Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. XI ZB 17/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17739

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf


Tenor

Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert - wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein [X.] umgewandelt hat - die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das [X.] gemäß §§ 346 ff. [X.]. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 [X.]) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

Ellenberger     

       

Maihold     

       

Matthias

       

Derstadt     

       

Dauber     

       

Meta

XI ZB 17/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 24. August 2016, Az: 8 U 616/16

§ 3 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 812 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. XI ZB 17/16 (REWIS RS 2017, 17739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17739

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 277/18 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert einer Feststellungsklage nach Widerruf eines Darlehensvertrages


XI ZB 17/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 228/18 (Bundesgerichtshof)

Wert der Beschwer nach Widerruf eines Darlehensvertrages


I-6 W 45/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 9/17 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehens gerichteten Willenserklärung im Altfall: Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers; …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.