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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des [X.] vom 22. Februar 2022 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des [X.] angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 [X.] Rn. 3; [X.], Beschluss vom 28. August 2021 – 4 [X.] Rn. 2; [X.], StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am 17. März 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände – Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring ([X.]) – gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der [X.] kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22 Rn. 8).“
Dem schließt sich der [X.] an.
[X.] |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
08.03.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Halle (Saale), 21. Oktober 2022, Az: 10a KLs 4/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 6 StR 59/23 (REWIS RS 2023, 1099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1099
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 122/22 (Bundesgerichtshof)
Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Anforderungen an die elektronische Übersendung der Revisionsbegründungsschrift bei Übermittlung über beA
6 StR 419/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 608/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 346/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 519/22 (Bundesgerichtshof)