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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2023 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 3.209 Euro als Gesamtschuldner; die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 angeordneten Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen.
3. Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes, den Angeklagten [X.]darüber hinaus wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten [X.] hat es unter Einbeziehung einer früheren Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat das [X.] Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie diejenige des Angeklagten [X.]unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 gegen den Angeklagten [X.]angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sofern – wie hier – die frühere Entscheidung eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthielt und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO nachholen.
[X.] |
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[X.] |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
02.04.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Verden, 7. September 2023, Az: 3 KLs 2/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 608/23 (REWIS RS 2024, 1965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1965
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 497/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 352/23 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 474/22 (Bundesgerichtshof)
Vermögensabschöpfung: Einziehung eines Geldwäscheobjekts
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