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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2007 aus den Gründen der [X.] vom 17. Juli 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaub-ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2007 hat dem Senat vorgelegen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. [X.] Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
28.08.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 4 StR 330/07 (REWIS RS 2007, 2263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2263
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