Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 264/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8605

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am:

10. März 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 2314 Abs. 1 Satz 1 Verletzt der Erbe schuldhaft seine [X.]spflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der [X.]eweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.
[X.], Urteil vom 10. März 2010 - [X.]/08 - [X.]
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. Novem-ber 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger nehmen die [X.]eklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch. 1 Die [X.]eklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die durch [X.] vom 3. Dezember 1981 zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Auf Aufforderung der Kläger übersandte die [X.]eklagte diesen ein unter dem 10. Oktober 2003 erstelltes Nachlassverzeichnis, welches Vermögens-werte von 40.055,30 • sowie als Verbindlichkeiten lediglich [X.]eerdi-gungskosten von 2.251 • beinhaltete. Auf dieser Grundlage errechneten die Kläger sich einen Pflichtteilsanspruch von je 3.150,36 •, den sie kla-geweise vor dem [X.] geltend machten. Die [X.]eklagte wandte erstmals während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, es seien am 2 - 3 -

28. September 2006 weitere [X.]elege aufgefunden worden. Aus zwei hier-zu vorgelegten Kontoauszügen der W.

I. vom 31. Dezember 2004 ergeben sich Verbindlichkeiten des Erblassers zu diesem [X.]punkt von 148.054,62 • sowie 97.115,73 •. Die [X.]eklagte wurde durch ein Schreiben der [X.]

vom 24. Oktober 2006 zur Rückzahlung eines vormals bestehenden [X.] bei der – aufgefordert. Die [X.]eklagte und der Erblasser hatten ferner am 21. Oktober 1983 eine als "Annahmebestätigung und [X.] (Darlehen)" bezeichnete Erklärung unterschrieben, aus der sich eine Darlehensaufnahme von 163.750 DM sowie ein [X.]eleihungsob-jekt in [X.]. ergeben. Für dieses Darlehen, das seit dem 1. Januar 1984 mit jährlich 5,5% zu verzinsen ist, bestellten der Erblas-ser und die [X.]eklagte am 13. Januar 1984 eine Grundschuld an dem [X.]e-leihungsobjekt in [X.].

. Das [X.] hat der Klage nach Vernehmung einer Mitarbeite-rin der –

Girozentrale in Höhe der geltend gemachten Pflichtteilszahlung stattgegeben und sie bezüglich des [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. 3 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 - 4 -

5 I. Das [X.]erufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2009, 36 (m. Anm. [X.] 3/2009 [X.]) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Pflichtteilsanspruch der Kläger bestehe wegen Überschuldung des Nachlasses nicht. Die Kläger seien für die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei hätten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlass-verbindlichkeiten nicht bestünden. Auch die zunächst objektiv unrichtige Angabe der [X.]eklagten im außergerichtlich vorgelegten Nachlassver-zeichnis führe nicht zu einer [X.]eweislastumkehr dahin, dass die [X.]eklagte die Überschuldung des Nachlasses nachweisen müsse. Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichti-gen oder unvollständigen [X.] wegen der damit verbundenen [X.]e-weisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt blei-ben. Hier liege auch eine fahrlässige [X.]spflichtverletzung der [X.]e-klagten vor, da sie in der Lage gewesen wäre bei Aufstellung der [X.] im Oktober 2003, spätestens jedoch Anfang 2005, [X.] von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der [X.]eweislast in [X.]etracht. Insbesondere würde der Pflichtteilsberechtigte durch eine [X.]eweislastum-kehr besser gestellt als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des [X.]. Hätte die [X.]eklagte die [X.] bereits in das ursprüngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so hätte sie kein Vollbeweis für die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den [X.]estand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflich-tung zur Vorlage von [X.]elegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflicht-verletzung des Erben sei allerdings bei der [X.]rdigung des [X.] und der erhobenen [X.]eweise sowie zuvor bei den Anforderungen - 5 -

an die Darlegungslast zu berücksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der [X.]eklagten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der W.

I. sowie der Aussage der Zeugin [X.]. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen [X.]uchun-gen Darlehen beträfen, die ursprünglich die – dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der [X.]eklagten zusammen gewährt habe. Auch begegne der Vortrag der [X.]eklagten keinen [X.]edenken, dass der Nachlass bereits im [X.]punkt des Erbfalls überschuldet gewesen sei. [X.]ei lebensnaher [X.]etrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W.

I. übernommenen Darlehen in Höhe von circa 245.000 • bereits dem Grunde nach im [X.]-punkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang [X.] aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivvermögen im [X.]punkt des [X.] zu kommen, müssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 • valutiert haben, die [X.] mithin um über 110.000 • bzw. über 59.000 • angestiegen sein. Das sei ohne Erhöhung des Darlehensrahmens durch die [X.]eklagte, für den es keinen Anhalts-punkt gebe, nicht nachvollziehbar. 6 II. Das [X.]erufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer [X.]e-8 - 6 -

weislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die [X.]eweislast für das [X.]estehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe.
a) Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt ([X.]Z 7, 134, 136; Palandt-[X.]G[X.]/[X.], 69. Aufl. § 2317 [X.] 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungs- und [X.]eweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nicht-bestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargeleg-ten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat ([X.]sbeschluss vom 11. Juni 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 218; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl. § 2311 [X.] 1). 9 Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschie-bung der Darlegungs- und [X.]eweislast bis hin zu einer Umkehr der [X.]e-weislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Aus-kunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 [X.]G[X.] verletzt, insbesondere ein [X.] oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrich-terlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der [X.] hat diese Frage in [X.]Z 7, 134, 136 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der [X.]eweislast bei schuldhafter Verletzung der [X.]sverpflichtung angenommen (Stürner, Die Auf-klärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, [X.] ff., 249; [X.]/[X.], Praxiskommentar Erbrecht § 2317 [X.] 23). [X.] findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige [X.] der Pflicht zur Erstellung der [X.] sei im Rahmen der [X.]e-weiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der [X.]eweislast führen (MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.] § 2317 [X.] 27; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 13. Aufl. § 2317 [X.] 19; [X.] - 7 -

[X.]G[X.]/[X.] [X.]G[X.] [2006] § 2317 [X.] 49; [X.]amberger/[X.]/[X.], [X.]G[X.] 2. Aufl. § 2317 [X.] 13; [X.]/[X.], [X.] Erbrecht § 2317 [X.] 18). Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuld-hafte Verletzung der [X.]sverpflichtung sei lediglich bei der [X.]eweis-würdigung zu berücksichtigen ([X.]aumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der [X.]eweislast 3. Aufl. § 2314 [X.] 7; Palandt-[X.]G[X.]/Eden-hofer, § 2317 [X.] 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper [X.]G[X.], 4. Aufl. § 2317 [X.] 11).
b) Eine Umkehr der [X.]eweislast immer dann, wenn der Erbe die [X.]spflicht nach § 2314 Nr. 1 [X.]G[X.] schuldhaft verletzt, ist nicht ge-boten. 11 aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen ([X.]Z 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; [X.], Urteil vom 18. Mai 2005 - [X.], 2395 unter II 3 a). Hierbei trägt der Anspruchsteller - die Kläger als Pflichtteilsberechtigte - grundsätzlich auch die [X.]eweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] [X.]Z 128, 167, 171). Dieser [X.]eweislastverteilung liegen Überlegungen der genera-lisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch ein-zelfallbezogene [X.]illigkeitserwägungen überspielt werden (vgl. [X.] Gre-ger ZPO, 28. Aufl. vor § 284 [X.] 17). Eine [X.]eweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein [X.]eweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von [X.]erufspflichten in [X.]etracht, insbesondere im [X.]ereich des [X.]. Liegt ein grober [X.]ehandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten 12 - 8 -

nicht auf diesem Fehler beruht ([X.]Z 172, 1 [X.]. 25; 159, 48, 53; [X.], Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.], 490 [X.]. 11). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit [X.]ablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekon-struierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen [X.] verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der [X.]eweis des ersten Anscheins ein ([X.], Urteil vom 9. September 2008 - [X.]/06 - [X.], 1551 [X.]. 20). Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des [X.], dass das [X.] voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat ([X.]Z 104, 323, 333). [X.]) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten [X.] des Erben ge-genüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der [X.]eweislast [X.] würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von [X.]eweismitteln zu Las-ten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche [X.] erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuld-hafter Verletzung der [X.]spflicht generell die [X.]eweislast aufzuerle-gen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das [X.]estehen einer ver-schwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der [X.] zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlech-13 - 9 -

terung der [X.]eweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen.
[X.]) Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen durch die zunächst [X.] erteilte [X.] kein [X.]eweismittelverlust zu Lasten des [X.] droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den [X.]eweis für das Nichtbestehen ei-ner Nachlassverbindlichkeit unabhängig davon führen oder nicht führen, ob der Erbe sofort eine richtige [X.] erteilt hat oder diese zunächst unzutreffend war und eine richtige [X.] dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schließlich auch im Rahmen der [X.]eweiswürdigung zu be-rücksichtigen sein kann. 14 Eine Umkehr der [X.]eweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter [X.]serteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass der-jenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber [X.] eine unvollständige oder fehlerhafte [X.] erteilt wurde als derjenige, dem gegenüber der [X.]sanspruch von Anfang an [X.] erfüllt wurde. Hätte die [X.]eklagte nämlich bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 10. Oktober 2003 die Verbindlichkeiten bei der [X.]

aufgeführt, so hätten die Kläger bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 [X.]G[X.] be-anspruchen können. Auch in diesem Fall hätte ihnen weiterhin der [X.]e-weis für das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch die [X.]eklagte hinreichend substantiiert dargelegt wurden (hierzu unter 2). Hat die [X.]eklagte dagegen schuldhaft die [X.] zunächst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und darüber keine [X.] erteilt, so hätte dies zur Folge, dass sie bei [X.] - 10 -

terer Nachholung dieser [X.] nunmehr den Vollbeweis für das [X.] der Nachlassverbindlichkeit führen müsste. Für eine derartige [X.] gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund.
[X.]) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster [X.]e-weisvereitelung des Erben wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine [X.]eweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] in [X.]etracht kommen. 16 2. Kommt hier mithin keine Umkehr der [X.]eweislast in [X.]etracht, so kann die Frage, ob die [X.]eklagte durch die Vorlage der Kontoauszüge der [X.]

vom 31. Dezember 2004, die Annahme-bestätigung und den Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 1983, die Schuld-urkunde mit [X.] vom 13. Januar 1984 sowie die [X.] der Zeugin [X.].

den [X.]estand der [X.] im [X.]punkt des Erblasses bewiesen hat, offen bleiben. [X.] hat die [X.]eklagte auch unter [X.]erücksichtigung der schuldhaften Aus-kunftspflichtverletzung ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von das Aktivvermögen übersteigenden Nachlassverbindlich-keiten zum [X.]punkt des [X.] genügt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, da ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vorliegt. 17 Richtig ist zwar, dass die Erbin weder die beiden Darlehensverträ-ge vorgelegt hat, aus denen sich die ursprünglichen Darlehenssummen sowie die vereinbarten Zinssätze ergeben, noch eine Aufstellung über die Valutierung der Darlehen zum [X.]punkt des [X.] am 15. Februar 2003 vorliegt. Gleichwohl hat sich das [X.]erufungsgericht ohne Verstoß 18 - 11 -

gegen § 286 ZPO die Überzeugung davon gebildet, dass die [X.]eklagte substantiiert das Vorliegen der [X.] im [X.]punkt des [X.] dargelegt hat. Soweit es die Person des [X.] betrifft lauten beide Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 auf den Namen des Erblassers. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst nicht der Kreditnehmer gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr hat das [X.] zutreffend auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeite-rin der [X.]

verwiesen. Diese hat bestätigt, dass es ursprünglich Kredite bei der – gegeben habe, die durch die [X.]

übernommen worden seien. Wegen dieses Wechsels in der [X.]earbeitung sei in den Kontoauszügen der [X.]eg-riff "Migration" verwendet worden. Es habe sich hierbei um einen Kredit für den Erblasser allein sowie einen gemeinsamen Kredit für beide [X.] gehandelt. Weiter ergibt sich aus der "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" vom 21. Oktober 1983, dass der Erblasser und die [X.]eklagte bei der – einen Kredit über 163.750 [X.] hatten. Hierüber verhält sich auch die [X.] und [X.] vom 13. Januar 1984 der Notarin [X.]zur [X.]. 5/1984. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass [X.] diesem substantiierten Vorbringen der [X.]eklagten der Erblasser tatsächlich nicht oder nicht mehr Kreditnehmer gewesen ist, hat die [X.] nicht aufgezeigt.
Auch liegt kein Verstoß des [X.]erufungsgerichts gegen § 286 ZPO darin, dass es vom Vorliegen den [X.] Nachlassverbindlichkeiten zum [X.]punkt des [X.] aus-gegangen ist. Richtig ist zwar, dass nicht feststeht, für welche der beiden [X.] über 148.054,62 • und 97.115,73 • der [X.] allein und für welchen er zusammen mit der [X.]eklagten Kreditneh-19 - 12 -

mer gewesen ist. Auch die Höhe der vereinbarten Zinsen für beide Kredi-te steht nicht fest. Es lässt sich auch weder der [X.] und [X.] noch der Annahmebestätigung und dem [X.] entnehmen, ob das dort genannte Darlehen über 163.750 DM, welches der Erblasser und die [X.]eklagte gemeinsam [X.] hatten, zu der späteren Darlehensverbindlichkeit über 148.054,62 • oder zu derjenigen über 97.115,73 • geführt hat. Auch gibt es keine Unterlagen darüber, wie hoch die beiden Darlehen einschließ-lich Zinsen im [X.]punkt des [X.] valutierten. Gleichwohl ist das [X.]e-rufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Erbfall je-denfalls Verbindlichkeiten vorlagen, die den Nachlass von im Übrigen 37.804,30 • überschritten. Soweit es die gemeinsame Darlehensschuld des Erblassers und der [X.]eklagten betrifft, ist allerdings für den [X.] nur derjenige Anteil zu berücksichtigen, der im Innenverhältnis gemäß § 426 [X.]G[X.] dem Anteil des Erblassers entspricht ([X.]Z 73, 29, 36 ff.; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], § 2311 [X.] 14). [X.] anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die [X.]eklagte und der Erblasser für das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darle-hen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten. Selbst wenn hier da-von ausgegangen wird, dass es sich bei dem Darlehen über 148.054,62 • um das gemeinsame Darlehen der Eheleute handelte, ver-bleibt immer noch ein Anteil des Erblassers von 74.027,31 •. Zuzüglich des weiteren Darlehens über 97.115,73 • ergibt sich ein Gesamtbetrag von 171.143,04 •. Anhaltspunkte dafür, dass in der [X.] zwischen dem Erbfall am 15. Februar 2003 sowie der Erstellung der Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 diese [X.] um einen [X.]etrag von mehr als 133.339,04 • (171.143,04 • abzüglich Aktivnachlass von 37.804 •) angestiegen wären, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - 13 -

[X.]eklagte selbst zu der Höhe der in den [X.] vom 31. Dezember 2004 aufgezeigten [X.] durch eine nur von ihr veranlasste Erhöhung des [X.] beigetragen hätte.
[X.] [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 O 179/06 - OLG [X.]randenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 13 U 111/07 -

Meta

IV ZR 264/08

10.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 264/08 (REWIS RS 2010, 8605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8605

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