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Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert - wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein [X.] umgewandelt hat - die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das [X.] gemäß §§ 346 ff. [X.]. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 [X.]) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.
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Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Koblenz, 24. August 2016, Az: 8 U 616/16
§ 3 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 812 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. XI ZB 17/16 (REWIS RS 2017, 17739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17739
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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