Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2023, Az. I ZB 54/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7771

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Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des [X.] vom 27. September 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023136534 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 18. September 2023 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2023 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 27. September 2023.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2023 - [X.] 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - [X.] 74/20, juris Rn. 4 mwN).

4

Der [X.] vom 27. September 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 18. September 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2017 - [X.] 7/17, juris Rn. 3 mwN).

5

III. [X.] (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Feddersen

Meta

I ZB 54/23

20.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Coburg, 11. Juli 2023, Az: 21 T 44/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2023, Az. I ZB 54/23 (REWIS RS 2023, 7771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7771

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