Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 6 StR 519/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 259

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. August 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Wert der [X.] in Höhe von 25.404,17 Euro eingezogen und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 220 Euro aus dem Strafbefehl aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 [X.] mwN).

3

a) In den Urteilsgründen wird zum Wert des Stehlguts – soweit es sich nicht um Bargeld handelt – lediglich erwähnt, dass sich die „Gegenstände“ und ihr Wert aus den Stehlgutlisten der jeweiligen Geschädigten ergeben. Im Fall [X.] habe eine Polizeibeamtin „Angaben zum Wert“ der entwendeten Schmuckstücke und Uhren gemacht.

4

b) Auf dieser Grundlage kann der [X.] nicht prüfen, ob die [X.] die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 [X.]). Im Fall II.7 legen die Einzelbeträge (z.B. „369,99 Euro“) überdies nahe, dass die [X.] allein Neupreise berücksichtigt hat.

5

c) Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des [X.] festzustellen haben, beispielweise unter Heranziehung der Anschaffungskosten und der Gebrauchsdauer, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 [X.], NStZ-RR 2019, 142). Da der Rechtsfehler nur die Wertermittlung betrifft, haben die Feststellungen zum Stehlgut im Übrigen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

6

2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass die Strafbemessung auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlguts beruht. Denn die vom [X.] angenommenen erheblichen [X.] haben sich in der Abstufung der Freiheitsstrafen nicht abgebildet.

7

3. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von [X.]n unter Berücksichtigung des [X.] aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 342/21).

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 519/22

25.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 8. August 2022, Az: 101 KLs 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 6 StR 519/22 (REWIS RS 2023, 259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 259

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 78/23

Zitiert

6 StR 386/20

3 StR 501/18

Zitieren mit Quelle:
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