Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZB 54/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216BIZB54.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/16
vom
15. Dezember 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 802c
Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des [X.] können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des [X.] ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
[X.], Beschluss vom 15. Dezember 2016 -
I [X.]/16 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des [X.] -
4. Zivilkammer -
vom 31.
Mai
2016 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
des Amtsgerichts [X.] -
Abteilung für Vollstreckungssachen -
vom 22. März 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nach-besserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die
unter Nr. 17 des [X.] angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprü-che auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten,
und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die übrigen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner
zu tragen.

-
3
-
Gründe:
A.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner
die Zwangsvollstreckung.
Er begehrt
die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten [X.].
Der Schuldner
gab am 25. November 2015 die Vermögensauskunft ge-mäß § 802c ZPO ab. Dabei antwortete
er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatli-chen Einkünften", vom
Jobcenter des
Landratsamts
"Sozialgeld/Grund-sicherung"
zu erhalten. Auf die weitere Frage nach Pfändungen und [X.] gab der Schuldner an, es werde vom Landratsamt an den Vermieter und Stromanbieter abgeführt. Im vom [X.] aufgenommenen Vermögensverzeichnis war zur
Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen"
keine Antwort des Schuldners vermerkt. Die Frage "Wurden die Zahlungen der Nebenkosten durch einen [X.] als Darlehen geleistet?"
verneinte der Schuldner ebenso wie die Frage Nr.
19
nach "sonstigen Forderungen".
Angaben zu seinem
Ver-mieter machte er nicht.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 beantragte der Gläubiger die Nach-besserung der Vermögensauskunft. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvoll-ziehers gerichtete Erinnerung, mit der der Gläubiger die Nachbesserung des [X.] durch die Angabe von Name und Adresse des [X.] des Schuldners begehrte, hat
das Amtsgericht zurückgewiesen, nach-dem es zuvor eine Stellungnahme des Gerichtsvollziehers
eingeholt hatte. In dieser hat der Gerichtsvollzieher angegeben, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-1
2
3

-
4
-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nachbesserungsan-trag weiter.
B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf nähere Angaben zum
Vermieter
des Schuldners. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen An-spruch des Schuldners als Mieter gegen den Vermieter.
Der Schuldner habe gemäß der ergänzenden Stellungnahme
des Gerichtsvollziehers versichert, dass weder eine Kaution bezahlt worden sei noch ein Guthaben in Bezug auf Nebenkosten bestehe. Außerdem sei der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs-
und Heizostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn
der Mieter Arbeitslosengeld
II beziehe und die Erstattung deshalb im Folgemo-nat die Leistungen der [X.] des [X.] mindere. Es bestehe daher keine begründete Erwartung, dass in Zukunft ein pfändbarer Anspruch des Schuldners gegen seinen Vermieter [X.]. Damit
fehle es
an der hinreichenden Bestimmtheit des [X.] einer künftigen Forderung.
[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

[X.] Die Beurteilung des [X.], der Gläubiger könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.
4
5
6
7

-
5
-
1.
Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der [X.] nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden [X.] ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.
Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, [X.] oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind
oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder un-zutreffende Angaben gemacht hat ([X.], Beschluss vom 3.
März 2016
-
I [X.]/15, [X.], 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist [X.] ([X.], Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15, juris Rn. 12 f.).
2.
Nach diesen
Maßstäben kann
ein Anspruch des
Gläubigers auf
Ergän-zung der Vermögensauskunft nicht verneint werden.
Im Streitfall ist
aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat.
a) Allerdings
ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter aus Nebenkostenabrechnungen keine Nachbesserung verlangen kann.
aa) Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft ge-mäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger [X.] über [X.] für Betriebs-
und Heizkosten verlangt, die 8
9
10
11
12

-
6
-
der Sozialhilfeträger
für einen Empfänger von Leistungen nach dem [X.] an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen ([X.], [X.], 768 Rn.
10 ff.; [X.], Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15, juris Rn. 10). Davon ist im Streitfall auszugehen.
bb) Allerdings
hat
das Beschwerdegericht unzutreffend angenommen, der Schuldner beziehe Arbeitslosengeld I[X.] Aus seinen Angaben zur Frage 10 (mo-natliche Einkünfte) ergibt sich vielmehr, dass der Schuldner Empfänger von So-zialgeld ist. Gemäß § 19 Abs. 1
Satz 1
[X.] erhalten
[X.] sol-che Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig sind.
Sozialgeld erhalten demge-genüber nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Entgegen den Ausführungen des [X.] hat der Schuldner auch in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben, er beziehe [X.], das teilweise direkt von der auszuzahlenden Stelle an den Vermieter bezahlt werde.
cc)
Aus den Angaben des Schuldners ergibt sich jedoch hinreichend ein-deutig, dass auch im Streitfall eine Betriebs-
und Heizkostenerstattung des Vermieters des Schuldners unpfändbar ist. Den Angaben des Schuldners ist zu entnehmen, dass das Landratsamt als Leistungsträger ein Teil des monatlichen Sozialgelds direkt an den Vermieter des Schuldners auszahlt. Gemäß § 22 Abs.
7 [X.] in Verbindung mit § 23 [X.] wird Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt vom kommunalen Träger an
den Vermieter oder andere [X.] gezahlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Streitfall -
entge-gen der gesetzlichen Regelung -
allein die Nettomiete und nicht auch der [X.] für Heizung direkt vom kommunalen Träger an den Vermieter gezahlt wird.
13
14

-
7
-
dd) Betriebs-
und Heizkostenerstattungen des Vermieters eines Beziehers von Leistungen nach dem [X.] unterliegen nicht der Pfändung. Diese Rück-zahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] die Leistungen des Folgemonats an die leistungsberechtigte Person. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten der öf-fentlichen Mittel zur Grundsicherung, die dem Leistungsberechtigten ermögli-chen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 [X.]). Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus [X.] Gründen mit Leistungen zur Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die
Zwangsvollstreckung als unzulässig anzuse-hen ([X.], [X.], 768 Rn. 12 mwN). Da der Schuldner in der [X.] angegeben hat, dass die von einem [X.] geleistete Zahlung der Nebenkosten durch einen [X.] nicht als Darlehen geleistet wurde, ist zu-dem ausgeschlossen, dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind (vgl. [X.], [X.], 768 Rn. 12).
b) Dagegen ist das Vermögensverzeichnis im
Hinblick auf mögliche An-sprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung einer even-tuell geleisteten Mietkaution äußerlich erkennbar unvollständig. Der Schuldner ist deshalb zur
Nachbesserung der Vermögensauskunft
vom 25. November 2015 verpflichtet.
aa) Aus der
Beantwortung der Frage 10, mit der der Schuldner angegeben hat, ein Teil des von ihm bezogenen Sozialgelds werde direkt vom Landratsamt an den Vermieter bezahlt, ergibt sich, dass der Schuldner einen
Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlossen hat. Dennoch
ist im Vermögensverzeichnis in der Spalte Nr. 17, in der nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträ-gen
(auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautio-nen)
gefragt wird, keine Antwort des Schuldners angegeben.
15
16
17

-
8
-
bb) Die Angaben sind im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vollständig, weil der Schuldner die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rück-zahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat.
(1) Allerdings ist von einer solchen zusammengefassten Beantwortung, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und [X.] ohne Differenzierung verneint hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
April 2016 -
I [X.]/15, juris Rn. 12 f.). Eine solche Verneinung liegt
hier
jedoch nicht vor. Im Vermögensverzeichnis ist unter der Frage Nr. 17 nach [X.] aus Pacht-,
Miet-
und Leasingverträgen überhaupt keine Antwort des Schuldners angegeben.
(2) Eine zusammenfassende Verneinung ergibt sich auch nicht daraus, dass
der Schuldner
die Frage 19 nach sonstigen Forderungen mit "Nein"
be-antwortet hat. Sonstige Forderungen im Sinne dieser Frage sind
erkennbar
Forderungen, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des
Vermögensver-zeichnisses
sind. Die Frage nach Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen ist jedoch unter Nr.
17 des [X.] gestellt
worden und unbeantwortet geblieben.
cc) Der Annahme einer Unvollständigkeit des [X.] im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkau-tion steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher in seiner vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme angegeben hat, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden
sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden.
Ist -
wie im Streitfall -
aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich,
dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind,
kann der 18
19
20
21
22

-
9
-
Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen
([X.], [X.], 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15
Rn. 12, juris, jeweils mwN).
Angaben, die sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben, stehen dem [X.] nicht entgegen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des [X.], die im Rahmen der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Schuldners zu dokumentieren. Das Vermögensverzeichnis ist gemäß § 802f
Abs. 5 ZPO eine vom Gerichtsvollzieher errichtete Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument. Es ist
gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei dem zentralen [X.] zu hinterlegen und kann sodann gemäß § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage
von den in § 802k Abs. 2 ZPO
aufgeführten Vollstreckungsbehörden
im Internet eingesehen und abgerufen werden.
Außerdem dient
die Errichtung
des
Vermögensverzeichnis-ses
gemäß §
802d ZPO
dazu, den Schuldner nach Erteilung und Versicherung der Vermögensauskunft für zwei Jahre vor weiteren Verfahren zu schützen, sofern der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung
der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen
(vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., §
802d Rn.
1; Wagner in [X.].ZPO, 5.
Aufl., § 802d ZPO Rn. 1).
Diese Funktionen des [X.] bedingen
es,
dass dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nur die Angaben entgegengehalten werden können, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind.
I[X.] Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).
23
24

-
10
-
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.03.2016 -
M 501/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2016 -
44 [X.] -

25

Meta

I ZB 54/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZB 54/16 (REWIS RS 2016, 659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 54/16 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses


I ZB 62/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft: Benennung des Vermieters bei Leistung der Unterkunftskosten …


I ZB 84/16 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich des Bestehens von Mietkautionsrückzahlungsansprüchen


I ZB 84/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 62/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 54/16

I ZB 74/15

I ZB 92/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.