Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 6 StR 59/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1099

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des [X.] vom 22. Februar 2022 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des [X.] angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 [X.] Rn. 3; [X.], Beschluss vom 28. August 2021 – 4 [X.] Rn. 2; [X.], StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am 17. März 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände – Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring ([X.]) – gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der [X.] kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22 Rn. 8).“

2

Dem schließt sich der [X.] an.

[X.]     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 59/23

08.03.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 21. Oktober 2022, Az: 10a KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 6 StR 59/23 (REWIS RS 2023, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1099

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 449/23

Zitiert

6 StR 419/22

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