und 3) mit ihrer Revision völlige [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, der [X.] habe gemäß § 831 BGB für das grob fehlerhafte Verhalten der Hebam-me einzustehen, die aufgrund des erkennbar pathologischen [X.] bereits um6.50 Uhr den Erstbeklagten hätte herbeirufen müssen. Dieser hätte sich [X.] Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine [X.]nittentbin-dung entscheiden müssen, die um 7.30 Uhr hätte beginnen können und [X.] geführt hätte. Dies hätte die [X.]äden der Klägerin zu 3)deutlich gemindert. Auch der Erstbeklagte habe insgesamt grob fehlerhaft ge-handelt, weil er die Klägerin zu 1) trotz der um 7.20 Uhr erfolgten Benachrichti-gung erst um 8.30 Uhr aufgesucht, anschließend nicht sofort untersucht undsich nach der später erfolgten Untersuchung unverständlicherweise nicht füreine sofortige Sectio entschieden habe. Allerdings sei eine völlige Umkehr [X.] nicht gerechtfertigt, da selbst bei pflichtgemäßem Verhalten [X.] wie auch des Erstbeklagten nicht von einer völligen Vermeidbarkeitder [X.]äden ausgegangen werden könne. Deshalb sei ein [X.]merzensgeldvon nur 250.000 DM angemessen, weil die [X.] zu 1) und 3) nicht für diegesamten Behinderungen der Klägerin zu 3) einzustehen hätten, sondern nurdafür, daß der [X.]aden andernfalls deutlich verringert aufgetreten wäre. [X.] von der grundsätzlichen Haftung der [X.] zu 1) und 3) besteheeine Ersatzpflicht auch hinsichtlich des materiellen [X.]adens von14.841,30 DM wegen der besonderen auswärtigen Krankenbehandlung derKlägerin zu 3), die nach Überzeugung des Berufungsgerichts bei einer deutlichverminderten Behinderung entbehrlich gewesen wäre. Da der Feststellungs-ausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter Behandlung beruhenden [X.] 7 -schäden umfasse, sei auch diese Verurteilung aufrecht zu erhalten, wenngleichihr Umfang infolge der Haftung nur für eine gesteigerte Behinderung und nichtfür alle Behinderungsfolgen im Wert gemindert sei.Eine Haftung des Zweitbeklagten komme nicht in Betracht, da er mit der [X.] befaßt gewesen sei und Fehler während seiner Behandlungszeit nichterkennbar seien. Aus dem Umstand, daß die [X.] zu 1) und 2) eine [X.] betrieben, ergebe sich keine gegenseitige Haftungsausdeh-nung. Eine solche Rechtsfolge werde von der Rechtsprechung nur für Aus-nahmefälle anerkannt, wenn nämlich weitgehend austauschbare Leistungenerbracht würden und die Praxisgemeinschaft nicht nur räumlich, sondern auchfachlich als Einheit auftrete. Derartige Verhältnisse lägen hier zweifelsfrei nichtvor. Vielmehr sei die Klägerin zu 1) zunächst allein beim Zweitbeklagten in [X.] gewesen; zur maßgebenden Tätigkeit des Erstbeklagten sei es nurgekommen, weil sich eine unerwartete Entwicklung der [X.]wangerschaft ein-gestellt habe und der Beklagte zu 1) (richtig: 2)) verhindert gewesen sei. Inso-weit erscheine auch eine Heranziehung des § 278 BGB im Sinn einer Haftungfür den [X.] nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei mangels gegenteili-gen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin zu 1) und [X.] mit Übernahme der Betreuung durch diesen ein stillschweigen-der weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.- 8 -II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin zu3) nicht stand, während die Revisionen der [X.] zu 1) und 3) im [X.] Erfolg haben.A. Revision des [X.] zu 3):1. Soweit die Revision die Darstellung der Berufungsanträge in dem an-gefochtenen Urteil für verfahrensfehlerhaft hält, hat der erkennende Senat [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründungwird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.2. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das [X.] das fehlerhafte Verhalten der Hebamme dem [X.]n zuge-rechnet hat. Dabei nimmt die Revision hin, daß das Berufungsgericht in [X.] mit den Ausführungen des Sachverständigen das Verhalten der Hebam-me für grob fehlerhaft gehalten hat. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicherSicht nichts zu erinnern. Die Revision meint jedoch, eine Zurechnung diesesVerhaltens gegenüber dem [X.]n habe nicht erfolgen dürfen, weil [X.] trotz ihrer Anstellung beim [X.]n nicht zum Pflegepersonalgehöre und jedenfalls keine Pflegetätigkeit ausgeübt habe, sondern die ihr zurLast gelegte Fehldeutung des [X.] und das unterbliebene Herbeirufen [X.] im Rahmen der medizinischen Betreuung geschehen sei, so daß [X.] und Verrichtungsgehilfin des Arztes und nicht des [X.] gewesen sei. Hierfür will sich die Revision auf das in [X.], 6 ff. ab-gedruckte Senatsurteil stützen, wonach der Fehler einer Hebamme dem Bele-garzt zugerechnet werden kann, wenn dieser die Geburtsleitung übernommenhat. Die Grundsätze aus diesem Senatsurteil können jedoch nicht ohne weite-- 9 -res auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, der sich von [X.] in zwei wesentlichen Punkten unterscheidet. Zum einen ging es bei dergenannten Entscheidung um die Tätigkeit einer Beleghebamme, zum anderenum einen Fehler, der dieser während einer zeitweiligen Abwesenheit des [X.] unterlaufen ist, nachdem er bereits durch die [X.] Leitung der Geburt übernommen hatte. Demgegenüber ist im Streitfall [X.] einer beim [X.] angestellten Hebamme zu beurteilen, derdieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor der [X.] vom Beginn der Geburt unterlaufen ist. Insoweit kann [X.] als Beginn des Geburtsvorgangs im Sinn der Ausführungen des Senats-urteils [X.], 6, 11 angesehen werden, daß der Erstbeklagte schon [X.] 1989 vertretungsweise die Behandlung der Klägerin zu 1) übernom-men hatte. Vielmehr kann der Beginn der Geburtsleitung erst für den Zeitpunktangenommen werden, in dem der Erstbeklagte am 17. März bei der [X.] und ihre Geburtsbereitschaft feststellte und den das Berufungsgerichtverfahrensfehlerfrei mit 8.30 Uhr festgestellt hat. [X.]on unter diesem zeitlichenBlickpunkt ist deshalb im Streitfall die Zurechnung des Fehlers der Hebammegegenüber dem Belegarzt nicht gerechtfertigt.Zum anderen wirkt es sich aus, daß es um den Fehler einer Hebammegeht, die der [X.] als Träger des [X.]es für die Betreu-ung entbindender Patientinnen auf der gynäkologischen Belegstation zur [X.] gestellt hat. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision [X.] Rolle, daß die Hebamme bei dem festgestellten Fehlverhalten, nämlich Ver-kennung des eindeutig pathologischen [X.] und Unterlassung der [X.] des Arztes, keine pflegerische Tätigkeit ausgeübt hat. [X.] die Revision insoweit unter Hinblick auf das eine Nachtschwester betref-fende Senatsurteil vom 16. April 1996 - [X.] - NJW 1996, 2429 =- 10 -[X.], 976 zwischen deren pflegerischer Tätigkeit und der "ärztlichen"Tätigkeit der Hebamme, zu unterscheiden. Vielmehr ging es auch in jenem Fallum die Auswertung eines [X.], das dort von der Nachtschwester falsch ge-deutet worden ist. Ob ein solcher Fehler der Nachtschwester oder der beim[X.] angestellten Hebamme unterläuft, kann sich haftungsrecht-lich jedenfalls dann nicht auswirken, wenn der nächtliche Dienst bzw. [X.] vor Eintreffen der Belegärzte so organisiert ist, daß kein Belegarztanwesend ist, sondern nichtärztliches Personal eine vor der Entbindung ste-hende Risikopatientin überwacht und zu diesem Zweck ein [X.] anlegt. In ei-nem solchen Fall muß das [X.] für die Fehler dieses Personalseinstehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen [X.] oder der Übernahme der Geburtsleitung dem Belegarzt zugerech-net werden können. Andernfalls entstünde eine untragbare Haftungslücke [X.] der Patientin, wie im Streitfall auch durch den Hinweis des [X.] darauf verdeutlicht wird, daß Versäumnisse der Hebamme vor seiner Be-nachrichtigung nicht zu seinen Lasten gehen könnten.b) Soweit die Revision Bedenken gegen die vom Berufungsgericht an-genommenen Beweiserleichterungen erhebt, weil diese nach der bisherigenRechtsprechung des erkennenden Senats nur für ärztliche Behandlungsfehlergelten könnten, ergibt sich aus dem in [X.], 6, 12 abgedruckten Senats-urteil, daß hierfür auch ein grobes Verschulden der Hebamme ausreicht. [X.] der Revision angeschnittene Frage, ob auch ein grobes Verschulden [X.] Pflegepersonen genügt (bejahend [X.], [X.], 749),kann deshalb für den Streitfall dahinstehen.c) Zu Unrecht meint die Revision, der grobe Behandlungsfehler sei zurHerbeiführung des [X.]adens nicht geeignet gewesen. Sie verweist hierfür auf- 11 -die Auffassung des Sachverständigen Prof. [X.]., bei starken [X.]merzen [X.] hätte bereits um 2.40 Uhr ein [X.] angelegt werden müssen, daswahrscheinlich Wehen ergeben hätte.Soweit der [X.] hieraus herleiten will, um 6.50 Uhr sei der[X.]aden schon eingetreten gewesen, so daß er durch ordnungsgemäßes [X.] der Hebamme in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr hätte vermieden wer-den können, steht dies mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-gen nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat diesen vielmehr zutreffend da-hin verstanden, daß bei früherer Geburt der Klägerin zu 3) um etwa 8.00 Uhrdas Ausmaß von deren [X.]ädigung möglicherweise deutlich hätte [X.] können. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen diegrundsätzliche [X.]adenseignung des groben Fehlers (hierzu Senatsurteil vom24. September 1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794 = [X.], 535). So-weit das Berufungsgericht keine volle Beweislastumkehr vornimmt, sondernBeweiserleichterungen nur in eingeschränktem Umfang zubilligt, ist diese Ein-schränkung den [X.] nicht nachteilig. Die zugebilligten [X.] finden in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aucheine hinreichende Stütze. Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht die Äußerung des Sachverständigen, das Ausmaß der [X.] fehlerhafte Verzögerung bewirkten Mehrschädigung hätte sich nur dannnäher feststellen lassen, wenn bereits um 2.40 Uhr ein [X.] erhoben wordenwäre. Unter diesem Blickpunkt können sich nämlich lediglich weitere, zeitlichfrühere Versäumnisse auf der [X.]seite ergeben, wie sie von der [X.] der Klägerin zu 3) auch geltend gemacht werden (hierzu unten [X.] 1. c)).Dadurch werden jedoch nicht die bisherigen tatsächlichen Feststellungen [X.] in Frage gestellt, wonach der grobe Fehler der [X.] war, den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu [X.] -schlechtern, so daß jedenfalls diese Mehrschädigung dem [X.]n zuzu-rechnen ist. Wegen der Reichweite der Beweiserleichterungen wird auf [X.] zur Revision der Klägerin zu 3) verwiesen (unten [X.] 1. a)).d) Soweit der [X.] geltend macht, das Fehlverhalten der [X.] sei für die zu späte Entbindung auch deshalb nicht ursächlich gewesen,weil der Erstbeklagte auch bei früherer Benachrichtigung nicht anders reagierthätte, läßt sie außer Betracht, daß es für die Beurteilung des potentiellen [X.] nach ordnungsgemäßer Verständigung des Arztes maßgeblich seinmuß, wie dieser sich pflichtgemäß verhalten hätte. Insoweit kann auf die [X.] Ausführungen zur Revision des Erstbeklagten verwiesen werden.B. Revision des [X.] zu 1):1. Zum Fehlverhalten des Erstbeklagten erkennt die Revision, daß [X.] im Ergebnis eine Fehlerhäufung annimmt, die das ärztlicheVerhalten insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen läßt. Erfolglos rügt sie in-soweit unvollständige Tatsachenfeststellung sowie die Anlegung eines über-trieben strengen [X.]) Dabei können die Einzelheiten, die sie zur Verständigung des [X.]n durch die Hebamme vorträgt, sämtlich unterstellt werden. In diesemPunkt sind nämlich der gerichtliche Sachverständige und das Berufungsgerichtden Angaben des Erstbeklagten gefolgt. Die Revision nimmt auch hin, daß [X.] in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ei-nen - wenn auch nicht groben - Fehler des Erstbeklagten darin gesehen hat,daß er die Klägerin zu 1) bei seinem Eintreffen in der Klinik um 7.30 Uhr nichtkurz untersucht und eine Beurteilung des von der Hebamme abgeleiteten [X.]- 13 -unterlassen hat. Sie wendet sich jedoch gegen die vom Berufungsgericht vor-genommene [X.]) Indessen bestehen angesichts der vom Sachverständigen darge-stellten Versäumnisse des Erstbeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht keineBedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das ärztliche Vorgehen als ins-gesamt grob fehlerhaft bewertet hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,daß der Sachverständige bereits hinsichtlich der Verzögerung der spätestensbei der Visite um 8.30 Uhr gebotenen Untersuchung auf 8.55 Uhr dazu geneigthabe, ein grobes und nicht mehr verständliches Fehlverhalten des [X.] anzunehmen. Auch wenn der Sachverständige sich insoweit nicht eindeutigfestgelegt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts gegen die tatrichterlicheWürdigung zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennendenSenats obliegt die abschließende Beurteilung des ärztlichen Verhaltens imSinne eines groben Fehlers nämlich dem Tatrichter (Senatsurteile BGHZ 138,1, 6; vom 19. November 1996 - [X.] - NJW 1997, 798 = [X.],315 und vom 28. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 2735 = [X.],853 jeweils m.w.N.), wobei allerdings dessen juristische Gewichtung des ärztli-chen Vorgehens durch die vom Sachverständigen mitgeteilten [X.] in vollem Umfang getragen werden muß. Das ist hier der Fall. [X.] die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung schonvom Ansatz her keinen Bedenken. Vielmehr lassen die Umstände des [X.] eine Gesamtwürdigung der Frage, ob die über mehrere Stunden dauerndeGeburtsleitung grob fehlerhaft war, als geboten erscheinen (vgl. hierzu auchSenatsurteil vom 27. Januar 1998 - [X.] - NJW 1998, 1782 = [X.], 585). Deshalb muß auch der Versuch der Revision erfolglos bleiben, dasärztliche Vorgehen zeitlich in mehrere [X.]ritte zu zerlegen und hieraus folgernzu wollen, daß im Zeitpunkt des letzten vom Sachverständigen [X.], nämlich der Entschließung für eine normale Geburt nachDurchführung der Untersuchung gegen 9.00 Uhr, die [X.]ädigung der Klägerinmöglicherweise nicht mehr hätte abgewendet bzw. verringert werden können.Maßgeblich ist vielmehr, daß nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungendes Berufungsgerichts bei der vom Sachverständigen für erforderlich gehalte-nen Vorgehensweise die Geburt der Klägerin bereits gegen 8.00 Uhr und mitmöglicherweise wesentlich geringerer [X.]ädigung erfolgt wäre.c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgerichthabe die Entscheidung des Erstbeklagten gegen eine Sectio nur unter [X.] eines übertrieben strengen Maßstabs für grob fehlerhaft gehalten. [X.] der Revision hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte - Beanspruchung [X.] durch eine andere entbindende Patientin, Belegung beider Ope-rationssäle, zu lange Dauer der Durchführung einer Sectio im nicht belegtenUnfall-OP, keine verfügbaren OP-[X.]western - sind bereits bei der [X.] Sachverständigen vor dem Berufungsgericht erörtert worden, ohne daß [X.] sie für durchgreifend erachtet hat. Wenn der [X.] ihm folgend das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls ausmedizinischen Gründen eine sofortige Sectio für erforderlich gehalten haben,kann dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Die [X.] sind auch nicht geeignet, ein Verschulden des [X.] auszuschließen. Da nämlich der Arzt dem Patienten eine [X.] nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard schuldet, muß ergrundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaftenund aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vor-ausgesetzt und erwartet werden (Senatsurteile vom 29. November 1994- VI ZR 189/93 - NJW 1995, 776, 777 = [X.], 659 und vom [X.] - [X.] - NJW 1999, 1778 = [X.], 716). Infolge dieser [X.] -jektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs kann es sich im allgemeinen nicht [X.], ob steuerbare räumliche oder personelle Engpässe die vom Standardher gebotene Behandlung erschwert haben. Für den Streitfall kommt entschei-dend hinzu, daß der Erstbeklagte nach den Ausführungen des Sachverständi-gen die sofort gebotene Untersuchung und Entbindung auch unabhängig vonder Frage, ob aus krankenhaustechnischer Sicht die Voraussetzungen für eineSectio vorlagen, in unvertretbarer Weise hinausgezögert hat. Insbesondere hater es unterlassen, nach Benachrichtigung durch die Hebamme das suspekte[X.] bei seinem Eintreffen in der Klinik sofort zu begutachten, und hat [X.] selbst die Möglichkeit verstellt, in diesem Zeitpunkt eine Entschließungzur Sectio zu treffen und die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzun-gen zu schaffen, bevor die Operationssäle für andere, möglicherweise wenigerdringende Operationen benötigt wurden.3. Soweit der Erstbeklagte mit seiner Revision in Zweifel zieht, daß [X.] Berufungsgericht festgestellten ärztlichen Fehler Beweiserleichterungen inmindestens dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang rechtfertigen,kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Revisiondes [X.]n (oben [X.])) und zur Revision der Klägerin (unten [X.] 1. a))verwiesen werden.4. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der [X.]merzensgeld-anspruch sei weitgehend verjährt, weil zunächst nur 80.000 DM eingeklagtworden seien und der vom [X.] zuerkannte Betrag von 250.000 [X.] am 13. Dezember 1993 rechtshängig gemacht worden sei. Insoweit [X.] das [X.] zutreffend angenommen, der den Teilbetrag überstei-gende Anspruch sei Bestandteil des Feststellungsantrags gewesen, der schonmit Zustellung der Klageschrift vom 20. Februar 1992 rechtshängig geworden- 16 -sei. Die Auffassung der Revision, daß der Feststellungsantrag nur für künftigeimmaterielle [X.]äden gelten solle, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich di[X.] aus der Klageschrift, weil der ursprüngliche Feststellungsantrag auf [X.] jeglichen weiteren [X.]adens gerichtet war und die Klägerseite klargestellthat, daß der bezifferte [X.]merzensgeldantrag von 80.000 DM nur 10% des [X.] DM damals für angemessen erachteten [X.]merzensgeldes darstellensolle.[X.] Revision der Klägerin:Die Klägerin wendet sich mit der Revision dagegen, daß das Berufungs-gericht keine vollständige Beweislastumkehr angenommen und eine Haftungdes Zweitbeklagten verneint hat. In beiden Punkten halten die [X.] Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat eine Umkehr der Beweislast für die gesamte[X.]ädigung nicht für gerechtfertigt gehalten, weil nicht festgestellt werden kön-ne, daß das Unterlassen eines [X.] um 2.40 Uhr grob fehlerhaft gewesen sei.a) Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie oben zu [X.])bereits ausgeführt, war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-gerichts der grobe Fehler der Hebamme wie auch des Erstbeklagten geeignet,den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu verschlechtern. [X.] hat bisher nicht festgestellt, daß vor dem maßgeblichen Zeit-punkt - nämlich dem Fehler der Hebamme - bereits eine [X.]ädigung der Kläge-rin zu 3) eingetreten gewesen sei. Vielmehr verweist es auf die Auffassung [X.], daß hierüber nur dann nähere Aussagen gemacht werdenkönnten, wenn bereits um 2.40 Uhr ein [X.] gefertigt worden wäre. [X.] mithin nicht von einer Vorschädigung der Klägerin ausgegangen [X.] -so daß sich die Beweislast für die gesamte [X.]ädigung umkehrt und deshalbdie [X.] beweisen müssen, daß schon vor dem Fehler der Hebamme ei-ne [X.]ädigung der Klägerin zu 3) vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage wirddas Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich über die bisherigen tatsächli-chen Feststellungen hinaus - etwa durch eine ergänzende Befragung [X.] - zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilungeiner etwaigen Vorschädigung und deren haftungsmäßige Abgrenzung gegen-über einer dann anzunehmenden Mehrschädigung der Klägerin zu 3) durchden Fehler der Hebamme und des Erstbeklagten ermöglichen. Sollte [X.] die Feststellung einer Vorschädigung der Klägerin zu 3) auch beiweiterer Sachaufklärung nicht möglich sein, so bleibt es bei der Ein-standspflicht für den gesamten [X.]aden, weil eine Einschränkung der [X.], wie das Berufungsgericht sie vornehmen will, aus rechtlichenGründen nicht in Betracht kommt.b) Als fehlerhaft erweisen sich auf der Grundlage der bisherigen tat-sächlichen Feststellungen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungs-gericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils [X.], daß der Feststellungsausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter [X.] beruhenden [X.] umfasse. Zum einen steht dies, wie die [X.] der Klägerin mit Recht rügt, in Widerspruch zum Tenor des [X.], weil nach dessen berichtigter Fassung der uneingeschränkte [X.] des [X.]s in vollem Umfang aufrechterhaltenworden ist. Zum anderen ist auch in der Sache eine Einschränkung des Fest-stellungsausspruchs jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn eine [X.] Vorschädigung nicht festgestellt ist und die [X.] zu 1) und 3) [X.] den oben zu a) dargelegten Grundsätzen für die gesamte [X.]ädigung derKlägerin zu 3) einzustehen haben.- 18 -c) Bei der erforderlichen Ergänzung der Beweisaufnahme wird das Be-rufungsgericht auch Gelegenheit haben, die von der Revision der Klägerin zu3) angesprochene Frage zu klären, ob der Sachverständige für den [X.] 2.40 Uhr nicht nur bei "starken [X.]merzen", wie das [X.], sondern auch bei Erbrechen und Dauerschmerzen der Klägerin zu 1)einen groben Fehler darin sieht, daß in diesem Zeitpunkt kein [X.] gefertigtworden ist. Auch wenn es hierauf beim derzeitigen Sachstand nicht entschei-dend ankommt, sondern bereits der festgestellte Fehler der Hebamme und [X.] die volle Umkehr der Beweislast rechtfertigt, könnte der von [X.] im Zusammenhang mit der Unterlassung des [X.] um 2.40 Uhr ange-nommene grobe Behandlungsfehler an Bedeutung gewinnen, wenn es um [X.] einer abgrenzbaren Vorschädigung der Klägerin zu 3) geht.[X.]ließlich kann bei Ergänzung der Beweisaufnahme auch das von [X.] erneut aufgegriffene Vorbringen der Klägerin zu 3) erörtert und ge-prüft werden, ob dem Erstbeklagten bereits für den 16. März 1989 ein [X.] anzulasten ist, weil er trotz von der Klägerin zu 1) geklagter, auf vorzei-tige Wehen hinweisender Beschwerden von einer Untersuchung abgesehenhabe.2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Ausführungen,mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Zweitbeklagten für den mate-riellen [X.]aden der Klägerin zu 3) verneint hat.a) Dabei steht bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die[X.] zu 1) und 2) eine "Praxisgemeinschaft" betrieben, nicht in [X.] dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, wonach eine Gemein-schaftspraxis vorliege. Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die dererkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht er-- 19 -gangenen, in [X.], 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufge-stellt hat. Danach ist haftungsrechtlich von einer Gemeinschaftspraxis auszu-gehen, wenn die [X.] zu 1) und 2) sich in einer auch nach außen ge-meinsam geführten Praxis zur Erbringung gleichartiger Leistungen auf einembestimmten Fachgebiet, nämlich der Gynäkologie und der Geburtshilfe, [X.] haben. Dies kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungennicht ausgeschlossen werden und ist vom Sachvortrag der Parteien her sogarnaheliegend. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl nicht das Bestehen einerGemeinschaftspraxis annimmt, dürfte dem in tatsächlicher Hinsicht die [X.] Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" und in rechtlicher Hinsicht ein en-geres Verständnis des Begriffs der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegen, vondem noch das Senatsurteil [X.], 273 ff. ausgegangen ist, das jedoch in-soweit durch das Senatsurteil vom 29. Juni 1999 (aaO) überholt ist. Sollte esangesichts des Vorbringens des Zweitbeklagten in der Revisionsinstanz [X.] der Gemeinschaftspraxis noch weiterer tatsächlicher Feststellungen be-dürfen, so wird das Berufungsgericht diese nachzuholen haben.b) Hat die von den [X.] zu 1) und 2) betriebene Praxis im maß-geblichen Zeitpunkt den Voraussetzungen entsprochen, die der Senat im Urteilvom 29. Juni 1999 (aaO) für die gegenseitige Haftung der in einer solchen Pra-xis verbundenen Ärzte gegenüber Kassenpatienten (wie hier der Klägerin zu3)) aufgestellt hat, so würde diese [X.] im Streitfall auch nicht da-durch in Frage gestellt, daß die fehlerhafte Behandlung durch den [X.] nicht in der Praxis, sondern während des stationären Aufenthalts der Klä-gerin zu 1) im [X.] erfolgt ist. Insoweit ist nämlich davon auszu-gehen, daß der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die [X.]wanger-schaft betreuenden Gynäkologen jedenfalls dann fortbesteht, wenn sich [X.] in das [X.] begibt, in dem der Gynäkologe [X.] 20 -ist, und dieser dort die Behandlung fortsetzt (vgl. [X.], [X.], 1179 mit [X.] des erkennenden Senats vom19. Februar 1991 - [X.] und [X.], [X.], 360 f. mit [X.] vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 360). Dann jedoch wäre die Annahme gerechtfertigt, daß auch die haf-tungsrechtlichen Folgen der nach dem Parteivortrag bestehenden Gemein-schaftspraxis durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) in das [X.]keine Veränderung erfahren haben. Zwar ist nichts dazu festgestellt, ob die[X.] zu 1) und 2) auch für die im Krankenhaus erfolgte Behandlung [X.] aufgetreten sind und in dieser Weise abgerechnet haben.Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da jedenfalls für die [X.]) eine Änderung der vertraglichen Beziehungen nicht erkennbar war. Dererkennende Senat hat hierzu im Urteil vom 29. Juni 1999 (aaO) ausgeführt,aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung ergebe sich, daß der Pati-ent bei einer solchen Praxis zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehun-gen treten wolle. Es liege auf der Hand, daß er die ihm angebotenen Vorteileeiner Gemeinschaftspraxis nutzen und in Anspruch nehmen wolle, zu denenvor allem der jederzeit mögliche Eintritt eines Vertreters im Fall der [X.] primär behandelnden Arztes zähle. Insofern war für die Klägerin zu 1)erkennbar und von Interesse, daß sowohl der sie zunächst behandelndeZweitbeklagte wie auch der Erstbeklagte als Belegärzte in dem [X.] waren, in das sie sich zur Entbindung begeben hatte, und daß der [X.] dort während der Urlaubsabwesenheit des Zweitbeklagten dessen Ver-tretung übernommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, weshalb diehaftungsrechtlichen Folgen einer Gemeinschaftspraxis - wenn von dieser [X.] ist - durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) ins Krankenhaus eine Än-derung erfahren haben [X.] 21 -c) Sollte der Zweitbeklagte nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ge-meinschaftspraxis haften, so könnte sich seine Haftung für die materiellen[X.]äden der Klägerin zu 3) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsaus § 278 BGB ergeben, weil der Erstbeklagte als [X.] des Zweit-beklagten tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Oktober 1956- VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834 = [X.], 714). Einer solchen Haftungsteht insbesondere nicht die Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, essei mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klä-gerin zu 1) und dem Erstbeklagten mit Übernahme der Betreuung durch [X.] stillschweigender weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine das Revisionsgericht bindendetatsächliche Feststellung im Sinn des § 561 ZPO, sondern um eine [X.], die der Nachprüfung unterliegt. Insoweit muß jedoch für die Frage,ob während der Urlaubsabwesenheit eines Arztes dessen Pflichten aus [X.] fortbestehen, ebenfalls die Interessenlage [X.]. Hiernach wird bei der ambulanten Behandlung der Vertreter als Erfül-lungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes angesehen, wenn sich der Patientin dessen Praxis begibt und sich dort vom Vertreter behandeln läßt (Senatsur-teil vom 13. Januar 1998 - [X.] - [X.], 457 [X.], [X.], 370 f. und [X.], [X.], 106 f. mit[X.] des erkennenden Senats - VI ZR 203/85), anstatt ei-nen anderen Arzt aufzusuchen und mit diesem einen eigenen Behandlungs-vertrag abzuschließen. Dabei steht die letztere Möglichkeit, frei einen anderenArzt zu wählen, dem stationär im [X.] befindlichen [X.] nicht offen, so daß ein solcher Patient sich regelmäßig von [X.] den zunächst behandelnden Arzt bestellten [X.] behandelnlassen wird. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die [X.] in einem sol-- 22 -chen Fall anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Patient in derPraxis vom [X.] behandelt wird. Aus diesem Grund wird ein Bele-garzt, der während seines Urlaubs die Fortsetzung der Behandlung im Kran-kenhaus seinem [X.] überläßt, regelmäßig nur dann von [X.] frei, wenn er dies ausdrücklich mit dem Patienten ver-einbart und dieser einen selbständigen Behandlungsvertrag mit dem Urlaubs-vertreter abschließt. Andernfalls wird dieser als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278BGB für den vertretenen Arzt tätig (so auch [X.]/[X.], [X.]., Rn. [X.] sowie [X.], [X.]). Nach diesen Grundsät-zen wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklä-rung - erneut zu prüfen haben, ob - falls keine Haftung aus [X.] besteht - im Streitfall auch eine vertragliche Haftung des Zweitbeklagten fürden Erstbeklagten als [X.] anzunehmen [X.] -III.Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.Deshalb war die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen undzur erneuten rechtlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.[X.]Dr. v. Gerlach [X.] [X.] Wellner

Meta

VI ZR 321/98

16.05.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. VI ZR 321/98 (REWIS RS 2000, 2259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2259

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