Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 608/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1965

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E.    wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2023 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 3.209 Euro als Gesamtschuldner; die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 angeordneten Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E.    und die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen.

3. Der Angeklagte E.    hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes, den Angeklagten [X.]darüber hinaus wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten [X.] hat es unter Einbeziehung einer früheren Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat das [X.] Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie diejenige des Angeklagten [X.]unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 gegen den Angeklagten [X.]angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sofern – wie hier – die frühere Entscheidung eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthielt und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO nachholen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 608/23

02.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 7. September 2023, Az: 3 KLs 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 608/23 (REWIS RS 2024, 1965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1965

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