Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. 4 StR 66/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11615

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070520B4STR66.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 66/20

vom
7. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7.
Mai
2020
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S.

betrifft.
Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht rügt die Verteidigung, dass die [X.] ihre Entscheidung geklagten und der Geschädigten gestützt hat, obwohl dieser

wie durch das [X.] bewiesen ist (§
274 StPO)

in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Diese Rüge kann entgegen der vom Generalbundesan-walt vertretenen Ansicht nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die [X.] seien ohne Rechtsfehler im Wege des [X.] als Vernehmungsbehelf zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Zwar ist der Extrakti-1
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onsbericht, der die [X.] enthält, wie auch die Revision vorträgt, dem Zeugen P.

vorgehalten worden. Die [X.] hat aber in der Beweiswürdigung aus-weislich der Urteilsgründe lediglich den Bericht des Zeugen P.

dazu, wie die Datenauswertung vorgenommen wurde, verwertet, nicht aber mögliche [X.] zum Inhalt der [X.]. Auch hinsichtlich wörtlich wiedergegebe-ner einzelner Inhalte der [X.] stützt sich die [X.] nochmals

[X.] auf dieser Verletzung des §
261 StPO lässt sich nicht ausschließen. Die [X.] hat in dem Inhalt des Chatverkehrs eine Bestätigung der Richtigkeit der Aussage der Geschädigten gesehen.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Sturm
Rommel

Vorinstanz:

3
4

Meta

4 StR 66/20

07.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. 4 StR 66/20 (REWIS RS 2020, 11615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11615

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