Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 39/20

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 8219

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[X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR39.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 39/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl

einstimmig beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2019 in der Fassung des [X.] vom 14. April 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO). Wegen der [X.] nimmt der Senat
Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2018 -
12 [X.]/18 -

O[X.], Entscheidung vom 03.12.2019 -
6 U 10/19 -

Meta

XI ZR 39/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 39/20 (REWIS RS 2020, 8219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 8219

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